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  • 03.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187687

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.07.2016 – 1 K 1252/16

    Keine Steuerermäßigung für Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt.

    Aufwendungen für ausschließlich in einer Werkstatt erbrachte Arbeiten sind nicht als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Urt. v. 06.07.2016

    Az.: 1 K 1252/16

    In dem Finanzrechtsstreit
    1. des Herrn
    2. der Frau
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt: zu 1-2: Rechtsanwalt
    gegen
    das Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2014

    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Juli 2016 durch
    den Richter am Finanzgericht Gebel als Vorsitzender
    die Richterin am Landgericht Nitzsche
    die Richterin am Finanzgericht Straub
    den ehrenamtlichen Richter Verwaltungsbeamter, Kreisverwaltungsrat Bold
    den ehrenamtlichen Richter Kaufmännischer Leiter Burkard

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob Arbeitskosten für das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

    Die Kläger sind Eheleute, die gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten sie u.a. Aufwendungen in Höhe von 2.594,20 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen als Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG geltend (Bl. 22 ESt-Akte). Dabei handelte es sich um Kosten für das Neubeziehen von zwei Sofas und einem Sessel (Rechnungskopie der Fa. Raumausstattung P aus N vom 4. September 2014).

    Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen bei der Veranlagung nicht (Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2015, Bl. 67 f. ESt-Akte). Auf Einspruch der Kläger wegen hier nicht streitiger Punkte erging unter dem 17. November 2015 ein Abhilfebescheid (Bl. 75 f. ESt-Akte).

    Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie u.a. unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 (VI R 55/12 und VI R 56/12) sowie das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Februar 2015 (7 K 1242/13) die Berücksichtigung der o.g. Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG begehrten (Bl. 78, 86 ESt-Akte). Es sei unzweifelhaft, dass Polstermöbel den Bewohnern eines Haushalts dienten und somit zum Haushalt gehörten.

    Unter dem 22. Januar 2016 erging wegen eines hier nicht streitigen Punktes ein Änderungsbescheid (Bl. 93 f. ESt-Akte).

    Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2016 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Nach Randnummer 9 des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014, 75) zur Anwendung des § 35a EStG seien bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt würden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), nur die anteiligen Aufwendungen für die Dienstleistung auf dem Privatgelände begünstigt. Im Gegensatz dazu habe der BFH im Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sei und er damit eine Firma beauftrage, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt seien, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfielen. Mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 56/12) habe der BFH entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt seien. Durch die Veröffentlichung der beiden Urteile im BStBl (BStBl II 2014, 880 [BFH 20.03.2014 - VI R 55/12] und 882) seien diese durch die Finanzämter zwar allgemein anzuwenden, jedoch nur auf die entschiedenen Sachverhalte, d.h. Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet sei, bzw. Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz.

    Der BFH habe den Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional ausgelegt. Es müsse sich dabei um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten. Da das Neubeziehen der Polstermöbel nach Auskunft des Klägers sowie nach Aktenlage in der Werkstatt der Fa. Raumausstattung P in N stattgefunden habe, liege ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt - anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen - nicht vor. Insoweit komme es nicht mehr darauf an, dass die erbrachte Leistung dem Haushalt der Kläger diene. Das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Februar 2015 (7 K 1242/13) setze sich ausweislich der Entscheidungsgründe nicht mit dieser Problematik auseinander. Der Senat führe ohne weitere Begründung aus, dass es sich um Leistungen handele, "die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden". Hierbei lasse er den vom BFH ausdrücklich geforderten "räumlichen" Zusammenhang völlig außer Betracht.

    Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die vom Beklagten vertretene Beschränkung auf die Förderung von Handwerkerleistungen, die örtlich betrachtet im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, stehe nicht im Einklang mit der vom BFH geforderten räumlich-funktionalen Betrachtungsweise. Danach sei der Begriff "im Haushalt" nach dem Sinn und Zweck des § 35a EStG räumlich-funktional auszulegen, weshalb der Haushalt nicht zwingend am Gartenzaun ende. Die Handwerkerleistungen hätten auch nur in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden können. In rechtlicher Hinsicht widerspreche sich der Beklagte, wenn er einerseits die BFH-Rechtsprechung anerkenne, andererseits aber den räumlichen Zusammenhang verneine. So, als handele es sich um ein weiteres Tatbestandsmerkmal. Die Frage des räumlichen Zusammenhangs stelle sich aber gerade im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "im Haushalt".

    Die Kläger beantragen sinngemäß und schriftsätzlich,
    den geänderten Einkommensteuerbescheid 2014 vom 22. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2016 dahin zu ändern, dass 20 % der Aufwendungen in Höhe von 2.594,20 EUR als Steuerermäßigung im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Kläger setzten sich nicht mit dem geforderten räumlichen Zusammenhang auseinander, der hier nicht gegeben sei. Die eigentliche Handwerkerleistung sei in einer vom Haushalt der Kläger ca. 4 km entfernt liegenden Werkstatt erfolgt. Der Streitfall sei nicht mit dem dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Februar 2015 (7 K 1242/13) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Nach Auffassung des Finanzgerichts München stelle der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt werde, zum Haushalt geliefert und dort montiert werde, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar, weil es sich dabei um eine Leistung handele, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung diene. Im vorliegenden Fall habe die Behandlung der Möbelstücke jedoch ausschließlich außerhalb des klägerischen Haushalts in der Werkstatt stattgefunden. Eine zusätzliche Handwerkerleistung wie beispielsweise eine Montage im Haushalt der Kläger habe nicht stattgefunden. Die in Rede stehenden Möbelstücke seien vielmehr laut Notiz über ein Gespräch des Sachbearbeiters mit dem Kläger vom 16. September 2015 von den Klägern selbst zur Werkstatt verbracht und dort wieder abgeholt worden.

