· Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Steuerfalle „häusliches Arbeitszimmer“: Liegt nicht doch eine häusliche Betriebsstätte vor?
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bekanntlich weiter eingeschränkt. Doch eines wird vielfach übersehen: Erfüllt der betrieblich/beruflich genutzte Raum die „büroartigen Kriterien“ nicht, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, sondern eine häusliche Betriebsstätte. Die Konsequenz: Die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG greifen überhaupt nicht! |
1. Abzugsbegrenzung bei Kosten für ein häuslichesArbeitszimmer
In zwei Fällen lässt der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Abzugsverbot zu:
- Der Betriebsausgabenabzug ist bis zur Höhe von 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht;
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