08.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221633
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 22.01.2019 – 5 U 135/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt
5. Zivilsenat
22.01.2019
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen vom 05.12.2017, Aktenzeichen 8 O 46/16, aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1), gerichtet auf Erteilung eines Buchauszuges, soweit die erste Stufe nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung überhaupt noch anhängig ist, abgewiesen.
- Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung der Durchsetzung weiterer Provisionsansprüche aus dem Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2015 geltend.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, war auf Grundlage eines schriftlichen Handelsvertreter-Vertrages vom 21.09.2001 (Anlage K2, Bl. 15 - 41 d. A.) für die Beklagte, die seinerzeit noch unter der Firma „A1 GmbH“ im Geschäftsverkehr auftrat, tätig.
Die Provisionsansprüche werden gem. Ziffer 5.1 des Vertrages durch Anlage 3 (Bl. 33 - 37 d. A.) geregelt, wobei nach Ziffer 8 der Anlage 3 der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Beklagte entsteht. Weiter sieht der Provisionsvertrag betreffend Abrechnung und Zahlung der Provision in Ziffer 9 der Anlage 3 vor:
„Die Firma rechnet über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen ab. Kundenzahlungen gelten als eingegangen, wenn A darüber frei verfügen kann. (…)“
Betreffend den Ausschluss des Provisionsanspruchs sieht Ziffer 6 der Anlage 3 vor:
„Nicht provisionspflichtig sind:
(…)
6.4 Geschäfte in dem Umfang, in dem die Leistung des Kunden aus einem nicht von der A zu vertretenden Grund unterbleibt.
Bereits empfangene Provisionen sind gegebenenfalls zurückzuerstatten.
Eine Verpflichtung von A zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung ihres Erfüllungsanspruchs gegenüber dem Kundenbesteht nur, wenn diese Maßnahme eine vernünftige Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist die A zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung ihres Erfüllungsanspruchs nur verpflichtet, wenn der HV dies schriftlich verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.
6.5 Die Fälle, in denen ein Kunde von dem Vertrag zurücktritt oder diesen annulliert und das Bestehen auf Vertragserfüllung durch A; die künftigen geschäftlichen Beziehungen zum betreffenden Kunden ernsthaft gefährden würde.
(…)“
Die Beklagte erteilte der Klägerin einmal im Monat, jeweils zu Monatsanfang, eine Abrechnung, die als „Provisionsabrechnung“ bezeichnet war, eine Abrechnungsperiode anführte, regelmäßig den vorangehenden Kalendermonat, und die unter Bezugnahme auf nach Belegnummern und Belegdaten konkretisierten Provisionsanzeigen einen Provisionsbetrag (netto) auswies. Zudem enthielten diese Abrechnungen den Zusatz: „Der Betrag wird nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung an Sie überwiesen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die exemplarisch in das Verfahren eingeführte Abrechnung vom 04.01.2013 (Anlage zum Protokoll vom 26.09.2017, Bl. 228 d. A.) sowie die weiteren Abrechnungen für die Perioden 01.02.2012-29.02.2012 (Bl. 246 d. A.), 01.03.2012-31-03.2012 (Bl. 247 d. A.), 01.06.2012-30.06.2012 (Bl. 248 d. A.) und 01.10.2012-31.10.2012 (Bl. 249 d. A.), die allerdings jeweils ohne Anlagen in das Verfahren eingeführt worden sind.
Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage K3, Bl. 42 d. A.).
Für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsstufe vor dem Hintergrund eines von der Beklagten insoweit erteilten Buchauszuges (Anlage B4, Bl. 180 d. A.) übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hinsichtlich des noch im Streit stehenden Zeitraums 01.01.2012 bis 31.12.2012 streiten die Parteien im Wesentlichen um die Verjährung, nachdem die Beklagte bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben hat und sich auch in der Berufungsinstanz weiterhin unter Bezugnahme auf die Verjährungseinrede gegen den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wendet. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere darum, ob es sich bei den monatlich erteilten, als „Provisionsabrechnungen“ bezeichneten Abrechnungen um verjährungsrechtlich relevante endgültige bzw. abschließende Abrechnungen handelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des am 05.12.2017 (Bl. 258 dA) verkündeten Teilurteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 8 O 46/16 (Bl. 259 - 265 d. A.), das den Parteien am 08.12.2017 (Bl. 267 d. A. Kläger, Bl. 268 d. A. Beklagte) zugestellt worden ist.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit dem angefochtenen Teilurteil weit überwiegend stattgegeben. Soweit die Klage in der 1. Stufe mangels Provisionsrelevanz der im Rahmen des Buchauszugs verlangten Angaben teilweise abgewiesen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen weitergehenden Anspruch in der Berufungsinstanz nicht weiter.
