· Fachbeitrag · Steuerliche Betriebsprüfung
Umwandlung zu Buchwerten „geplatzt“:Vergessenes Betriebsvermögen als Steuerfalle
von Georg Harle und Irene Gettmann, Frankfurt a. M.
| Soll ein Betrieb ohne Aufdeckung stiller Reserven in eine GmbH eingebracht werden, müssen bekanntlich alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übergehen. Verlässt sich der Steuerberater dabei einfach auf die Bilanz der Vorjahre, kann ihm das schnell zum Verhängnis werden. In unserem Praxisfall war ein vor Jahren nach § 8 EStDV zu Recht nicht aktiviertes Ladenlokal schlicht in Vergessenheit geraten. Es wurde nicht mitübertragen, obwohl es für den Betriebsablauf unerlässlich war. Ein teurer Fehler für den Steuerpflichtigen und ein schlimmer Haftungsfall für den Berater. |
1. Praxisfall
Die Steuerpflichtige W führte seit etwa 25 Jahren ein Einzelunternehmen, dessen Betriebszweck im Verkauf von Musikinstrumenten bestand. Gleichzeitig war W Alleingesellschafterin einer GmbH, die ebenfalls Musikinstrumente vertrieb, sowie Reparaturen und Service für veräußerte Instrumente anbot. Zum 1.4.14 beschloss W ihr Einzelunternehmen in die bestehende GmbH gegen Kapitalerhöhung einzubringen. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten. Der entsprechende Antrag wurde gestellt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 erfolgte ohne Aufdeckung von stillen Reserven, jedoch stand die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In den Folgejahren stand bei der W eine Außenprüfung an. Nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Prüfungsanordnung begann die Außenprüfung für das Jahr 2014. Die Schlussbilanz/Einbringungsbilanz zum 31.3.14 des Einzelunternehmens enthielt folgende Bilanzansätze:
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