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  • 07.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140470

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 26.09.2013 – 3 K 181/11

    1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit
    ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass
    der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss
    zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume
    Werbungskostenüberschüsse ergeben.
    2. Von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit
    ist nicht auszugehen, wenn es nur eine begrenzte Anzahl möglicher
    Mieter - vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen
    - gibt, weil er nicht abgeschlossene Wohnungen in dem von ihm selbst
    bewohnten Haus vermieten will, und die in Betracht kommenden, wenigen
    Personen nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung
    haben.


    Tatbestand
    Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Verlusten aus
    der Vermietung zweier nicht abgeschlossener Wohnungen an Angehörige
    streitig.
    I.
    1. Die Kläger waren in
    den Streitjahren 2005 bis 2008 verheiratet und wurden zusammen zur
    Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei gemeinsame Söhne,
    die ... und ... geboren wurden.
    2. Der Kläger erwarb mit Vertrag
    vom ... 2001 (Hefter „Grundstücke”, Abschnitt
    X-Weg 1a) ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes, 525 qm großes
    Grundstück im X-Weg 1a zum Preis von ... DM. Das auf dem
    Grundstück befindliche Gebäude wurde ... errichtet
    als Ensemble mit den daneben befindlichen Gebäuden X-Weg
    1 und 1b und am ... 2000 durch das Denkmalschutzamt der Kulturbehörde
    der Freien und Hansestadt Hamburg in die Denkmalliste eingetragen.
    Das Gebäude besteht aus insgesamt vier Geschossen.
    3. In der Folgezeit nahm der Kläger
    eine Entkernung und umfangreiche Sanierung des Gebäudes
    vor, die im Oktober 2002 abgeschlossen war, und zog mit seiner Familie
    dort ein. Nach den unstreitigen Angaben der Kläger belaufen
    sich die Wohnflächen der einzelnen Geschosse nach der Sanierung auf
    76 qm (Souterrain), 141 qm (Hochparterre), 104 qm (1. OG) und 109
    qm (2. OG). Das 1. und 2. OG sind zur Treppe hin nicht abgeschlossen,
    d. h. die Zimmertüren führen jeweils direkt, ohne
    Wohnungsflur und ohne abschließbare Wohnungstür,
    auf das Treppenhaus. Einen separaten Hauseingang für die
    Obergeschosse gibt es nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die
    Grundrisszeichnungen aller Geschosse Bezug genommen (Rechtsbehelfsakten
    -RbA- Bd. I Bl. 80 ff.).
    4. a) Am 21.05.2004 beantragte der Kläger
    die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Nutzung des vorderen Kellerraumes
    als Pkw-Stellplatz (Kellergarage; Bauakte Bd. 17). Der Vorbescheid wurde am 14.07.2004
    erteilt (Bauakte Bd. 17). Am 05.10.2004 beantragte der Kläger
    daraufhin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Kellergarage,
    die am 21.12.2004 erging (Bauakte Band 18). Mit Schreiben vom 21.09.2005
    teilte der Kläger mit, dass mit dem Umbau am 04.10.2005 begonnen
    werden solle. Laut Fertigstellungsmitteilung des Klägers
    vom 15.05.2007 wurde der Garagenumbau am selben Tag fertiggestellt
    (Bauakte Bd. 18).
    b) Im Jahr 2005 wurden in drei Kellerräumen das Mauerwerk
    und der Boden trocken gelegt (Antrag des Klägers auf Erteilung
    einer Steuerbescheinigung des Denkmalschutzamtes vom ... 2006, Denkmalakte).
    Im Jahr 2007 fanden eine weitere Mauerwerkstrockenlegung der vorderen
    Kellerräume und eine Fundamentsanierung statt (Antrag des
    Klägers auf Erteilung einer Steuerbescheinigung des Denkmalschutzamtes
    vom ... 2008, Denkmalakte; Schreiben des Klägers vom 29.03.2007
    mit anliegenden Fotos und Mitteilung des bevorstehenden Durchbruchs
    für das Garagentor nach Ostern, Bauakte Bd. 18).
    5. a) Die Räume im 1. OG vermietete
    der Kläger ab
    dem 01.10.2002 an seine Mutter, Frau A (Mietvertrag vom 15.09.2002,
    RbA Bd. M Bl. 54 ff.). Vereinbart wurde ein Mietzins von ... Euro
    monatlich zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von pauschal ... Euro.
    b) Bzgl. des 2. OG schloss der Kläger ab dem 01.12.2002
    einen Mietvertrag mit seinem Bruder, Herrn Dr. B (Mietvertrag vom
    15.11.2002, RbA Bd. M Bl. 62 ff.) zu einem Mietzins von ... Euro
    monatlich zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von pauschal ... Euro.
    c) Nach dem Tod der Mutter im ... 2006 nutzte Herr Dr. B das
    1. OG (Mietvertrag vom 15.01.2007: ... Euro monatlich zzgl. ...
    Euro Nebenkosten pauschal). Das Mietverhältnis wurde zum
    30.06.2008 beendet.
    d) Das 2. OG vermietete der Kläger ab dem 15.02.2007
    an seinen anderen Bruder, Herrn C (Mietvertrag vom 10.01.2007: ...
    Euro monatlich zzgl. Nebenkostenpauschale ... Euro, Finanzgerichtsakten
    -FGA- Anlagenband), bis Ende 2007.
    e) Ab November 2008 waren zwei Räume im 1. OG nebst
    Küchenzeile und WC an die Klägerin zum Betrieb
    eines Büroservices vermietet; die Klägerin führte
    die Büroverwaltung für die freiberufliche Tätigkeit
    des Klägers durch (Gewerbemietvertrag vom 01.10.2008, RbA
    Bd. I Bl. 88 ff.). Der Mietzins belief sich auf ... Euro monatlich
    zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von ... Euro.
    f) Die Kläger sind inzwischen geschieden. Die Klägerin
    und der jüngere Sohn zogen am ... 2010 aus dem Haus im
    X-Weg 1a aus. Das 2. OG ist nach Angaben des Klägers derzeit
    an seinen älteren Sohn vermietet, der im Ausland studiere.
    Das 1. OG nutzt der Kläger nach eigenen Angaben seit dem Auszug
    der Klägerin selbst als Schlaf- und Arbeitsbereich.
    II.
    1. Für die Jahre 2001 bis
    2008 erklärten die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen
    Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Dabei behandelten sie jeweils
    50 % der insgesamt angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten.
    Im Einzelnen erklärten sie folgende negative Einkünfte:


