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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaftsanteile

    Gewerbesteuer: Schachtelprivileg als Haftungsfalle

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M. und StB, Dipl-Finw. (FH) Julian Vortkamp, LL. M.

    | Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg ist in der Beratungspraxis stets mit Hindernissen verbunden und kann für den steuerlichen Berater schnell zu Haftungsrisiken führen. Der folgende Beitrag zeigt die jüngste Rechtsentwicklung in dieser Sache auf. |

    1. Sachverhalt

    Streitig ist die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Der Gesellschafter C ist sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH zu 100 % beteiligt. Die Gesellschafterversammlung der A-GmbH beschließt im Mai des Jahres 01 eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage ist dadurch zu leisten, dass C als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die A-GmbH einbringt. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgt mit sofortiger Wirkung. Im Oktober des Jahres 02 erhält die A-GmbH als jetzige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung i. H. v. 100.000 EUR.

     

     

    2. Lösung

    2.1 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg gem. § 9 Nr. 2a GewStG

    Die A-GmbH stellt einen stehenden Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG dar. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt um die Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen gem. § 9 GewStG.