31.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202629
Landgericht Bautzen: Beschluss vom 06.06.2018 – 13 Qs 48/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Strafverfahren gegen
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 24. April 2018
Im Strafoefehl wurde dem Verurteilten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwesen. "
Strafrechtlich wurde dieser Sachverhalt als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß SS 316 Abs. 1 und 2, 69: 69a StGB gewertet.
- selbstkritische Bearbeitung des aktenkundigen Vorfalls und seiner Ursachen
- Verhaltens- und Einstellungsänderungen
- angemessenes Verständnis der persönlichen Ursachen des früheren Akoholmissbrauchs
- Vermeidung künftiger Trunkenheitsfahrten
-
Wissen zum Problemkreis Alkohol (Promillegrenze, Promilleberechnung, Akoholabbau)
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. 2018. Die Beschwerde wurde über die Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen - ohne weiterführende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - dem Landgericht Görlitz, Außenkammern
Die gemäß SS 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der
Wochenfrist des S 311 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß eingelegt worden.
Die damit zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg-
Sie führt zur Aufnebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur vorzeitigen Aufrebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Fahrerlaubnissperre gemäß S 69a Abs. 7 StGB.
Die formellen Voraussetzungen für die vorzeitige Aumebung der Sperre (S 69a Abs. 7 Satz 2 1- Halbsatz i.V.m. Abs. 3 StGB) sind gegeben.
Bis zu der oben dargestellten Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Beschwerdekammer hat aktuelle Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Verkehrszentralregister eingeholt weitere Einträge waren nicht zu verzeichnen.
Aumebung der Sperrfrist rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des S 467 Abs. 1 StPO.
Verteidiger
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hier: Beschwerde gegen Entscheidung gemäß S 69a Abs. 7 StGB
aufgehoben.
2. Die gegen den Beschwerdeführer mit dem seit dem 18. Januar 2018 rechtskräftigen Strafoefehls des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Dezember 2017 verhängte Sperre von neun tvbnaten wird mit Rechtskraft dieser Entscheidung vorzeitig aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Amtsgericht Bautzen gegen den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 18. Januar 2018, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Stratefehl eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verhängt und gegen ihn eine Fahrerlaubnissperre von neun Phnaten angeordnet.
„Sie fuhren am 3. November 2017, gegen 16.45 Uhr, mit dem PKW, amtliches Kennzeichen:— auf der Bundesautobahn 4, Dresden - Görlitz, Anschlussstelle XXXXXXXX., obvtohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig maren.
Eine bei Ihnen am 3. November 2017, um 17.26 Uhr, genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille. Zur Tatzeit betrug Ihre Blutalkoholkonzentration 1,38 Promille.
Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit von Januar 2018 bis Februar 2018 an einer verkehrspsychologischen tvhßnahme der AFN teil. Diese bestand aus zwei Einzelgesprächen von jeweils einer Stunde sowie einem AFN-Kurs (ALFA) mit insgesamt zehn Gruppenstunden. Zel der B&ßnahme war es, den Verurteilten durch eine Einstellung- und Verhaltensänderung in die Lage zu versetzen, weitere Akoholfahrten in Zukunft zuverlässig zu vermeiden. Dies erfolgte durch Besprechung folgender Inhalte:
- Verhaltens- und Einstellungsänderungen
- angemessenes Verständnis der persönlichen Ursachen des früheren Akoholmissbrauchs
- Vermeidung künftiger Trunkenheitsfahrten
-
Wissen zum Problemkreis Alkohol (Promillegrenze, Promilleberechnung, Akoholabbau)
Eine entsprechende Bescheinigung, unterzeichnet durch die Diplompsychologin Elke Schuhknecht, der AFN, Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e. u, legte der Beschwerdeführer bei.
Mt Schriftsatz vom 7. N'Erz 2018 wurde die vorzeitige Aufnebung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Amtsgericht Bautzen beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 24. April 2018 abgelehnt. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
Bautzen, zur Entscheidung vorgelegt.
Wochenfrist des S 311 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß eingelegt worden.
Die damit zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg-
Sie führt zur Aufnebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur vorzeitigen Aufrebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Fahrerlaubnissperre gemäß S 69a Abs. 7 StGB.
Die vorzeitige Aumebung der Fahrerlaubnissperre war hier gerechtfertigt.
Es besteht hier auch aufgrund neuer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer heute zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Es liegen nämlich erhebliche neue Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigen, der Beschwerdeführer besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichtes das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein und werde die Algemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (vgl. KG, Beschluss vom 7. August 1998 - 3 Ws 420/98).
Der Beschwerdeführer hat nämlich durch die Vorlagebescheinigung vom 20. Februar 2018 nachgewiesen, dass er in der Zeit vom Januar 2018 bis Februar 2018 aktiv an Sitzungen einer verkehrspsychologischen Therapie (Gruppengespräche und Einzelgespräche) freiwillig und regelmäßig teilgenommen hat. Damit hat er deutlich bekundet, dass er Einsicht in das Unrecht seines Handelns hat und die Ursachen seines unrechtmäßigen Handelns angeht
Die Durchführung des Seminars folgte au h durch eine Person, welche sich auf der Liste der im Freistaat Sachsen anerkannten Semin rleiterinnen „Verkehrspsychologie" für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahr ignungsseminars befindet; eine entsprechende Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß S 4a Abs. 3 StVG liegt somit vor.
Die Beschwerdekammer hat aktuelle Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Verkehrszentralregister eingeholt weitere Einträge waren nicht zu verzeichnen.
Damit ist bei dem A
ngeklagten eine Nachreife eingetreten, die aus heutiger Sicht die vorzeitige
Aumebung der Sperrfrist rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des S 467 Abs. 1 StPO.