Dem Kläger stehe gem. § 87c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2012 und dem 31.12.2012 zu, der mangels Verjährung auch durchsetzbar sei. Vorliegend unterfalle der Buchauszugsanspruch der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung gem. § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben erlangen müssen. Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB bedeute dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt habe. Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 zu erteilende Provisionsabrechnung könne dabei jeweils nur solche Provisionsforderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden seien, weshalb der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB von vornherein nur hinsichtlich der Provisionsansprüche des Handelsvertreters, die auch tatsächlich abgerechnet werden könnten, bestehe. Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers sei auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt habe. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung sei stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestünden.
Die hier monatlich erteilten Abrechnungen würden die Anforderungen an eine abschließende Abrechnung nicht erfüllen angesichts des ausdrücklichen Zusatzes, dass eine Auszahlung erst nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung erfolge, wodurch der abgerechnete Provisionsbetrag aber unter dem Vorbehalt stehe, dass überhaupt Zahlungen der Kunden bei der Beklagten eingehen. Nach dem Vertragswerk könne eine abschließende Abrechnung überhaupt erst nach vollzogenem Zahlungseingang erfolgen. Demgegenüber rechne die Beklagte ersichtlich nur auf Grundlage der bei ihr eingegangenen Aufträge ab und damit vor Abrechnungsreife. Die Abrechnungen würden regelmäßig verfrüht erfolgen und seien deshalb nur vorläufig. Vorliegend gehe es nicht um nachträgliche Korrekturen einer zuvor als abschließend erteilten Provisionsabrechnung, sondern würden die monatlichen Abrechnungen erkennbar von vorneherein nur vorläufig erfolgen.
Daher könne nicht von einem Beginn der Verjährungsfrist im Jahr 2012 ausgegangen werden, so dass die das Geschäftsjahr 2012 betreffenden Auskunftsansprüche des Klägers auch nicht als verjährt anzusehen seien.
Das Buchauszugsrecht des Klägers umfasse hinsichtlich solcher Geschäfte, bei denen dem Kunden ein Nachlass gewährt worden sei, auch die Auskunft über Angebote mit Detailpreisen (einschließlich Angebotsnummer) sowie die Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt, da der Provisionsanspruch des Klägers gem. Z2 der Anl. 3 zum Handelsvertretervertrag in seiner Höhe von Nachlässen abhänge, die die Beklagte gewährt habe. Ohne Vorlage des Angebots und der Auftragskalkulation könne der Kläger nicht ersehen, in welchem Umfang dem Kunden ein Nachlass gewährt worden sei und in der Folge in welchem Umfang seine Provision entsprechend der vertraglichen Regelung an diesem Nachlass teilnehme.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 22.12.2017 (Bl. 269 d. A.) eingelegten und innerhalb der am 08.02.2018 (Bl. 280 d. A.) bis zum 08.03.2018 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.02.2018, vorab per Fax eingegangen am 15.02.2018 (Bl. 281 d. A.) begründeten Berufung.
Die Beklagte beanstandet eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung, das Übergehen entscheidungserheblichen Beklagtenvorbringens sowie eine falsche Rechtsanwendung und trägt vor:
Der klägerische Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2012 sei verjährt. Der der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.05.2017 erteilte Buchauszug (Anlagenkonvolut B4) erstrecke sich unstreitig auf sämtliche entsprechend der Vertragspraxis nach dem 01.01.2013 abgerechneten provisionspflichtigen Geschäfte. Der letzte insoweit berücksichtigte Abrechnungsmonat sei der Dezember 2012, der sich auf den Abrechnungszeitraum vom 01.12. bis zum 31.12.2012 erstrecke.
