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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die „verspätete“ Betriebsprüfung: Einrede der Verjährung brachte über 300.000 EUR

    von Dipl.-Finw. StB Uwe Zimmet, Berlin und Dipl-Kfm. StB Michael-Peter Unger, Neuried (München)

    | Es ist in der Praxis nicht selten, dass sich Betriebsprüfungen über mehrere Jahre hinziehen, insbesondere in Konzern-BP-Fällen. In solchen Fällen sollte man immer prüfen, ob nicht Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO eingetreten ist. Besonders dann, wenn strittig ist, ob die BP überhaupt ernsthaft begonnen wurde oder für länger als sechs Monate aus Gründen unterbrochen war, die das FA zu vertreten hat. Im Streitfall brachte die Einrede der Verjährung unserem Mandanten eine Steuerersparnis von rund 300.000 EUR. |

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte mit Datum vom 22.10.09 eine Prüfungsanordnung für die USt 2004 bis 2006 vom Finanzamt erhalten. Mit der BP sollte lt. Prüfungsanordnung am 1.12.09 begonnen werden. Der Steuerberater fertigte vereinbarungsgemäß eine Datev-Archiv-CD und versandte diese am 12.11.09 an das FA. Dann war erst einmal jahrelang „Funkstille“. Erst nach einem Anruf des Steuerberaters Anfang Januar 2012 beim Prüfer wurde mit Datum vom 20.3.12 eine Prüferanfrage an den Kläger gerichtet. Die Prüfung erfolgte im Rahmen einer Konzern-BP. Im Juni 2012 folgte die Schlussbesprechung. Streitig waren insbesondere die steuerliche Beurteilung von Schadenersatzleistungen/Kaufpreisminderungen mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. Im Raum stand eine Steuernachforderung von ca. 300.000 EUR.

     

    Der Steuerberater hatte von Anfang an Zweifel, ob die BP überhaupt hätte stattfinden dürfen, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Er entschloss sich aber, dieses Argument als „Notbremse“ vorzubringen, falls es zu Steuernachforderungen kommen sollte. In der Folge legte er gegen die nach BP erlassenen Änderungsbescheide Einspruch ein und berief sich darauf, dass mit der BP nie begonnen worden sei und daher alle drei Prüfungszeiträume verjährt seien. Erst im Klageverfahren hatte er mit seinem Vorbringen allerdings Erfolg.