15.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041878
Bundesfinanzhof: Urteil vom 15.06.2004 – VIII R 7/01
Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn der Klägerin war die V-GmbH als Kommanditistin zu 70 v.H. beteiligt. Die V-GmbH verkaufte diese Beteiligung zum 1. Januar 1995 an die T-GmbH & Co. KG (T-KG), an deren Gesellschaftsvermögen und Gewinn sie --ebenfalls als Kommanditistin-- zu 50 v.H. beteiligt war.
Den Veräußerungsgewinn behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1995 zur Hälfte als laufenden Gewinn.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, den angefochtenen Feststellungsbescheid zu ändern und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf ... DM festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Veräußerungsgewinn dürfe bei der Gewerbesteuer nicht erfasst werden. Die Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 1995 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG), nach der ein Veräußerungsgewinn in dem Umfang als laufender Gewinn gelte, in dem auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer seien, ändere nichts an dem Rechtscharakter dieses Gewinns als Veräußerungsgewinn. Die einkommensteuerrechtliche Fiktion wirke sich nicht auf die Gewerbesteuer aus. Veräußerungsgewinne gehörten nicht zum Gewerbeertrag i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 640).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 7 GewStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA hat den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31. Dezember 1995 zutreffend festgestellt. Der von der V-GmbH durch den Verkauf ihres Kommanditanteils erzielte Veräußerungsgewinn ist nur zur Hälfte steuerfrei; im Übrigen unterliegt er der Gewerbesteuer (§ 7 GewStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
1. Gemäß § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Der der Gewerbesteuer zugrunde zu legende Gewerbeertrag entspricht somit, abgesehen von den gewerbesteuerlichen Zu- und Abrechnungen, grundsätzlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist. Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437, unter II.B.2.a der Gründe, m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
2. Im Streitfall ist weder im GewStG etwas Abweichendes bestimmt noch ist nach dessen System ein vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn abweichender gewerbesteuerrechtlicher Ertrag festzusetzen. Bemessungsgrundlage für den Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG ist deshalb der nach Einkommensteuerrecht ermittelte laufende Gewinn der Klägerin einschließlich der Hälfte des von der V-GmbH durch den Verkauf ihres Kommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des FA nicht schon daraus, dass die den Kommanditanteil veräußernde Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs gehören bei Kapitalgesellschaften zwar als laufende Gewinne zum Gewerbeertrag (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155, m.w.N.). Das gilt jedoch nicht für die Veräußerung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Anteils an einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, unter III. der Gründe; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, unter 1.a bb der Gründe; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.d der Gründe). Bei der Veräußerung eines solchen Anteils werden die im Betrieb der Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven anteilig realisiert. Diese hat nach Gewerbesteuerrecht die Personengesellschaft selbst, nicht der Mitunternehmer zu versteuern (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).
b) Gewinne, die ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, bleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 GewStG außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe, und in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe, sowie die weiteren Nachweise bei Blümich/von Twickel, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 GewStG Rz. 125 f.). Anders ist die Rechtslage jedoch dann, wenn Erwerberin des Anteils eine Personengesellschaft ist, an der der veräußernde Gesellschafter selbst beteiligt ist (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 7 GewStG).
aa) Der BFH hat sich zu der Frage, ob § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bzw. die entsprechenden Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 24 Abs. 3 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen sind, bisher noch nicht geäußert. Nach Auffassung der Bundesregierung schließt die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns als "laufender Gewinn" auch die Gewerbesteuerpflicht dieser Gewinne mit ein (BTDrucks 12/5630, S. 80 und 12/6078, S. 122). Die Finanzverwaltung hat dem ohne nähere Begründung zugestimmt (Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR-- 1999 und Tz. 24.17 des Einführungsschreibens zum UmwStG 1995 vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268). Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt. Ein Teil hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. z.B. Franz/Jacobi, Das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz, Betriebs-Berater --BB-- 1994, Beilage 3, S. 4; Streck/Schwedhelm, BB 1993, 2420; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 7 Anm. 326; Richter, Der Betrieb --DB-- 1994, 2410; Rödder, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1994/1995, 295, 320; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz. 272.1, m.w.N.; offen gelassen von Wendt, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1996, 698, 700), ein anderer Teil lehnt sie ab (vgl. z.B. Endres, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, Beilage zu Heft 17, 53; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 16 EStG Rz. 128 a; Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 222; Müller, DB 1998, Beilage 3, 4; Patt, DStZ 1998, 156; Sagasser/Schüppen, DStR 1994, 265; Schiffers, BB 1994, 1469; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 16 Rz. 8; Schultz, DStR 1994, 521; zweifelnd Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 7 Anm. 14, a.E.). Diese Ansicht wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Fiktion eines "laufenden Gewinns" i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 EStG sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 den Charakter dieses Gewinns als Veräußerungsgewinn nicht verändern könne und dieser deshalb nach der Zielsetzung des Gewerbesteuerrechts nicht der Gewerbesteuer unterliege. Die Gewerbesteuer erfasse entsprechend ihrem Charakter als Objektsteuer nur den werbenden Betrieb und --unabhängig davon, an wen veräußert werde-- nicht den gewerbesteuerfreien Veräußerungs- oder Aufgabevorgang; eine Durchbrechung dieses Systems bedürfe deshalb einer Rechtsgrundlage im GewStG. Der Begriff des "laufenden Gewinns" i.S. der genannten Vorschriften diene ausschließlich dem Zweck, diesen Gewinn von dem außerordentlichen und tarifbegünstigten Gewinn i.S. von § 34 EStG abzugrenzen; dementsprechend handele es sich nicht um eine einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlungsvorschrift, auf die § 7 GewStG Bezug nehme, sondern um eine einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift, die für die Ertragsermittlung im Rahmen des Gewerbesteuerrechts unbeachtlich sei.