    Die Kläger erwidern, die Möbelstücke seien von der Firma Raumausstattung P bei ihnen abgeholt worden und auch wieder dorthin zurückgebracht worden. Offensichtlich beruhe die Gesprächsnotiz des Auszubildenden des Beklagten auf einem Missverständnis.

    Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der (geänderte) Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 22. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht keine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG gewährt.

    Gemäß § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

    Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (BFH Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m.w.N.). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern.

    Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten (BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.

    Die Handwerkerleistung muss ferner "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. "In" einem Haushalt wird eine Leistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen (BFH Urteile vom 20. März 2014 VI R 56/12, a.a.O. und vom 3. September 2015 VI R 18/14, [...]). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (vgl. BFH Urteile vom 20. März 2014 VI R 55/12 BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 [BFH 20.03.2014 - VI R 55/12] und VI R 56/12, a.a.O. mit Verweis auf Krüger in Schmidt, EStG, § 35a Rz. 21).

    Nach Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennende Senat der Ansicht, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Neubeziehen der Polstermöbel nicht um begünstigte Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3, 4 EStG handelt. Die Arbeitsleistung wurde unstreitig nicht im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet, sondern ausschließlich in einer ca. 4 km vom Haushalt entfernt liegenden Werkstatt und damit außerhalb des Haushalts der Kläger. Solche Arbeiten sind nicht begünstigt (vgl. so auch Krüger in Schmidt, EStG, § 35a Rz. 21 m.w.N., u.a. Finanzgericht München, Urteil vom 24. Oktober 2011 7 K 2544/09, DStRE 2012, 1118). Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berufen bzw. zum Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung (Urteile vom 20. März 2014 VI R 55/12 und VI R 56/12 a.a.O.), vermag dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar hat der BFH ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff "Haushalt" nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von "in der Nähe des Haushalts" begriffen hat. Zugleich fordert der VI. Senat die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Hieran fehlt es aber unzweifelhaft, denn die Handwerkerleistung wurde in deutlichem Abstand zum Grundstück der Kläger durchgeführt. Hieran ändert auch der Umstand des - nach Angaben der Kläger - erfolgten Transports der Polstermöbel durch die Firma nichts. Denn die Transportleistung ist im Vergleich zu der in der Werkstatt der Firma erbrachten Hauptleistung (Neubeziehen der Polstermöbel) eine untergeordnete Nebenleistung. Zudem fehlt es an einem objektiven Aufteilungsmaßstab, da weder die behauptete Transportleistung noch etwaige hierauf entfallende Arbeits- bzw. Fahrtkosten gesondert auf der Rechnung der Firma vom 4. September 2014 ausgewiesen sind.

    Der erkennende Senat ist sich durchaus bewusst, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbegünstigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren ist, in den meisten Fällen - schlussendlich - von der Entscheidung des Handwerkers abhängig sein wird, nämlich ob er seine Leistung im Haushalt des Kunden oder in seiner Werkstatt erbringen will bzw. kann. Hätte der Gesetzgeber Handwerkerleistungen unabhängig vom Ort der Durchführung begünstigen wollen, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten müssen. Dass es - abhängig vom Ort der Leistungserbringung - zur unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung von Leistungen kommen kann, zeigt sich auch an dem Fall der Betreuung eines Haustieres: Während die "außerhäusliche" Betreuung in einer Tierpension nicht steuerbegünstigt ist, weil es an jeglichem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehlt, können die Aufwendungen für einen Hunde- bzw. Katzensitter, der in der Wohnung bzw. in unmittelbarem räumlichen Bezug zum Haushalt ("Gassi gehen") das haushaltszugehörige Tier pflegt, steuerlich gemäß § 35a EStG berücksichtigt werden (vgl. hierzu Geserich in jurisPR-SteuerR 3/2016 Anm. 3 zu BFH Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15).

    Nach Ansicht des erkennenden Senats kann der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 35a Abs. 3 EStG nicht so weit ausgedehnt werden, dass es nur noch darauf ankäme, dass ein irgendwie gearteter Zusammenhang zum Haushalt bestünde. Wo die begünstigte Tätigkeit geleistet würde, würde dann nur noch eine geringe Rolle spielen. Dies würde gar eine Abkehr vom räumlich-funktionalen Verständnis des BFH bedeuten (so auch Schlenk, DStR 2016, 781, 785). Allein die Benutzung eines - wie hier - außerhalb des Haushalts reparierten bzw. modernisierten Haushaltsgegenstandes in einem Haushalt kann daher zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dabei ist auch der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck des § 35a EStG mit in den Blick zu nehmen, der sich auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich von Dienstleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, beschränkt.

    Auch die Berufung der Kläger auf die jüngste Rechtsprechung des Finanzgerichts München in seinem Urteil vom 23. Februar 2015 (7 K 1242/13, [...]), wonach die Arbeitskosten eines Schreiners für den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür des Steuerpflichtigen als begünstigt i.S. des § 35a Abs. 3 EStG anzusehen seien, verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich die Entscheidung nicht dazu verhält, worauf die Arbeitskosten im Einzelnen entfallen sind (ausschließlich Kosten für die Montage der Haustür im Haushalt oder ggf. auch Vorbereitungsarbeiten in einer Werkstatt), besteht der wesentliche Unterschied zum Streitfall darin, dass beim Austausch einer Haustür zumindest die Montage dieser im Haushalt erfolgt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Nach Ansicht des erkennenden Senats reicht aber das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker zur Wohnung der Kläger hierfür nicht aus.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.