· Fachbeitrag · Musterfall
Gewinnneutrale Realteilung als Gestaltungsmittel für Umstrukturierungen nutzen
von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Hochschule Aschaffenburg, Institut für Wirtschaftsrecht
| Sinn und Zweck der Realteilung einer Personengesellschaft ist nach Ansicht des BFH, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerlich nicht zu behindern, solange die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Als prominentes Beispiel könnte hier die Teilung von Aldi in Nord und Süd herhalten. Der BFH hat die Gestaltungsmöglichkeiten einer gewinnneutralen Realteilung jüngst deutlich erweitert. Nun ist nicht nur das Ausscheiden eines Mitunternehmers bei Abfindung mit einem Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil begünstigt. Auch eine Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt jetzt Realteilungsgrundsätzen ( BFH 30.3.17, IV R 11/15, BFH/NV 17, 1647). |
1. Echte Realteilung
Nach neuerer Rechtsprechung finden die Regelungen über die Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG) nicht nur bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens (echte Realteilung) Anwendung. Sie gelten auch dann, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von unternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet (unechte Realteilung).
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Die A-GmbH & Co. KG, an der V zu 90 % und S zu 10 % beteiligt sind, beendet ihre gewerbliche Tätigkeit (Aufstellung von Spielautomaten) und wird gemäß Gesellschafterbeschluss zum 31.12.16 aufgelöst. Die A-Verwaltungs-GmbH ist Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung, alleiniger Gesellschafter ist V. Das vorhandene Gesellschaftsvermögen wird real aufgeteilt. V erhält ein Grundstück, zwei näher bezeichnete bewegliche Wirtschaftsgüter und einen hälftigen USt-Erstattungsanspruch. Alle übrigen positiven und negativen Vermögensgegenstände übernimmt S. V überträgt zudem an S die A-Verwaltungs-GmbH. Sowohl V als auch S üben weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit in derselben Branche aus. S gründet ein Einzelunternehmen, in das er das übernommene Betriebsvermögen einbringt. V wird Gesellschafter der C-GmbH & Co. KG, der er das Grundstück zur Nutzung überlässt (Sonder-BV). |
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