· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Seeling-Modell: Falsche Behandlung der Umsatzsteuer bei Überschussrechnern zu retten?
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Während gezahlte Umsatzsteuer bzw. erhaltene Erstattungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG grundsätzlich erfolgsneutral bleiben, müssen Überschussrechner das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG beachten. Insoweit stellt sich die Frage, ob bei unterlassenem Betriebsausgabenabzug der gezahlten Vorsteuerbeträge eine Wechselwirkung zwischen den nicht erfassten Betriebsausgaben und dem Ansatz späterer Zuflüsse als Einnahmen in der Weise besteht, dass die Einnahmen nicht zu versteuern sind. |
1. Sachverhalt
Paul Panther (P) hat Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und ist noch Mitunternehmer einer gewerblich tätigen GbR. Hinsichtlich eines neu errichteten Einfamilienhauses, in das er bei Fertigstellung zum 2.1.10 einzog, beantragte er für das Jahr 2009 die Anwendung des Seeling-Modells, da der Anteil des betrieblich genutzten Arbeitszimmers 10 % überschritt. Er machte daher die gesamte Vorsteuer, die ihm für die Errichtung des Einfamilienhauses (insgesamt 28.000 EUR) in Rechnung gestellt worden war, geltend. Im Februar 2010 wurde ihm vom FA die Umsatzsteuer erstattet. Der Ausgleich der Vorsteuern durch die unentgeltliche Wertabgabe (quasi Privatanteil) wurde bzw. wird in der Folgezeit kompensiert; insoweit entstand in 2010 eine Umsatzsteuer von 2.000 EUR.
Ertragsteuerlich ermittelt P seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Hier machte er die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Baukosten im Jahre 2009 nicht als Betriebsausgabe geltend. Der Einkommensteuer-Bescheid 2009 ist bestandskräftig. Die in 2010 entstandene Umsatzsteuer von 2.000 EUR möchte P entsprechend nicht als Zufluss in 2010 erfassen, weil er der Auffassung ist, es handele sich nicht um Betriebseinnahmen.
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