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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Der BFH (13.12.23, VI R 30/21) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Zweitwohnungsteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG gehört oder als sonstige notwendige Mehraufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar ist. Der folgende praktische Fall zeigt die Konsequenzen dieser Entscheidung im Detail auf. |.

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin A hat ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in der Stadt K. In den Streitjahren 2018 und 2019 erzielte sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in München, wo sie seit dem Jahr 2012 eine Wohnung angemietet hat. In ihren ESt-Erklärungen für 2018 und 2019 machte A als Werbungskosten jeweils Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sowie die Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München i. H. v. 89 EUR für 2018 und 1.157 EUR für 2019 bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend.

     

     

    Das Finanzamt erkannte für die Streitjahre die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das FA aber nicht. Im Klageverfahren vor dem FG München (26.11.21, 8 K 2143/21, EFG 22, 322) erhielt die Klägerin zwar noch Recht, der BFH sah die Sache aber später anders.