· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Das „§ 6b-Modell“ bei der Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften nutzen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Bereits vor mehreren Jahren hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 3 und 5 EStG eine Lösung geschaffen, um Einzelwirtschaftsgüter, Betriebe und Teilbetriebe steuerneutral auf die nachfolgende Generation oder in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen zu können. Interessanterweise ist der Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht geregelt worden, sodass hier die Aufdeckung stiller Reserven droht. Nachfolgend wird dargestellt, wie in diesem Fall dennoch die steuerneutrale Übertragung gelingen kann. |
1. Sachverhalt
Im Gesamthandsvermögen der Wagner-GmbH & Co. KG befinden sich zwei Grundstücke, die hohe stille Reserven enthalten. Beteiligt sind die Geschwister Michael und Bettina Wagner zu je 50 %. Diese sind im gleichen Verhältnis an einer weiteren GmbH & Co. KG beteiligt. Ziel ist es, die Wagner-GmbH & Co. KG als reine Betriebsgesellschaft zu führen, während in der zweiten Gesellschaft insbesondere die wertvollen Grundstücke gehalten werden sollen. Die Steuerpflichtigen fragen ihren Berater, welche Möglichkeit es gibt, um die Grundstücke der Wagner-GmbH & Co. KG steuerneutral ins Gesamthandsvermögen der Besitz-GmbH & Co. KG überführen zu können. Der Steuerberater führt das Mandat erst seit zwei Jahren.
2. Lösung
Der steuerliche Berater prüft, ob eine direkte Überführung der Immobilien aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ins Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft möglich ist. Dabei stellt er fest, dass der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 5 EStG eine Übertragung zu Buchwerten nicht zulässt.
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