    Mieteinnahmen

    Verlust

    2001

    ... Euro

    ... DM

    2002

    ... Euro

    ... Euro

    2003

    ... Euro

    ... Euro

    2004

    ... Euro

    ... Euro

    2005

    ... Euro

    ... Euro

    2006

    ... Euro

    ... Euro

    2007

    ... Euro

    ... Euro

    2008

    ... Euro

    ... Euro
    2. a) Der Beklagte erkannte die für
    die Jahre 2001 bis 2004 erklärten Verluste zum größten
    Teil an. Die Veranlagung für 2005 führte der Beklagte
    mit Einkommensteuerbescheid vom 29.01.2007 ebenfalls erklärungsgemäß,
    aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.
    b) Am 26.02.2008 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid
    für 2005 und den Einkommensteuerbescheid für 2006,
    am 06.01.2009 den Einkommensteuerbescheid für 2007 und
    am 13.07.2010 den Einkommensteuerbescheid für 2008. In
    diesen Bescheiden berücksichtigte der Beklagte die jeweils
    erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Objekts
    X-Weg 1a nicht (mehr).
    III.
    1. Hiergegen legten die Kläger
    mit Schreiben vom 11.03.2008 (für 2005 und 2006), vom 27.01.2009
    (für 2007) und vom 29.07.2010 (für 2008) jeweils Einspruch
    ein. Für 2005 und 2006 ergingen aus hier nicht streitigen
    Gründen am 10.12.2008 Änderungsbescheide. Die
    Kläger trugen zur Begründung der Einsprüche
    vor, bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei ohne weitere Prüfung
    vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
    Sie hätten sich zur Selbstnutzung der Wohnungen im Souterrain
    und Hochparterre entschieden und von Anfang an die Vermietung der
    beiden Obergeschosse beabsichtigt. Die Flächengröße
    des Hauses von insgesamt 522 qm sei für eine vierköpfige
    Familie und erst recht nach einem Auszug der Kinder für nur
    zwei Personen viel zu groß. Die mit den Angehörigen
    geschlossenen Mietverträge seien zivilrechtlich wirksam
    und hielten einem Fremdvergleich stand. Auch nicht abgeschlossener
    Wohnraum könne vermietet werden. Sie, die Kläger,
    hätten eine Überschussprognose auf die Dauer von
    30 Jahren erstellt. Dabei seien die jährlichen Mieteinnahmen
    von ... Euro nur für die ersten sechs Jahre anzusetzen.
    Ab dem Jahr 2007 seien die Mieten wegen der dann abgeschlossenen
    Bauarbeiten angehoben worden. Der Kläger habe hierdurch
    auf die Werbungskostenüberschüsse reagiert. Modernisierungsmaßnahmen,
    die den Wohnraum im 1. und 2. OG zusammenfassten und durch einen
    eigenen Eingang vom Hochparterre abtrennten, seien aus finanziellen
    Gründen erst in einem zweiten Schritt zu einem späteren
    Zeitpunkt (2016) beabsichtigt. Danach werde sich die ortsübliche
    Miete nach dem Mietenspiegel richten (mit einem Spannenoberwert
    von ... Euro/qm). Von einer späteren fremdüblichen
    Vermietung sei bereits zum Erwerbszeitpunkt auszugehen gewesen,
    da die Vermietung an Angehörige (betagte Eltern) aufgrund
    der Lebenserwartung oder veränderter Lebensumstände
    begrenzt und damit zeitlich absehbar gewesen sei. Die Mieteinnahmen
    seien mit 3 % zu indizieren. Die Schuldzinsen seien nur
    für die Dauer der aufgenommenen Darlehen von zehn Jahren
    zu berücksichtigen; danach sei eine Tilgung geplant. Wegen
    der bereits durchgeführten, aufwändigen Sanierung
    seien weitere Reparaturen in der Folgezeit relativ unwahrscheinlich.
    Allerdings würden für den geplanten Umbau für
    die räumliche Trennung der Wohnungen nachträgliche
    Anschaffungskosten anfallen. Danach ergebe sich in dem 30-jährigen
    Prognosezeitraum ein Totalüberschuss in Höhe von
    ... Euro. Die Kläger reichten folgende Unterlagen ein,
    auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird:
    - Totalüberschussprognose (RbA Bd. I Bl. 48 ff.); -
    Grundrisszeichnungen aller Geschosse im Zustand nach dem Umbau und
    mit der Nutzung im Jahr 2009 (RbA Bd. I Bl. 80 ff.) sowie mit der
    Nutzung in den Streitjahren (RbA Bd. M Bl. 73 ff.); - Bankkontoauszüge
    mit jeweils drei Mietzahlungseingängen von A und B (RbA
    Bd. M Bl. 77 ff.); - Gutachten eines öffentlich bestellten
    und vereidigten Sachverständigen vom 27.12.2007 über
    den Mietwert der Räume im 1. und 2. OG im Jahr 2005 (RbA
    Bd. M Bl. 105 ff.).
    2. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer
    für 2008 mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2011 wegen
    Anerkennung eines Verlustes von ... Euro aus der Vermietung des
    1. OG an die Klägerin niedriger auf ... Euro fest und wies
    die Einsprüche im Übrigen als unbegründet
    zurück. Folgende Beweisanzeichen und Umstände
    sprächen gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht:
    Die Kläger hätten die Räume im 1. und
    2. OG bis zur Nutzung für eigene Wohnzwecke bzw. für
    die gewerblichen Zwecke der Klägerin nur verbilligt an
    Angehörige vermietet. Die umlagefähigen Nebenkosten
    seien lediglich pauschal erhoben worden (in Höhe von ...
    bzw. ... Euro), wobei die tatsächlich auf diese Räume
    entfallenden Betriebskosten deutlich höher gewesen seien
    (durchschnittlich ... Euro für das 1. OG und ... Euro für
    das 2. OG). Die Vermietung an die Angehörigen sei nach
    dem eigenen Vortrag der Kläger wegen der Lebenserwartung
    und sich verändernder Lebensumstände zeitlich
    begrenzt gewesen. Der Bau der Garage im Keller sei nicht erst in
    2007 im Prozesswege durchgesetzt, sondern bereits im Jahr 2004 genehmigt
    worden; dies indiziere die Absicht der Kläger, das Gebäude für
    eigene Wohnzwecke zu nutzen, da der für die Garage vorgesehene
    Raum nicht mehr für Wohnzwecke zur Verfügung gestanden
    habe. Ferner hätte es in Anbetracht der umfangreichen Sanierungsarbeiten
    und der nach dem Vortrag der Kläger bestehenden Absicht,
