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  • 06.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140713

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 11.12.2013 – XI R 38/12

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?

    2.Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person --nicht aber eine Personengesellschaft-- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) "in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"?

    3.Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?

    VorschriftenArt. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, §§ 14, 14a UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 8 Abs. 1 UStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG