24.06.2004 · IWW-Abrufnummer 041639
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 01.04.2004 – V B 112/03
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 u.a. mehrere gewerblich genutzte Immobilien (Läden) und trat in die jeweiligen zwischen dem Verkäufer und den Ladeninhabern bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Der Kaufpreis wurde im Januar 1999 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt gingen auch Nutzen und Lasten über.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Antragstellerin die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge geltend. Infolge der Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung beim Verkäufer gelangte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, ein Vorsteuerabzug scheide aus, weil es sich beim Verkauf der Objekte jeweils um nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (1999) geltenden Fassung (UStG) gehandelt habe, und änderte den Steuerbescheid für das Streitjahr mit Bescheid vom 17. Juli 2002 entsprechend.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage. Das Finanzgericht (FG) lehnte --wie bereits zuvor das FA-- die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Vorsteuerabzug setze voraus, dass für den betreffenden Umsatz Umsatzsteuer geschuldet werde. Im Streitfall bestünden keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Antragstellerin ein Teilvermögen i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (im Folgenden: Richtlinie 77/388/EWG) erworben habe, weil die Grundstücke zusammen mit den Miet- und Pachtverträgen wesentliche Grundlagen des vom Verkäufer übernommenen Vermietungsunternehmens bildeten und es der Antragstellerin ermöglichten, die wirtschaftliche Tätigkeit ohne wesentlichen Aufwand dauerhaft fortzuführen.
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der AdV.
Sie beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1999 vom 17. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 auszusetzen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf AdV eines Steuerbescheides unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder --wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen-- wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zu Recht hat das FG im Streitfall derartige ernstliche Zweifel verneint.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 13. Dezember 1989 Rs. 342/87 --Genius Holding--, Slg. 1989, 4227, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 83; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991). Nicht abziehbar ist eine unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer, die lediglich nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG geschuldet wird (BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991; BFH-Beschluss vom 10. Mai 1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526). Sind die streitigen Lieferungen im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG erbracht worden, kann die Antragstellerin die ausgewiesenen Beträge daher nicht abziehen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829).
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei der Veräußerung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.
a) § 1 Abs. 1a UStG bestimmt: "Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers."
Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um. Gemäß dieser Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen ggf. die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Auch wenn nationale Maßnahmen eine Richtlinie umsetzen, erschöpft sich deren Wirkung jedoch nicht darin; die Mitgliedstaaten --und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95 --Arcaro--, Slg. 1996, I-4705 Randnr. 41)-- müssen auch nach Erlass dieser Maßnahmen weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich gewährleisten (z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00 --Marks und Spencer--, Slg. 2002, 6325, UR 2002, 436, Randnr. 27). Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, kann deshalb nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden werden (BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, UR 2003, 16, und vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, UVR 2003, 209).
b) Im Urteil vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes-- (UR 2004, 24, Randnr. 40) hat der EuGH den Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt" dahin ausgelegt, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der durch die Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie ggf. den Warenbestand zu verkaufen (EuGH-Urteil in UR 2004, 24, Randnr. 46).
Die Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber --wie im Streitfall-- ist danach eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 u.a. mehrere gewerblich genutzte Immobilien (Läden) und trat in die jeweiligen zwischen dem Verkäufer und den Ladeninhabern bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Der Kaufpreis wurde im Januar 1999 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt gingen auch Nutzen und Lasten über.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Antragstellerin die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge geltend. Infolge der Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung beim Verkäufer gelangte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, ein Vorsteuerabzug scheide aus, weil es sich beim Verkauf der Objekte jeweils um nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (1999) geltenden Fassung (UStG) gehandelt habe, und änderte den Steuerbescheid für das Streitjahr mit Bescheid vom 17. Juli 2002 entsprechend.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage. Das Finanzgericht (FG) lehnte --wie bereits zuvor das FA-- die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Vorsteuerabzug setze voraus, dass für den betreffenden Umsatz Umsatzsteuer geschuldet werde. Im Streitfall bestünden keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Antragstellerin ein Teilvermögen i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (im Folgenden: Richtlinie 77/388/EWG) erworben habe, weil die Grundstücke zusammen mit den Miet- und Pachtverträgen wesentliche Grundlagen des vom Verkäufer übernommenen Vermietungsunternehmens bildeten und es der Antragstellerin ermöglichten, die wirtschaftliche Tätigkeit ohne wesentlichen Aufwand dauerhaft fortzuführen.
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der AdV.
Sie beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1999 vom 17. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 auszusetzen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf AdV eines Steuerbescheides unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder --wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen-- wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zu Recht hat das FG im Streitfall derartige ernstliche Zweifel verneint.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 13. Dezember 1989 Rs. 342/87 --Genius Holding--, Slg. 1989, 4227, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 83; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991). Nicht abziehbar ist eine unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer, die lediglich nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG geschuldet wird (BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991; BFH-Beschluss vom 10. Mai 1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526). Sind die streitigen Lieferungen im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG erbracht worden, kann die Antragstellerin die ausgewiesenen Beträge daher nicht abziehen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829).
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei der Veräußerung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.
a) § 1 Abs. 1a UStG bestimmt: "Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers."
Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um. Gemäß dieser Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen ggf. die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Auch wenn nationale Maßnahmen eine Richtlinie umsetzen, erschöpft sich deren Wirkung jedoch nicht darin; die Mitgliedstaaten --und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95 --Arcaro--, Slg. 1996, I-4705 Randnr. 41)-- müssen auch nach Erlass dieser Maßnahmen weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich gewährleisten (z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00 --Marks und Spencer--, Slg. 2002, 6325, UR 2002, 436, Randnr. 27). Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, kann deshalb nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden werden (BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, UR 2003, 16, und vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, UVR 2003, 209).
b) Im Urteil vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes-- (UR 2004, 24, Randnr. 40) hat der EuGH den Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt" dahin ausgelegt, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der durch die Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie ggf. den Warenbestand zu verkaufen (EuGH-Urteil in UR 2004, 24, Randnr. 46).
Die Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber --wie im Streitfall-- ist danach eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG.
RechtsgebieteFGO, UStG 1993/1999, Richtlinie 77/388/EWGVorschriftenFGO § 69
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8