Für den Abrechnungsmonat November 2012, d.h. den Abrechnungszeitraum vom 01.11. bis zum 30.11.2012, der nach der unstreitigen Vertragspraxis im Dezember 2012 abgerechnet worden sei, sowie für die davor liegenden Abrechnungsmonate des Jahres 2012 könne die Klägerin keinen Buchauszug mehr verlangen, da der entsprechende Anspruch verjährt sei.
Der noch streitgegenständliche Buchauszugsanspruch sei spätestens im Dezember 2012 (betreffend November 2012) sowie in den davorliegenden Monaten entstanden.
Die erteilten Abrechnungen seien entgegen der landgerichtlichen Würdigung abschließend gewesen, da weder die Tatsache, dass eine Provisionsabrechnung bereits mit Auftragsannahme und somit vor dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt vorgenommen worden sein noch der in den erteilten Abrechnungen enthaltene Hinweis, dass eine Auszahlung der Provisionen erst nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung erfolgt sei, die Annahme rechtfertigen könne, die von der Beklagten erteilten Provisionsabrechnungen seien nicht abschließend im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH.
Gem. § 271 BGB könne ein Gläubiger bei der Vereinbarung eines Leistungszeitpunktes die geschuldete Leistung zwar nicht vor diesem Zeitpunkt fordern, der Schuldner sei aber grundsätzlich nicht gehindert, die Leistung schon vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt vorzunehmen. Die Beklagte sei dementsprechend nicht daran gehindert gewesen, die Abrechnung in ständiger Praxis zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, als vorgegeben, und bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs mit der Auftragsannahme abzurechnen, anstelle bis zum Eingang der Kundenzahlungen zuzuwarten. Für die Frage, ob eine vorzeitig erteilte Provisionsabrechnung als abschließend im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angesehen werden könne, sei entscheidend, ob der Provisionsanspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sei, was nach den vertraglichen Vereinbarungen hier gegeben sei gem. Ziffer 8 der Anlage 8.
Auch der in den erteilten Provisionsabrechnungen enthaltene Hinweis, dass eine Auszahlung der Provisionen erst nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung erfolge, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn dieser Vermerk beziehe sich nicht auf die Abrechnung, sondern auf die Zahlung der Provision. Da nach § 87a Abs. 2 HGB jede Provision kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehe, wäre ausgehend von der Prämisse des Landgerichts aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 HGB eine endgültige Abrechnung grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach der Prämisse des Landgerichts dürfte sich ein Buchauszugsanspruch im Übrigen auch nicht auf Geschäfte erstrecken, die in einem konkretisierten Leistungszeitraum entstanden seien, sondern auf Geschäfte, bei denen in dem relevanten Zeitraum Kundengelder eingegangen seien.
Des Weiteren seien der Klägerin durch das Teilurteil auch Informationen und Belege zugesprochen worden, die über ihr tatsächliches Informationsbedürfnis hinausgehen bzw. im Zusammenhang mit einem Buchauszug grundsätzlich nicht gefordert werden könnten. Die Klägerin benötige für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen nur diejenigen Angaben, die die Beklagte mit dem Buchauszug (Anlage B4) erteilt habe. Weshalb das Landgericht der Klägerin für den noch streitigen Zeitraum den ursprünglich von dieser formularmäßig auch für den unverjährten Zeitraum geforderten, inhaltlich weitergehenden Buchauszug zugesprochen habe, ohne sich mit dem Beklagtenvorbringen auseinanderzusetzen, wonach der erteilte Buchauszug sämtliche provisionsrelevanten Informationen enthalte und die Vorlage von Belegen, Aufstellungen und/oder sonstigen Nachweisen im Rahmen eines Buchtauszuges nicht verlangt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt habe, wozu sie die weitergehend geforderten Informationen überhaupt benötige.
Der Klägerin gehe es, wie ihr Geschäftsführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 erneut eingeräumt habe, ausdrücklich nicht um eine Überprüfung der ihm erteilten Provisionsabrechnungen, weshalb die Klage entsprechend des gerichtlichen Hinweises vom 04.12.2018 unzulässig sein dürfte.