bb) Der erkennende Senat folgt der erstgenannten Ansicht. Die Auslegung des § 7 GewStG unter Berücksichtigung der zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn in § 16 EStG getroffenen Regelung entspricht der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck. Sie hält sich auch im Rahmen der Systematik des Gewerbesteuerrechts.
aaa) Die Steuerfreiheit auch des Veräußerungsgewinns i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG kann nicht schon aus dem System des Gewerbesteuerrechts hergeleitet werden.
Es trifft zwar zu, dass wegen ihres Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer nur das Ergebnis der Ertragskraft des werbenden Betriebs --d.h. der "laufende Gewinn" (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, unter II.3.a bb der Gründe)-- unterliegt, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich seiner Beendigung (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N., und --zur Einbringung gemäß § 24 UmwStG-- BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374). Das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer kann rechtliche Wirkung aber nur insoweit entfalten, als dem nicht ausdrückliche gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; es steht dem Gesetzgeber frei, neben dem objektiv-betriebsbezogenen auch das personelle Element zu berücksichtigen und Rechtsfolgen an die fehlende oder fortbestehende Unternehmeridentität zu knüpfen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.10.a der Gründe). Die Anknüpfung an das personelle Element hat er u.a. bei der Beurteilung des Übergangs eines Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer dem Objektsteuerprinzip vorgezogen und eine Betriebsbeendigung angenommen, obwohl der Betrieb als Besteuerungsobjekt nicht weggefallen ist (§ 2 Abs. 5 GewStG; BFH-Urteil vom 19. Dezember 1957 IV 666/55 U, BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210: Einbruch in den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer). Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu § 10a GewStG Beschlüsse in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, und vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897, m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 29. August 2000 VIII R 1/00, BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114, unter II.1. der Gründe, m.w.N.) liegt darüber hinaus bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eine partielle Betriebsbeendigung vor, obwohl der Gewerbebetrieb von dieser Veräußerung unberührt bleibt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb der Gründe, m.w.N., und die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 Anm. 226, m.w.N.).
Die Annahme einer partiellen Betriebsbeendigung und einer Durchbrechung des Objektsteuerprinzips liegt auch der Rechtsprechung des BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen als steuerfreier Veräußerungsgewinn zugrunde (BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.8. und 9. der Gründe; zur früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- und BFH, BFH-Urteil in BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438). Ohne diese Durchbrechung wäre die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gewerbesteuerpflichtig. Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/G üroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).
bbb) Auch bei § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt es sich um eine solche, das persönliche Element des Gewerbesteuerrechts betreffende gesetzliche Vorschrift. Sie hebt die grundsätzlich mit der Veräußerung des Mitunternehmeranteils verbundene partielle Betriebsbeendigung für den Fall der Beteiligung des veräußernden Mitunternehmers an der erwerbenden Gesellschaft mit der Folge einer partiellen Fortführung des Betriebs durch den (Mit-)Unternehmer wieder auf.
(1) Diese Folge ergibt sich allerdings nicht schon aus § 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Die in dieser Bestimmung getroffene Regelung, nach der der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichsteht, strahlt zwar auch auf die Gewerbesteuer aus (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731, unter 2.b der Gründe); das bedeutet aber nicht, dass der mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligte Gesellschafter --hier die V-GmbH nach der Veräußerung ihres Kommanditanteils über die T-KG-- weiterhin partiell als Mitunternehmer der Untergesellschaft --der Klägerin-- zu behandeln ist und damit eine Veräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztlich nicht vorläge. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst nicht den Gesellschaftsanteil und den hieraus erzielten Gewinn und Verlust des Gesellschafters; er ist auf den Sonderbetriebsbereich des Gesellschafters beschränkt (BFH-Entscheidungen vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; in BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).