    das Haus später in drei abgeschlossene Wohnungen aufzuteilen,
    nahe gelegen, die Wohnungen von vornherein mit getrennten Versorgungsleitungen
    zu versehen, die nachträglich nur mit großem Aufwand
    gelegt werden könnten. Schließlich indiziere die
    jetzige Aufteilung, Nutzung und Gestaltung des Objekts, dass von
    vornherein eine Nutzung für eigene Zwecke geplant gewesen
    sei. Dagegen sei die Behauptung, die Schaffung abgeschlossener Wohnungen
    sei von Anfang an geplant gewesen, nicht durch Tatsachen belegt
    worden. Lediglich die Einkommensteuer für 2008 sei wegen
    der Vermietung der Räume im 1. OG an die Klägerin
    und des hieraus entstandenen Verlustes von ... Euro niedriger festzusetzen.
    IV.
    Die Kläger haben am 23.09.2011 Klage erhoben. Sie
    tragen vor, sie hätten in den Streitjahren mit ihren Kindern
    das Souterrain und das Hochparterre bewohnt. Die Garage sei erst
    nach den Streitjahren gebaut worden. Davor habe der vordere Kellerraum
    bodentiefe Fenster gehabt und sei durch eine Leichtbauwand in zwei
    Räume geteilt gewesen, die von den Söhnen genutzt
    worden seien. Die Baugenehmigung für die Herstellung der
    Kellergarage sei zwar
    am 21.12.2004 erteilt worden. Es sei jedoch unklar gewesen,
    ob und wann der Umbau erfolgen sollte. So sei die aufwändige
    Statik erst
    am 24.08.2005 genehmigt worden. Zudem habe die Firma D, die
    das Außenmauerwerk saniert habe, mit Schreiben vom 06.12.2005
    mitgeteilt, dass das Außenmauerwerk bis zu 18 Monate lang
    austrocknen müsse, bevor mit dem Garagenbau begonnen werden
    könne. Tatsächlich sei mit dem Garagenumbau erst
    im Jahr 2007 begonnen worden. Während der in Intervallen
    durchgeführten Bauarbeiten habe der jüngere Sohn
    im Erdgeschoss in dem durch eine Falttür abtrennbaren Wintergarten
    gewohnt. Der ältere Sohn habe sich in dieser Zeit im Ausland
    aufgehalten.
    Sie, die Kläger, hätten den gartenseitigen
    Raum im Keller, an den ein kleines Duschbad mit Toilette und Waschbecken
    angeschlossen sei, in den Streitjahren als Schlafzimmer genutzt.
    Im Erdgeschoss bzw. Hochparterre hätten sich in den Streitjahren
    die Küche, das Ess- und das Wohnzimmer befunden. Die Wohnungen
    im 1. und 2. OG seien jeweils mit einem Wohn- und Schlafbereich,
    einem Bad und einer Pantry-Küche ausgestattet und damit
    als Mietwohnungen geeignet gewesen und auch tatsächlich
    so genutzt worden.
    Dass die Wohnungen nicht abgeschlossen seien, sei steuerrechtlich
    unerheblich; die Vermietung werde von § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
    (EStG) umfasst. Die Vermietung nicht abgeschlossener Wohnungen sei,
    beispielsweise im Rahmen von Wohngemeinschaften, auch fremdüblich.
    Da die tatsächlichen Kosten für die Sanierungsmaßnahmen
    aufgrund des Denkmalcharakters die geplanten Kosten um rund ...
    DM überstiegen hätten, seien die für
    die Schaffung von abgeschossenem Wohnraum erforderlichen zusätzlichen
    Kosten für den Kläger seinerzeit nicht finanzierbar
    gewesen. Getrennte Versorgungsleitungen für die Wohnungen
    seien nicht vorgeschrieben.
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
    sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit
    grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen
    der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das gelte auch
    für nicht abgeschlossene Wohnungen. Lediglich indifferente Überlegungen
    einer möglichen Selbstnutzung stünden dem nicht
    entgegen. Bereits die Annahme des Beklagten, es habe jeweils nur
    ein zeitlich begrenzter Zweck für die Anmietung vorgelegen,
    begegne Zweifeln. Bei keinem der unbefristet abgeschlossenen Mietverträge
    habe zu Beginn des Mietverhältnisses der Zeitpunkt einer möglichen
    Beendigung vorausgesehen werden können. So sei bei der
    Anmietung durch Herrn C nicht klar gewesen, ob dessen örtliche
    Umorientierung nach Hamburg nicht von Dauer sein würde.
    Dessen ungeachtet knüpfe die Frage, ob eine Vermietung
    auf Dauer angelegt sei, nicht an einzelne Mietverhältnisse
    an, da jedes Mietverhältnis beendet werden könne.
    Zu berücksichtigen sei auch die Absicht bzw. Bereitschaft
    zu Folgevermietungen, die im Streitfall tatsächlich stattgefunden
    hätten.
    Die Annahme des Beklagten, sie, die Kläger, wollten
    ausschließlich an Familienangehörige vermieten,
    gehe fehl. Zwar sei anzunehmen, dass wegen des Interesses des Klägers
    an der Wahrung seiner Privatsphäre und der Unabgeschlossenheit
    der Wohnungen eine Vermietung an völlig unbekannte Dritte
    ausscheide. Neben Familienangehörigen kämen aber
    alle Personen als potenzielle Mieter in Betracht, zu denen ein gesteigertes
    Vertrauensverhältnis bestehe. Dieser Personenkreis sei
    zwar ggf. kleiner als bei der Vermietung räumlich abgeschlossenen
    Wohnraums, aber nicht auf Familienangehörige beschränkt.
    Die Erstellung einer Überschussprognose sei daher nur
    im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG und nur für die
    Wohnung im 2. OG zur Erreichung eines vollständigen Werbungskostenabzuges
    erforderlich, weil sich die Miete dort auf weniger als 75 % der
    ortsüblichen Miete belaufe. Im Übrigen entfalle
    die Erforderlichkeit einer Überschussprognose nach der
    Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz
    2011 komplett, wenn die Miete 66 % der ortsüblichen
    Miete erreiche, wie es vorliegend der Fall sei.
    Die mit den Angehörigen des Klägers geschlossenen
    Mietverträge seien zivilrechtlich wirksam und tatsächlich
    durchgeführt worden, so dass sie steuerlich anzuerkennen
    seien. Dies habe die Finanzverwaltung im Rahmen der Festsetzung
    der Zweitwohnungssteuer gegenüber den Mietern auch getan.
    Die pauschale Abrechnung der Betriebskosten sei zivilrechtlich möglich
