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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    BFH akzeptiert Gestaltungsmodell zur steuerfreien Smartphone-Überlassung an Arbeitnehmer

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | In der Praxis beschreiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder neue Wege im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, um die beabsichtigte Nettolohnoptimierung zu erreichen. Über einen solchen Gestaltungsansatz bei der Überlassung von Smartphones an Arbeitnehmer hatte der BFH kürzlich in seinem Urteil vom 23.11.22 (VI R 50/20) zu entscheiden. Der folgende Musterfall stellt die jüngste Rechtsentwicklung dar. |

    1. Sachverhalt

    Die A-GmbH & Co. KG (kurz: A-KG) schloss ab März 2015 mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone, mit denen sie die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafften Geräte für 1 EUR bis 6 EUR erwarb. Zeitgleich schloss die A-KG mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Nach dieser Klausel stellte die KG den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrate) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen.

     

     

    Die A-KG behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten als nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin jedoch die Auffassung, es handele sich bei dem Verkauf der persönlichen, gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an die A-KG um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO. Daher seien die Kostenerstattungen an die Arbeitnehmer für deren Mobilfunkverträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.