(2) Die Verbindlichkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 EStG sowie der in § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 getroffenen Regelungen für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG ergibt sich jedoch aus dem mit diesen Vorschriften verfolgten Zweck.
Die Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, 2312, 2332, BStBl I 1994, 50) mit Wirkung für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 1993 eingefügt (§ 52 Abs. 19 a EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung). Mit ihnen sollten die mit dem sog. Aufstockungsmodell angestrebten Rechtsfolgen verhindert werden (zu diesen vgl. u.a. BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856; vom 18. März 1999 IV R 26/98, BFHE 188, 307, BStBl II 1999, 604; vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178, unter 1.b der Gründe). Dieses Modell geht davon aus, dass ein Betrieb oder diesem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter unter Ausnutzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG an eine Personengesellschaft veräußert oder in diese eingebracht werden, an der der Veräußerer beteiligt ist, und es diesem dadurch ermöglicht wird, die um die stillen Reserven aufgestockten Wirtschaftsgüter bei der erwerbenden Gesellschaft sowohl mit Wirkung für die Einkommensteuer als auch mit Wirkung für die Gewerbesteuer nochmals abzuschreiben (vgl. z.B. --zu den Auswirkungen bei der Einkommensteuer-- Groh, DB 1996, 2356 f., und --zu den Auswirkungen bei der Gewerbesteuer-- Schultz, DStR 1994, 521 f.). Der Gesetzgeber hat diese Gestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen.
Diese Beurteilung betrifft nicht nur die Einkommensteuer und die Inanspruchnahme des tarif- und freibetragsbegünstigten Gewinns, sondern auch die Gewerbesteuer und die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für die Veräußerungsgewinne. Ziel des Gesetzgebers war es, die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven mit der sie belastenden Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu erfassen. Er hat sich dabei --im Durchgriff durch die Einheit der Personengesellschaft-- von der Überlegung leiten lassen, dass insoweit, als Veräußerer und Erwerber identisch sind, der Veräußerer wirtschaftlich betrachtet "an sich selbst veräußert" (so die Begründung zum Gesetzesentwurf, BTDrucks 12/5630, S. 58, 80, und BRDrucks 612/93, S. 60, 82). So betrachtet wird der Gewerbebetrieb vom veräußernden (Mit-) Unternehmer im Umfang seiner Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft faktisch nicht beendet, sondern unter Auflösung der stillen Reserven fortgeführt. Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an eine Schwester-Personengesellschaft liegt letztlich nur die (quotale) Fortführung desselben Mitunternehmeranteils durch den Veräußerer vor; es bleibt insoweit alles beim Alten. Der Vorgang ist mit einer nach Einkommensteuerrecht steuerbegünstigten und nach Gewerbesteuerrecht steuerbefreiten Veräußerung an dritte Personen nicht vergleichbar.
(3) Gegen die Fiktion einer partiellen Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils an sich selbst und den mit ihr verbundenen Durchgriff durch die Einheit der (Beteiligung an einer) Personengesellschaft bestehen keine steuersystematischen Bedenken; der Durchgriff ist im Falle eines objektiven Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten stets zulässig (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3. und 5. der Gründe; und dazu Raupach, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1991, 278 f.; Gosch, DStZ 1996, 417 f., und zur handelsrechtlichen Sicht Rehbinder, Wirtschafts- und Medienrecht in der offenen Demokratie, Freundesgabe für Friedrich Kübler, 1997, S. 493 ff.).
ccc) Diese Entscheidung des Gesetzgebers bedeutet für die Gewerbesteuer nicht nur, dass sich der Veräußerer eines Mitunternehmeranteils nicht auf die Gewerbesteuerfreiheit des von ihm erzielten Veräußerungsgewinns berufen kann, soweit er an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt ist. Sie bedeutet auch, dass dieser Gewinn quotal als laufender Gewinn zu qualifizieren ist. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlungsvorschrift, die nach § 7 GewStG der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legen ist. Die im vorliegenden Zusammenhang im Schrifttum vertretene Ansicht, § 16 EStG sei eine reine Tarifvorschrift und werde schon deshalb von der Verweisung in § 7 GewStG nicht erfasst, hat der BFH bereits mehrfach zurückgewiesen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1975 VIII R 147/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360; in BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437, unter II.B.2.b aa der Gründe).
3. Das FA ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der laufende Gewinn 50 v.H. des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beträgt.
Der Veräußerungsgewinn gilt "insoweit" als laufender Gewinn, als auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Das danach maßgebliche Beteiligungsverhältnis (zum Streitstand vgl. u.a. Rödder, StbJb 1994/1995, 295, 321 f.; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 16 EStG Rz. 128 b, Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 97, 111) bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel (zum Sonderbetriebsvermögen vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178, unter 1.b der Gründe). Dieser beträgt im Streitfall 50 v.H.