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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführer-Versorgung

    Betriebsprüfungsfalle „Pensionszusage“: Fall 1 - Streit über die zivilrechtliche Wirksamkeit

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    | Das erste „Duell“ unserer Beitragsreihe zur Betriebsprüfungsfalle „Pensionszusage“ beschreibt eine Auseinandersetzung, die im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem hinzugezogenen Fachprüfer geführt werden musste. Der Fachprüfer wollte der Pensionszusage die zivilrechtliche Wirksamkeit versagen und die bisher gebildeten Pensionsrückstellungen von rund 620 TEUR gewinnerhöhend auflösen. Der GmbH drohte daher eine Steuernachzahlung von ca. 186 TEUR. Inklusive der fälligen Zinsen hätte sich die Gesamtbelastung der GmbH auf 240 TEUR belaufen. Eine Steuernachzahlung in dieser Größenordnung hätte wohl das Aus für das Unternehmen bedeutet. |

    1. Der Sachverhalt

    Die GmbH hatte ihren beiden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahre 1995 jeweils eine unmittelbare Pensionszusage erteilt. Die Geschäftsführer waren zum Zeitpunkt der Zusage 41 und 42 Jahre alt. Mit Datum vom 15.12.94 fasste die Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss: „Die Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten je eine Pensionszusage, die in gesonderten Verträgen geregelt werden.“

     

    Der Beschluss wurde von allen Gesellschaftern rechtswirksam unterzeichnet und Anfang 1995 auch umgesetzt. Mit individualvertraglichen Vereinbarungen vom 15.1.95 erteilte die GmbH den beiden Geschäftsführern jeweils eine unmittelbare Pensionszusage, die gehaltsabhängig gestaltet war und die Leistungen im Falle der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Witwenversorgung beinhaltete. Die vertraglichen Vereinbarungen zu den Pensionszusagen wurden für die GmbH von allen Gesellschaftern unterzeichnet. Ferner hat der jeweilige Geschäftsführer die Vereinbarung zusätzlich als Versorgungsberechtigter unterzeichnet.