    und, da es sich um Zweitwohnungen mit einem geringen Verbrauch der
    Mieter handele, sinnvoll.
    Die ortsübliche Miete könne nicht mit dem im
    Mietenspiegel angegebenen Wert angesetzt werden, der nicht abgeschlossenen
    Wohnraum nicht erfasse. Daher sei an den von dem Sachverständigen
    im Vorverfahren erstellten Gutachten über den Mietwert
    des Objektes festzuhalten. Zusätzliche Abstriche seien wegen
    der Lärmbelastung durch den Verkehr, des Fehlens von Tiefgaragen- oder
    sonstigen hauseigenen Stellplätzen und der Belästigung
    durch die bis 2007 andauernden Sanierungsarbeiten erforderlich (insgesamt
    35 % Abschlag vom Mittelwert nach dem Mietenspiegel 2005).
    Danach ergebe sich, dass sich die Miete für das 1. OG auf
    82 % der ortsüblichen Miete belaufe und die Miete
    für das 2. OG auf 66 %. Wegen der Einzelheiten
    wird auf die Berechnung im Schriftsatz der Kläger vom 14.11.2011
    (FGA Bl. 51) Bezug genommen. Die Kläger sind daher der
    Auffassung, dass sich die Miete auf mehr als 56 % der ortsüblichen
    Miete belaufe und die Werbungskosten daher in voller Höhe
    zu berücksichtigen seien.
    Die Kläger beantragen,
    den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 26.02.2008,
    geändert durch Bescheid vom 10.12.2008, in Gestalt der
    Einspruchsentscheidung vom 23.08.2011 dahingehend zu ändern,
    dass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks
    X-Weg 1a in Höhe von ... Euro berücksichtigt wird;
    den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 26.02.2008,
    geändert durch Bescheid vom 10.12.2008, in Gestalt der
    Einspruchsentscheidung vom 23.08.2011 dahingehend zu ändern,
    dass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks
    X-Weg 1a in Höhe von ... Euro berücksichtigt wird;
    den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 06.01.2009
    in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2011 dahingehend
    zu ändern, dass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung
    des Grundstücks X-Weg 1a in Höhe von ... Euro
    berücksichtigt wird;
    und
    den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 13.07.2010
    in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2011 dahingehend
    zu ändern, dass ein zusätzlicher Verlust aus Vermietung
    und Verpachtung des Grundstücks X-Weg 1a in Höhe
    von ... Euro berücksichtigt wird.
    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung
    Bezug und trägt ergänzend vor, die Absicht der
    Kläger, aus der Vermietung von Wohnungen im Objekt X-Weg
    1a Einkünfte zu erzielen, könne nicht vermutet
    werden. Die von der Rechtsprechung vertretene Vermutung dieser Absicht
    gelte nicht, wenn entweder keine auf Dauer angelegte Vermietung
    bestehe oder wenn eine atypische Fallkonstellation gegeben sei.
    Die Vermietung des 2. und später des 1. OG an Herrn
    Dr. B sei nicht auf Dauer angelegt gewesen. Herr Dr. B habe in seiner
    Zeugenvernehmung erklärt, die Wohnung wegen seiner eigenen
    medizinischen Nachbehandlung in Hamburg, wegen des Kontakts zu seiner
    sterbenskranken Mutter und zur Pflege der ebenfalls erkrankten,
    in Hamburg lebenden Tochter angemietet zu haben. Dies zeige, dass
    die Vermietung von vornherein zeitlich begrenzt gewesen sei. Dasselbe
    gelte für die nachfolgende Vermietung an Herrn C, der nach
    der Aussage seines Bruders B „zeitweise” mehr
    nach Hamburg orientiert gewesen sei; dementsprechend habe das Mietverhältnis
    bereits Ende 2007 wieder geendet. Die Mutter habe die Räume
    im 1. OG erst angemietet, als sie bereits schwer an ... erkrankt
    gewesen sei.
    Darüber hinaus liege eine atypische Fallkonstellation
    vor, weil die einzelnen Zimmer nicht räumlich abgetrennt
    seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Wohnungen bzw. Räume
    aus Gründen des Denkmalschutzes unabgeschlossen bleiben
    müssten. Die Kläger hätten vielmehr vorgetragen,
    die Abgeschlossenheit durch spätere Baumaßnahmen
    herstellen zu wollen. Hinzu komme das gesteigerte Interesse des
    Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre, das
    bei seiner Verweigerung einer Besichtigung des Erdgeschosses im
    Ortstermin am 11.10.2012 zu Tage getreten sei. Darüber
    hinaus hingen, frei zugänglich, im gesamten Gebäude
    offenbar wertvolle Kunstwerke. Unter diesen Umständen sei
    es schlechterdings nicht denkbar, dass die Kläger Wohnungen
    bzw. Räume in dem Gebäude jemals an fremde Dritte
    vermieten würden. Als potentielle Mieter blieben damit
    nur Familienangehörige, von denen die beiden Brüder bereits
    ausschieden. Dass das von den Klägern behauptete Mietverhältnis über die
    Räume im 2. OG mit dem Sohn E, einem Studenten, tatsächlich
    durchgeführt werde, werde bestritten.
    Dass die deshalb von den Klägern vorzulegende Überschussprognose
    für maximal 30 Jahre zu einem positiven Ergebnis führen
    könne, sei wegen des beschränkten Kreises potentieller
    Mieter unwahrscheinlich.
    V.
    Am 11.10.2012 hat eine mündliche Verhandlung als Ortstermin
    im Haus der Kläger im X-Weg 1a stattgefunden, an der neben
    dem Kläger und seinen Bevollmächtigten auch der
    gerichtlich beauftragte Sachverständige F teilgenommen
    hat. Während der Verhandlung ist Herr Dr. B telefonisch
    als Zeuge vernommen worden. Die Beteiligten haben sich daraufhin
    tatsächlich verständigt darüber, dass
    die Mietverträge mit den Brüdern des Klägers
    fremdüblich gewesen seien, dass die Kinder der Kläger
    während der Dauer dieser Mietverträge im Souterrain
    gewohnt hätten und dass die pauschale Nebenkostenabrechnung
    fremdüblich sei. Die Räume sind besichtigt worden
    mit Ausnahme der Räume im Erdgeschoss, deren Inaugenscheinnahme
    die Klägerseite abgelehnt hat. Wegen des weiteren Inhalts
    der Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften
    der mündlichen Verhandlungen vom 14.11.2012, 06.02.2013
    und 26.09.2013 sowie auf den Senatsbeschluss vom 06.02.2013.
    Dem Gericht haben drei Bände Einkommensteuerakten, ein
    Hefter „Grundstücke” und vier Bände
    Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.
    Ferner hat das Gericht die Grundakten zu Bl. 3744 des Grundbuchs
    von G, die Denkmalakte X-Weg 1, 1a und 1b und die Bauakte ... X-Weg
    1a beigezogen.
    Gründe
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
    I.
    Die Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig
    und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100
    Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die
    Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu Recht nicht berücksichtigt,
    weil der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht
    hatte.
    1. a) Einkünfte aus Vermietung
    und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz
    1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt
    zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die
    voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss
    der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach
    dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist
    bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich
    und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,
    letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften,
    auch wenn sich über längere Zeiträume
    Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten
    Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände
    gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen
    (BFH-Urteile vom 02.04.2008 IX R 63/07, BFH/NV
    2008, 1323; vom 10.05.2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873;
    vom 10.05.2006 IX
    R 35/05, BFH/NV 2006, 1648). Für
    die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht als innere
    Tatsache können äußere Umstände
    als Indizien herangezogen werden, wie z. B. der zeitliche Zusammenhang
    zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung wie auch
    deren Absehbarkeit; auch spätere Tatsachen und Ereignisse
    sind zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31.07.2007 IX R 30/05, BFH/NV
    2008, 202). Ob im Einzelfall Indizien für oder
    gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine
    Frage der Feststellung und Würdigung, die das FG als Tatsacheninstanz
    nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
    zu beantworten hat (BFH-Urteil vom 09.10.2008 IX R 54/07, BFH/NV
    2009, 150).
    b) Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt,
    wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen
    keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 02.04.2008 IX R 63/07, BFH/NV
    2008, 1323). Allerdings folgt aus Mietverträgen,
    die auf eine bestimmte Zeit eingegangen sind, noch nicht eine steuerlich
    bedeutsame Befristung der Vermietungstätigkeit (BFH-Beschluss
    vom 24.02.2010 IX
    B 53/09, BFH/NV 2010, 1098; BFH-Urteil
    vom 10.05.2006 IX
    R 35/05, BFH/NV 2006, 1648). Deshalb
    hat der BFH als Indiz gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten
    Vermietungstätigkeit nicht allein auf die Befristung des
    Vertrags abgestellt, sondern entscheidend auf den Umstand, dass
    bereits im Mietvertrag die Befristung mit einer ausdrücklich
    erklärten Selbstnutzungsabsicht (BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003,
    695) oder Verkaufsabsicht (BFH-Urteil vom 04.12.2001 IX R 70/98, BFH/NV
    2002, 635) verknüpft wird.
    c) Die historische Bausubstanz des vermieteten Gebäudes
    spricht ebenso wenig gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht
    wie die denkmalschutzbedingte Unabgeschlossenheit der Wohnungen
    (BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 3/05, BFH/NV 2006,
    525). Denn der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz
    1 Nr. 1 EStG und damit auch die Einkünfteerzielungsabsicht
    ist nicht auf ein (zivilrechtliches) Grundstück bezogen,
    sondern ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert
    zu prüfen. Entsprechend ist Objekt der Vermietung i. S.
    von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein Grundstück
    oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks
    oder Gebäudes sein, z. B. einzelne (auch möblierte)
    Zimmer oder Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 19/11, BFHE 240, 136, BStBl II 2013,
    376; BFH-Beschluss vom 12.12.2011 IX B 132/11, BFH/NV
    2012, 727).
    d) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist ein gegen
    die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz gegeben,
    wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb
    eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf
    Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert
    und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss
    erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung
    oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung
    ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
    und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht
    (BFH-Beschluss vom 28.02.2007 IX B 161/06, BFH/NV
    2007, 1477). Einer derartigen Veräußerung
    ist eine Eigennutzung im Anschluss an eine kurzfristige Vermietung gleichzustellen
    (BFH-Urteile vom 22.01.2013 IX R 13/12, BFHE 240, 294, BStBl II 2013,
    533; vom 29.03.2007 IX R 7/06, BFH/NV
    2007, 1847).
    e) Bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen,
    wie sie im Streitfall vorliegen, ist zu berücksichtigen,
