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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Nießbrauch an GmbH-Anteilen ‒ aktuelle Hinweise für die Beratungspraxis

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg

    | Der Nießbrauch an GmbH-Anteilen ist in der steuergestaltenden Praxis insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge eine beliebte Gestaltungsform, um den Wert der zu übertragenden Anteile zu mindern und dem Übergeber weiterhin Liquidität zukommen zu lassen. Daneben bedarf es jedoch auch zwingend der Klärung der Frage, wem zukünftig die Dividendeneinkünfte zuzurechnen sind. Hier können nach der aktuellen Rechtsprechung Zivil- und Steuerrecht auseinanderfallen. Der folgende Beitrag zeigt dahin gehend aktuell zu beachtende ertragsteuerliche und schenkungsteuerliche Aspekte einer Nießbrauchbestellung an GmbH-Geschäftsanteilen auf. | 

    1. Gestaltungsformen des Nießbrauchs im Einzelnen

    Zivilrechtlich ist ein Nießbrauch an GmbH-Anteilen gem. § 1068 BGB ff. als Nießbrauch an einem Recht als zulässig anerkannt. Sowohl für die Anteilsübertragung (vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG) als auch für die Bestellung eines Nießbrauchs (vgl. § 1069 BGB) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Eintragung des Nießbrauchers in die Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG braucht jedoch nicht zu erfolgen, da die Belastung eines GmbH-Geschäftsanteils mit einem Nießbrauch keine „Veränderung“ in den Beteiligungsverhältnissen darstellt (Wachter, DB 22, 2111). Folgende „Spielarten“ des Nießbrauchs sind in der Praxis zu unterscheiden und können für die Gestaltungsberatung nutzbar gemacht werden:

     

    • Vorbehaltsnießbrauch: Der bisherige Gesellschafter überträgt seinen Anteil bereits zu Lebzeiten schenkungsweise auf einen Dritten und behält die Erträge weiterhin für sich.