· Fachbeitrag · Wichtige Steueränderung zum Jahreswechsel
Neue Umsatzsteuer der öffentlichen Hand: Es besteht dringender Handlungsbedarf!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Mit dem StÄndG 2015 (BGBl I 15, 1834) wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben völlig neu geregelt. So wurde z. B. ein neuer § 2b UStG eingefügt, der dazu führen dürfte, dass viele Körperschaften des öffentlichen Rechts erstmals in die Steuerpflicht „abrutschen“. Die Neuregelung wurde zwar mit einer großzügigen Übergangsregelung garniert. Doch will man weiterhin von der Altregelung profitieren, muss die betroffene Kommune, Organisation oder Einrichtung spätestens bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben. |
1. Rechtsgrundlagen für Inkrafttreten und Option
In einem wahren „Geniestreich“ hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 3 UStG zum 31.12.15 formell aufgehoben und nach § 2a UStG einen neuen § 2b UStG eingefügt. Die Änderungen sind bereits am 1.1.16 in Kraft getreten. Nach dem ebenfalls neuen § 27 Abs. 22 UStG gilt aber eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des bisherigen Rechts weiterhin vorgeschrieben bzw. möglich ist. Das hätte man auch leichter haben können. Ob eine Option im Einzelfall von Vorteil ist, sollte laut Empfehlung der Finanzverwaltung aber bereits jetzt geprüft werden.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6094 v. 23.9.15) zu dieser missglückten Neuregelung lautet wie folgt:
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