· Fachbeitrag · Umwandlung
Die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter optimal gestalten
von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München
| Es gibt zahlreiche zivilrechtliche oder steuerliche Motive, die den Alleingesellschafter einer GmbH zur Änderung der Rechtsform bewegen können. Häufig wird versucht, eine Betriebsaufspaltung steuerneutral zu beenden, indem die Betriebs-GmbH möglichst zu Buchwerten auf das Besitzeinzelunternehmen verschmolzen wird. Oft geht es darum, Publizitätspflichten zu vermeiden oder sich von den strengeren handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften zu lösen. Bei einer längeren Krise kann ein Einzelunternehmen zudem die Verluste steuerlich viel leichter nutzbar machen und z. B. nach § 10d EStG vor- oder zurücktragen. |
1. Der Ausgangsfall
Weil sich das Besteuerungsregime bei der Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter komplett verändert, ergeben sich zahlreiche Fragen im Bereich der Ertrag- und Verkehrsteuern, denen wir in diesem Praxisfall nachgehen möchten.
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K ist Alleingesellschafter der K-GmbH in München, die im Lebensmittelgroßhandel tätig ist. Die Steuerbilanz weist zum 31.12.15 folgende Bestandteile (Buchwerte) auf:
Die GmbH weist zum 31.12.15 körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von 50.000 EUR und gewerbesteuerliche Verluste von 10.000 EUR aus. Der Verkehrswert des nicht aktivierten Firmenwerts soll 800.000 EUR betragen. Sonstige stille Reserven sind lediglich im Grundstück mit 200.000 EUR enthalten (stille Reserven somit 1 Mio. EUR).
Die GmbH-Anteile werden von K im Privatvermögen gehalten (steuerverstrickt nach § 17 EStG). Die Anschaffungskosten betrugen 105.000 EUR. Per 31.12.15 verfügt die GmbH über ein festgestelltes steuerliches Einlagenkonto gem. § 27 Abs. 2 KStG von 80.000 EUR. Es liegt kein Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 3 KStG vor.
Aus handelsrechtlichen Gründen soll die GmbH unter Fortführung des Geschäftsbetriebs auf den Alleingesellschafter K umgewandelt werden. Dabei sollen möglichst die Buchwerte fortgeführt werden. Der 1.1.16 soll der Verschmelzungsstichtag sein. Evtl. durch die Umwandlung entstehende Grunderwerbsteuer wird in Kauf genommen. |
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