    dass die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Vertragsverhältnisse
    u. a. davon abhängig ist, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich
    wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch
    die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten
    dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil
    vom 07.06.2006 IX
    R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007,
    294, m. w. N.). Die Anforderungen der Rechtsprechung an
    die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
    gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb
    eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz
    mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
    steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse
    einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten
    und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den
    Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen
    Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile
    vom 22.01.2013 IX
    R 70/10, BFH/NV 2013, 1067; vom 31.07.2007 IX R 8/07, BFH/NV
    2008, 350). Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung
    im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist
    sie grundsätzlich der nicht steuerbaren Privatsphäre
    zuzuordnen (§ 12 EStG) und kann auch nicht durch einen
    Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2
    EStG) verlagert werden: Nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern
    die persönliche Beziehung der Partner ist Grundlage des
    gemeinsamen Wohnens (BFH-Urteil vom 15.02.2005 IX R 16/04, BFH/NV
    2005, 1008).
    2. Im Streitfall steht bei Anwendung dieser
    Grundsätze nicht zur Überzeugung des erkennenden
    Senates fest, dass die Vermietungstätigkeit des Klägers
    auf Dauer angelegt gewesen wäre. Es ist deshalb nicht typisierend
    vom Vorliegen eine Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
    a) Auch wenn die Kläger zutreffenderweise darauf hinweisen,
    dass eine Wohnfläche von ca. 520 qm für eine vierköpfige
    Familie relativ groß sei, wird dieses Beweisanzeichen für
    eine mögliche dauerhafte Vermietungsabsicht des Klägers
    dadurch entkräftet, dass der Kläger wegen des
    Auszuges der Klägerin und des jüngeren Sohnes
    im Jahr 2010 das Haus, von kurzzeitigen Aufenthalten des im Ausland
    studierenden älteren Sohnes abgesehen, inzwischen sogar
    ganz allein nutzt.
    b) Zwar hat der Kläger für jedes der beiden
    OG jeweils drei Mietverträge abgeschlossen, ohne hierin
    eine Befristung vorzusehen und ohne sich eine spätere Selbstnutzung
    ausdrücklich vorzubehalten. Doch auch aus diesem Umstand
    ist keine auf Dauer angelegte Vermietung zu folgern.
    aa) Die Mietverträge waren (mit Ausnahme des Mietverhältnisses
    mit der Klägerin, dazu unten unter d)) zwar nicht rechtlich,
    aber aus tatsächlichen Gründen jeweils befristet.
    Die Mutter des Klägers war nach seinen Angaben bei ihrem
    Einzug bereits sehr betagt und todkrank. Nach der Aussage des Zeugen
    Dr. B war von vornherein davon auszugehen, dass er die Wohnungen
    jeweils nur als Zweitwohnung für eine begrenzte Zeit nutzen
    würde, und zwar aufgrund seiner eigenen Erkrankung sowie
    der seiner Mutter und seiner Tochter. Dies ist unstreitig.
    Bzgl. des Mietverhältnisses mit Herrn C steht nicht
    fest, ob es tatsächlich und wie unter fremden Dritten durchgeführt
    wurde und damit steuerlich anzuerkennen ist. Jedenfalls war Herr
    C nach der Aussage des Zeugen aber nur „zeitweise mehr
    nach Hamburg orientiert”. Soweit die Kläger vortragen, zu
    Beginn des Mietverhältnisses sei nicht klar gewesen, ob
    die örtliche Umorientierung nach Hamburg nicht von Dauer
    sein würde, bestätigen sie gerade, dass die Dauerhaftigkeit
    der Vermietung zweifelhaft war. Gegen die Dauerhaftigkeit spricht,
    dass das Mietverhältnis nicht einmal ein Jahr währte.
    Bei dem Mietvertrag mit dem Sohn der Kläger bzgl. des
    2. OG ist bereits fraglich, ob dieser Vertrag tatsächlich
    abgeschlossen und durchgeführt wurde. Dies haben die Kläger
    trotz der gerichtlichen Aufforderung im Ladungsschreiben vom 03.06.2013
    (FGA Bl. 260 f.) nicht belegt. Im Ergebnis kommt es aber auch nicht
    darauf an, ob dieses Mietverhältnis bestand und ob es nach
    den dargelegten Grundsätzen (oben 1.e) steuerlich anzuerkennen
    wäre, denn bei Zugrundelegung der Entwicklung der Lebensverhältnisse
    eines Studenten ist davon auszugehen, dass dieses Mietverhältnis ebenfalls
    nicht auf Dauer angelegt, sondern aus tatsächlichen Gründen
    auf wenige Monate oder maximal wenige Jahre befristet gewesen wäre.
    bb) Da der Kläger alle Mietverträge mit nahen
    Angehörigen geschlossen hatte, ist bei der Beurteilung
    der Befristung der Mietverhältnisse auf die tatsächliche
    Situation und nicht auf die vertragliche Vereinbarung einer Befristung
    abzustellen. Wegen des im Familienverbund typischerweise mangelnden
    Interessengegensatzes (s. oben 1.e)) war davon auszugehen, dass
    das jeweilige Mietverhältnis bei Fortfall des Mietinteresses
    ohne Prüfung eines Kündigungsgrundes und ohne
    Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden würde.
    So ist es auch tatsächlich immer geschehen. Alle Mietverhältnisse
    waren daher von vornherein nicht auf Dauer angelegt, sondern jeweils
    nur auf wenige Monate oder maximal wenige Jahre.
    c) Der Senat geht davon aus, dass der Kläger die Eigennutzung
    der beiden OG im Anschluss an deren jeweils nur kurzfristige Vermietung
    von vornherein beabsichtigt hatte.
    aa) Bzgl. des 2. OG ergibt sich dieser Schluss aus dem Umbau
    des vorderen Kellerraums zur Garage.
    Die Kläger haben bzgl. des nach ihrem Vortrag von den
    Söhnen bewohnten Souterrainzimmers bereits am 21.05.2004
    einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den Garagenumbau
    gestellt (oben A.I.4.a). Da die Kläger nach ihrem eigenen
    Vortrag den anderen Schlafraum im Keller selbst benutzten und sich
    im Erdgeschoss ausschließlich Küche, Ess- und
    Wohnzimmer befunden haben sollen, stand deshalb spätestens
    seit 2004 fest, dass die Söhne der Kläger in absehbarer
    Zeit vom Souterrain in eines der Obergeschosse würden ziehen
    müssen. Jedenfalls im Jahr 2009 haben die Kinder nach Angaben
    der Kläger auch tatsächlich im 2. OG gewohnt (s.
    Grundriss, RbA Bd. I Bl. 80).
    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Umbauarbeiten,
    wie von den Klägern vorgetragen, tatsächlich erst
    im Jahr 2007 begannen und die Söhne in der Zeit des Umbaus
    noch nicht im 2. OG wohnten oder ob sie bereits ab Beginn des Umbaus
    (lt. Mitteilung des Klägers - oben A.I.4.a - am 04.10.2005)
    oder jedenfalls ab Fertigstellung (gemäß Fertigstellungsmitteilung
    des Klägers am 15.05.2007) das 2. OG nutzten. Deshalb muss
    auch nicht entschieden werden, ob die tatsächliche Verständigung
    der Beteiligten darüber, dass die Söhne während
    der Streitjahre im Souterrain gewohnt hätten, wirksam und
    bindend ist oder nicht (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung einer
    tatsächlichen Verständigung bei einer offensichtlich unzutreffenden
    Besteuerung BFH-Beschluss vom 11.07.2012 X B 136/11, BFH/NV
    2012, 1815, m. w. N., und bei Zurückhaltung entscheidungserheblicher
    Tatsachen durch den Steuerpflichtigen BGH-Urteil vom 26.10.1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578;
    FG Münster, Urteil vom 20.04.2012 14 K 4222/11 AO, EFG 2012, 1516;
    Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 118
    AO Rz. 30).
    Denn nach Auffassung des erkennenden Senates genügt
    für die Annahme einer von Anfang an bestehenden Eigennutzungsabsicht
    bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Vermietung
    des 2. OG an Herrn Dr. B ab dem 01.12.2002 zu einem vorübergehenden
    Zweck und der durch den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für
    den Garagenumbau vom 21.05.2004 dokumentierten Absicht der Selbstnutzung
    des 2. OG durch die Kläger. Denn ab diesem Zeitpunkt stand
    fest, dass die Kinder in das 2. OG würden ziehen müssen;
    die Kläger mussten die Räume im 2. OG also von
    da an für ihre Eigennutzung vorhalten.
    bb) Nach der derzeitigen Nutzung des Kellers - u. a. für
    die Garage, die Sauna und den Fitnessraum - ist hinsichtlich des
    1. OG nicht davon auszugehen, dass der Kläger die von ihm
    als Schlaf- und Arbeitsbereich genutzten Räume zu irgendeinem
    Zeitpunkt wieder vermieten wird. Zwar liegen zwischen der Eigennutzung
    der Räume im 1. OG und der Vermietung an die Mutter des
    Klägers insgesamt siebeneinhalb Jahre, so dass der zeitliche Zusammenhang
    die Eigennutzungsabsicht nicht ohne weiteres indiziert. Jedoch hat
    der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2012 erklärt,
    das zunächst im Souterrain befindliche große Bad
    sei bereits im Jahr 2006 zu dem Fitnessraum umgebaut worden. Dann
    gab es im Souterrain aber nur noch ein kleines Duschbad. Es ist
    daher davon auszugehen, dass der Kläger bereits ab diesem
    Zeitpunkt plante, das Zimmer im 1. OG neben dem großzügigen
    Bad und Ankleideraum als Schlafzimmer zu nutzen. Für seine Bürotätigkeit
    stand weder im Souterrain noch im Hochparterre ein Raum zur Verfügung,
    sodass insoweit Entsprechendes gilt. Auch hier genügt der
    enge zeitliche Zusammenhang zwischen der erstmaligen Vermietung
    des 1. OG nach Fertigstellung und der durch den Kellerumbau dokumentierten
    Absicht der Eigennutzung, weil die Räume im 1. OG ab diesem
    Zeitpunkt für die Eigennutzung vorgehalten werden mussten.
    d) Lediglich das Mietverhältnis mit dem Büroservicebetrieb
    der Klägerin war nicht von vornherein nur auf eine bestimmte
    Zeit angelegt. In Bezug auf die Vermietung der beiden Räume
    im 1. OG an die Klägerin ab dem 01.11.2008 kann das Vorliegen einer
    Einkünfteerzielungsabsicht dahingestellt bleiben, denn
    der Beklagte hat den Verlust aus dieser Vermietung in der Einspruchsentscheidung
    berücksichtigt, und eine Verböserung ist im finanzgerichtlichen
    Verfahren nicht möglich (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
    Für die Zeit davor ist nicht erkennbar, dass und ggf. ab
    wann die Gründung eines Büroservicebetriebes durch
    die Klägerin und die Vermietung der Räume an sie
    bereits geplant gewesen wäre, dass und ab wann also eine
    auf Dauer angelegte Vermietung der beiden Räume beabsichtigt gewesen
    wäre, sodass das oben zu c) bb) Gesagte gilt.
    e) aa) Gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietung
    spricht aber vor allem und in Bezug auf beide Obergeschosse, dass
    die dort ggf. zu vermietenden Räume nicht durch eine Wohnungstür
    und einen Flur vom Treppenhaus getrennt und nur über einen
    mit den übrigen Geschossen gemeinsamen Hauseingang und
    die gemeinsame Treppe zu erreichen sind. Seine im Vorverfahren aufgestellte
    Behauptung, er beabsichtige, die Abgeschlossenheit dieser Räume
    zu einem späteren Zeitpunkt herzustellen, hat der Kläger
    in keiner Weise belegt und im Schriftsatz vom 19.02.2013 auch nicht
    mehr wiederholt. Es gibt offensichtlich keine derartigen Baupläne, kein
    Genehmigungsverfahren und keine Aufträge an Handwerker.
    Der Senat hält es für eher fernliegend, dass der
    Kläger nach den sehr aufwändigen Sanierungsarbeiten
    vorhaben könnte, weitere, derart umfangreiche Arbeiten durchführen
    zu lassen. Hätte der Kläger die Abgeschlossenheit
    der Räume zum Zwecke einer Fremdvermietung herstellen lassen
