13.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198295
Europäischer Gerichtshof: Mitteilung_urteil vom 14.09.2017 – C-132/16
Rechtssache C-132/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia/„Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments“ EOOD (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 — Vorsteuerabzug — Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum eines Dritten steht — Verwendung der Dienstleistungen durch den Dritten und den Steuerpflichtigen — Unentgeltliche Erbringung der Dienstleistung an den Dritten — Verbuchung der für die bewirkten Dienstleistungen angefallenen Kosten als Bestandteil der allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen — Feststellung des Vorliegens eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dritten oder der des Steuerpflichtigen)
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" — Sofia/"Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments" EOOD
(Rechtssache C-132/16)
ABl. C 175 vom 17.5.2016.
2017/C 382/19
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" — Sofia
Beklagte:"Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments" EOOD
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger das Recht auf Abzug der Vorsteuer hat, die für eine in der Errichtung und Umgestaltung eines Immobilienobjekts, dessen Eigentümer ein Dritter ist, bestehende Dienstleistung entrichtet wurde, wenn Letzterer unentgeltlich in den Genuss des Ergebnisses dieser Dienstleistungen gelangt und diese Dienstleistungen sowohl von dem Steuerpflichtigen als auch von dem Dritten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, soweit diese Dienstleistungen nicht über das hinausgehen, was dafür erforderlich ist, dass dieser Steuerpflichtige besteuerte Ausgangsumsätze ausführen kann, und soweit die Kosten der Dienstleistungen in den Preis dieser Umsätze einbezogen sind.
Verbindliche Sprache: Bulgarisch
Datum des Dokuments: 14.09.2017
Datum des Eingangs: 01.03.2016
Autor: Gerichtshof
Verfahrenssprache: Bulgarisch