· Fachbeitrag · Musterfall
Die „Umhängung“ im Konzern mit Beendigung und Neubegründung einer Organschaft
von RA FAStR StB Dr. Wolfgang Walter, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart
| Um im internationalen Wettbewerb besser bestehen zu können, wird im Konzern eine Spartenorganisation geschaffen. Innerhalb der Sparten soll eine Profit-Center-Rechnung ermöglicht werden. Dazu soll die Organgesellschaft E-GmbH, die im ersten Organschaftsjahr noch die Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatte, innerhalb der 5-jährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags (GAV) „umgehängt“ werden. Die organschaftliche Einbindung der E-GmbH darf dabei nicht unterbrochen werden, um die Gewinn- und Verlustverrechnung weiter sicherzustellen und die Organschaft nicht innerhalb der Mindestlaufzeit rückwirkend zu gefährden. |
1. Sachverhalt
Die E-GmbH entstand durch Formwechsel aus der E-GmbH & Co. KG rückwirkend zum 31.12.13. Nach Eintragung des Formwechsels im Handelsregister wurde am 10.11.14 ein GAV mit der Muttergesellschaft M-GmbH abgeschlossen, der rückwirkend ab 1.1.14 gelten sollte. Der GAV wurde vor Ende des Jahres im Handelsregister eingetragen.
Beachten Sie | Ein GAV wird zwar erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Er wird jedoch in den meisten Fällen zulässigerweise schuldrechtlich auf den Beginn des bei Vertragsabschluss laufenden Geschäftsjahrs zurückbezogen (anders bei einem Beherrschungsvertrag). Allerdings kann ein GAV auch erst für einen künftigen Zeitraum abgeschlossen werden, z. B. wenn die finanzielle Eingliederung im Jahr des Vertragsabschlusses noch nicht vorliegt; dann kann die Anmeldung des GAV zum Handelsregister erst nach dem geplanten Geltungstermin erfolgen. Falls zur Zeit des Abschlusses eines GAV noch kein Beteiligungsverhältnis zur künftigen Organgesellschaft besteht, würde dies den Vertragsabschluss als solchen nicht hindern (Walter in: EY, § 14 KStG Rz. 580), da die finanzielle Eingliederung erst ab Beginn des ersten geplanten Organschaftszeitraums bestehen muss.
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