    wollen, wäre es vielmehr sinnvoll gewesen, dies sogleich
    bei der Sanierung zu tun. Welcher zusätzliche finanzielle
    Aufwand hierdurch entstanden wäre und dass der Kläger
    diesen nicht hätte erbringen können, hat er nicht
    belegt.
    bb) Wie dargelegt (s. oben 1.c)), kann zwar auch die Vermietung
    nicht abgeschlossener Räumlichkeiten zu Einkünften
    aus Vermietung und Verpachtung führen. Die Nichtabgeschlossenheit
    der zu vermietenden Räume steht für sich genommen
    der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen.
    Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger
    das Gebäude selbst bewohnt und - wie die Kläger
    auch selbst vortragen - der Kreis der potentiellen Mieter wegen
    der Nichtabgeschlossenheit der Räume deshalb sehr begrenzt
    ist. Denn aufgrund des Alters und der gesellschaftlichen Stellung
    des Klägers kommen, anders als etwa bei studentischen Wohngemeinschaften,
    nur Familienangehörige und möglicherweise noch
    sehr enge und vertraute Freunde als Mieter in Betracht. Kinder,
    eine Ehefrau oder eine Lebensgefährtin, mit denen der Kläger
    eine familiäre Haushaltsgemeinschaft führen würde,
    schieden als mögliche Mieter dagegen aus (s. oben 1.e)).
    Es ist kaum denkbar, dass sich in diesem sehr eng begrenzten Personenkreis jemand
    fände, der mit dem Kläger auf Dauer in dem Haus
    zusammenleben wollte und umgekehrt. Vorstellbar wäre eine
    Vermietung allenfalls an Personen, die die Räume im 1.
    oder 2. OG (vorübergehend) als Zweitwohnung nutzen würden,
    wie es die Brüder des Klägers taten. Dass es über
    die bisherigen Mieter hinaus überhaupt konkrete Personen
    gibt, die diese Bedingungen erfüllen, ist sehr unwahrscheinlich
    und hat der Kläger nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund
    erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass der Kläger willens
    oder in der Lage sein wird, eine ausreichende Zahl von Personen
    zu finden, um eine dauerhafte Vermietung auch nur eines der beiden
    Obergeschosse zu gewährleisten. Diese Umstände
    - die sehr geringe Zahl in Betracht kommender Mieter und deren jeweils
    nur zeitlich begrenztes Interesse an einer Anmietung von Räumen
    - waren dem Kläger von vornherein bewusst und sprechen
    deshalb gegen die Absicht einer dauerhaften Vermietung.
    f) Vor diesem Hintergrund ist der erkennende Senat nicht zu der Überzeugung
    gelangt, dass die Vermietungstätigkeit des Klägers
    auf Dauer angelegt gewesen wäre. Dies geht zulasten der
    Kläger, die bzgl. der Einkünfteerzielungsabsicht
    die Feststellungslast trifft.
    3. Besteht keine Absicht einer dauerhaften
    Vermietung, ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht
    anhand einer Totalüberschussprognose zu prüfen.
    Im Streitfall kann offen bleiben, ob diese Prognose für
    den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung
    (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 13/12, BFHE 240, 294, BStBl II 2013,
    533) oder für den Zeitraum von 30 Jahren (vgl.
    BFH-Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002,
    726) zu erstellen ist.
    a) Im ersten Fall wäre bzgl. des 1. OG höchstens
    der Zeitraum von 2002 bis 2010 zugrunde zu legen, weil das Mietverhältnis
    mit der Klägerin in 2010 beendet wurde. Bzgl. des 2. OG
    wäre höchstens auf den Zeitraum bis zur Beendigung
    des Mietverhältnisses mit dem Sohn abzustellen. In Anbetracht der
    bis einschließlich 2008 erwirtschafteten Verluste (s. oben
    A.II.1.) und der vereinbarten Mieten wäre eine Überschusserzielung
    in dieser Zeit nicht möglich.
    b) Aber auch bei einem 30-jährigen Prognosezeitraum
    ergibt sich kein Totalüberschuss der Einnahmen über
    die Werbungskosten. Dabei kann die von den Klägern im Vorverfahren
    eingereichte Prognose (RbA Bd. I Bl. 48 ff.) nicht herangezogen
    werden, weil sie auf unzutreffenden Annahmen beruht.
    aa) Die Kläger gehen in ihrer Prognose selbst nach Abzug
    eines Sicherheitsabschlages von im Prognosezeitraum anfallenden
    Werbungskosten in Höhe von ... Euro aus. Dabei kann zugunsten
    der Kläger angenommen werden, dass dieser Betrag zutreffend
    ist, obwohl der Kläger die der Prognoseberechnung zugrunde
    gelegte Behauptung, die Darlehen würden nach zehn Jahren zurückgeführt,
    trotz zwischenzeitlichen Ablaufs dieser Frist nicht belegt hat.
    bb) Denn die zu erwartenden Mieteinnahmen werden deutlich geringer
    sein als die genannten Werbungskosten. Bis einschließlich
    2008 haben die Kläger Mieteinnahmen in Höhe von
    insgesamt Euro ... erklärt. Selbst wenn man bzgl. des 1.
    OG für die Jahre 2009 und 2010 weitere Einnahmen aus der
    Vermietung an die Klägerin ansetzte und bzgl. des 2. OG
    Einnahmen aus der Vermietung an den Sohn, eine steuerliche Anerkennung
    dieser Mietverhältnisse unterstellt, würde hierdurch
    keinesfalls auch nur ein Betrag von ... Euro erreicht werden, geschweige
    denn der Betrag der prognostizierten Werbungskosten. Mit weiteren
    Mieteinnahmen ist aus den zu 2. ausgeführten Gründen
    aber nicht zu rechnen.
    4. Auf die Frage, in welchem Verhältnis
    die vereinbarten Mietzinsen zur ortsüblichen Marktmiete
    standen (s. § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. der Streitjahre), kommt
    es nicht an, weil auch diese Vorschrift eine auf Dauer angelegte Wohnungsvermietung
    voraussetzt (Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 21 Rz.
    23).
    III.
    1. Die Kostenentscheidung beruht
    auf § 135 Abs. 1 FGO.
    2. Gründe für die Zulassung
    der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht
    vor. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände
    des Einzelfalls.

    VorschriftenEStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 2