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  • 03.07.2014 · IWW-Abrufnummer 141969

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.05.2014 – 7 K 281/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Düsseldorf
    7 K 281/14 GE
    Tenor:
    Die Bescheide vom 10.10.2012 und 21.10.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 werden aufgehoben.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
    Die Revision wird zugelassen.
    Tatbestand
    Mit notariellem Vertrag vom 27.6.2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzhaltenden B Gesellschaft für Heizkostenmessung und Abrechnung mbH (im Folgenden: B GmbH alt) die Ausgliederung des Teilbetriebes für Heizkostenmessung und Abrechnung auf eine neu zu gründende GmbH mit der gleichen Firma (im Folgenden: B GmbH neu) und die Umbenennung der B GmbH alt in “C Holding GmbH”. Die Ausgliederung erfolgte nach Ziffer I. Nr.3 des Vertrages gem. §§ 123 Abs.3 Nr.2, 124 ff UmwG und mit Wirkung zum 1.1.2012 (Ziff. II § 1 Nr.3 des Vertrages). Unter Ziff. II § 3 Nr.1 des Vertrages wurde die B GmbH neu gegründet, deren alleinige Gesellschafterin die C Holding GmbH war. Der B GmbH neu wurden u.a. nach Ziff. II § 3 Nr. 2 Buchst. b) die im Grundbuch des AG L verzeichneten Grundstücke Gemarkung T, Flur „…“ Flurstück „…“- postalische Anschrift: „…“ - und Flur „…“, Flurstück „…“ (….) übertragen. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragungen erhielt die C Holding GmbH den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 60.000 EUR (Ziff II § 3 Nr.6 des Vertrages). Die GmbH neu wurde am 31.8.2012 in das Handelsregister eingetragen.
    Mit Bescheid vom 10.10.2012 setzte der Beklagte, ausgehend von einem geschätzten Wert des Grundstückes in Höhe von 403.354 EUR, Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 v.H., mithin 20.167 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 25.10.2012 Einspruch und trug vor, für die Übertragung des Grundstückes in Folge der Umwandlung durch Ausgliederung sei nach § 6a GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben. An dem Umwandlungsvorgang sei ausschließlich als herrschendes Unternehmen die nunmehr unter der Bezeichnung C Holding GmbH firmierende Gesellschaft beteiligt gewesen, so dass es auf die Einhaltung der nach § 6a Satz 4 GrEStG grundsätzlich erforderlichen Vorbehaltenszeit nicht ankomme.
    Mit zwei Bescheiden vom 24.4.2013 wurde der Wert des Grundbesitzes auf insgesamt 446.500 EUR festgestellt. Mit Bescheid vom 21.10.2013 erhöhte der Beklagte unter Berücksichtigung dieses Wertes die Grunderwerbsteuer um 2.158 EUR auf 22.325 EUR.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, nach § 6a Satz 1 GrEStG werde u.a. für einen - wie hier - nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG aufgrund einer Umwandlung i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 UmwG steuerbaren Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind, sofern gem. § 6a Satz 4 GrEStG das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang an dem Kapital der beherrschten Gesellschaft beteiligt war. Diese Vorbehaltensfrist werde nach Tz.4 des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19.6.2012 S 4518 - 1 - VA 6 (BStBl I, 2012, 662) bei einer Ausgliederung zur Neugründung nicht erfüllt und führe daher zu einer Nichtanwendung des § 6a GrEStG.
    Die Klägerin hat am 31.1.2014 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, bei einer Ausgliederung zur Neugründung könne die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden. Daher werde in der Literatur die Ansicht vertreten, dass es bei solchen Vorgängen auf die Einhaltung dieser Frist nicht ankomme. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei solchen Vorgängen um rein konzerinterne Maßnahmen handele, bei denen eine Steuerumgehung objektiv ausgeschlossen sei. Durch die Übertragung auf die durch Umwandlung neugegründete Gesellschaft werde kein Grundstück oder sonstiges Vermögen aus dem Konzernverbund gelöst. Die Zeit der Vermögenszugehörigkeit beim übertragenden Rechtsträger sei dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen.
    Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.10.2012 in Gestalt des Bescheides vom 21.10.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 aufzuheben.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise: die Revision zuzulassen.
    und bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 10.10.2012 in Gestalt des Bescheides vom 21.10.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
    Die Übertragung des Grundbesitzes ist zwar nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG steuerbar. Die Steuer wird jedoch nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem – wie hier - steuerbaren Umwandlungsvorgang i.S.d. Umwandlungsgesetzes ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Abhängig ist eine Gesellschaft gemäß § 6a Satz 4 GrEStG, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 v.H. ununterbrochen beteiligt ist. Zwar ist die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst mit Vertrag vom 27.6.2012 gegründete Antragstellerin nicht erfüllt. Allerdings ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft diese Vorschrift einschränkend ausgelegt werden muss. Die in § 6a Satz 4 GrEStG normierte Frist dient, wie die Frist in § 6 Abs.4 Satz 1 GrEStG, der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier - ausschließlich konzerinternen Vorgang ist ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Durch den Umwandlungsvorgang werden keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst. Das auf die neugegründete Gesellschaft übergegangene Vermögen stammt ausschließlich vom herrschenden Unternehmen (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17.Aufl. 2011, § 6a Rdz.79). Ebenso, wie die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs.4 Satz 1 GrEStG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen kann, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat (vgl. BFH Urteil vom 25.2.1969 II 142/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400), ist die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde (vgl. auch Rödder/Schöndorf in DStR 2010, 415ff; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10.Aufl. 2014 § 6a Rdz.16 m.w.N.).
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
    Die Revision war nach § 115 Abs.2 Nr.1 und 2 FGO zuzulassen.

    RechtsgebietGrEStGVorschriften§ 6a GrEStG; § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG