· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Rechtzeitige Darlehenstilgung bei Betriebs- oder Praxisveräußerung oft empfehlenswert
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wird ein Betrieb oder eine Praxis veräußert, stellt sich oftmals die Frage, ob noch vorhandene Darlehen - gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - sofort getilgt werden sollen oder ob es sinnvoller ist, die Darlehen weiterlaufen zu lassen. |
Sachverhalt
Mandant Huber war seit 30 Jahren als Arzt in eigener Praxis tätig. Er ist 65 Jahre alt und möchte sich nun zur Ruhe setzen. Noch vor fünf Jahren hat er in neue Praxisräume und moderne Gerätschaften investiert. Daraus resultiert ein Darlehen, das noch mit 100.000 EUR valutiert und mit 4 % jährlich zu verzinsen ist. Sondertilgungen sind nur in beschränktem Umfang zulässig, sodass Huber bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung rechnen muss. Huber fragt seinen Steuerberater, ob er das Darlehen dennoch vorzeitig tilgen soll, zumal der voraussichtliche Erlös aus der Praxisveräußerung weit mehr als 100.000 EUR betragen wird. Huber plant auch nicht, das Darlehen z. B. auf eine vermietete Immobilie zu übertragen.
Lösung
Der steuerliche Berater prüft zunächst, inwieweit die Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar ist. Er stellt fest, dass diese zu den Veräußerungskosten der Praxis gehört und dementsprechend einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindert. Zwar wirkt sie sich folglich nicht mit dem vollen Steuersatz aus, aber immerhin ist sie abziehbar.
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