Die Beklagte beantragt (Bl. 294 d. A),
das am 08.12.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Gießen vom 05.12.2017 (Az. 8 O 46/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 343 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor:
Die Klägerin benötige den Buchauszug, um sich Klarheit über ihre Provisionsansprüche zu verschaffen und um die erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüfen zu können, beispielsweise im Zusammenhang mit der Berechnung der Nachlassbeteiligung der Klägerin. Soweit die Klägerin Informationen benötige, um die ihr zustehenden Provisionen auf ordnungsgemäße Abrechnung und Bezahlung überprüfen und dabei insbesondere auch die Nachlassbeteiligung überprüfen zu können, habe dies in keiner Weise etwas mit einer Deklarierung gegenüber den belgischen Steuerbehörden zu tun. Vielmehr würden die begehrten Informationen zur Nachlassbeteiligung ermöglichen, noch eventuell nicht abgerechnete Provisionsansprüche zu beziffern, insbesondere wenn die Beklagte eine unzutreffende Nachlassbeteiligung zugrunde gelegt haben sollte. Der Geschäftsführer der Klägerin, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen, um sich persönlich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dabei habe es offenbar kommunikative Übertragungsfehler gegeben.
Ob sich die Klägerin über den Buchauszug hinaus noch weitere zusätzliche Informationen von der Beklagten wünsche, sei für ihr dargelegtes Interesse, einen Buchauszug zu verlangen, ohne Bedeutung.
Mangels abschließender Abrechnungen habe die Verjährung noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges auch noch nicht verjährt sei. Die Beklagte habe keine abschließenden Provisionsabrechnungen erteilt, weil die durch die Beklagten abgerechneten Provisionsbeträge unter dem Vorbehalt stünden, dass überhaupt Zahlungen ihrer Kunden eingehen würden.
Die Beklagte habe zudem mit den verfrühten Abrechnungen gegen die vertraglichen Regelungen verstoßen, wonach die Abrechnung immer nach Maßgabe der eingegangenen Kundenzahlungen zu erfolgen habe. Durch die verfrühte Abrechnung habe die Beklagte zu einem Zeitpunkt abgerechnet, zu dem die Provisionsansprüche noch nicht endgültig entstanden gewesen seien, was Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen widersprochen habe. Bis zum Eingang der Kundenzahlungen habe nur eine bloße Provisionsanwartschaft bestanden. Der klägerische Provisionsanspruch habe bis zum Eingang der Kundengelder unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung durch den Kunden gestanden, während die endgültige Entstehung des Provisionsanspruchs gem. § 87a HGB von der Ausführung des Geschäfts abhängig sei. § 87c HGB sehe nach seinem Sinn und Zweck eine Abrechnungspflicht nur für die nach § 87a HGB unbedingt entstandenen Provisionsansprüche des Handelsvertreters vor. Die Parteien hätten vertraglich die Fallkonstellation des § 87a Abs. 1 S. 3 HGB geregelt, wonach nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen abgerechnet werde, wodurch die Parteien die Abrechnungspflicht an die Ausführung des Geschäfts durch den Kunden angeknüpft hätten.
Die Beklagte könne auch nicht durch ganz kurzfristige vorläufige Abrechnungen den Verjährungsbeginn des Provisionsanspruchs nach vorne verlagern. § 87c HGB ziele im Interesse des Handelsvertreters darauf ab, eine möglichst zeitnahe Abrechnung des Provisionsanspruchs sicherzustellen, da gem. § 87a Abs. 4 HGB die Fälligkeit des Provisionsanspruchs an die Abrechnung geknüpft sei. Darüber hinaus solle sich der Handelsvertreter auf Grund der umfangreichen Kontrollrechte zuverlässig Gewissheit darüber verschaffen können, ob der Unternehmer seiner Hauptleistungspflicht aus dem Handelsvertreterverhältnis, nämlich der Pflicht zur Provisionszahlung, ordnungsgemäß nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund dürfe es die Beklagte nicht in der Hand haben, selbst zu bestimmen, wann die Fälligkeit des Provisionsanspruchs eintrete. Die Beklagte dürfe auch nicht in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Fälligkeit des Provisionsanspruchs vom Eingang der Kundenzahlungen abhängig sei, den Fälligkeitszeitpunkt nach vorne verschieben, indem sie von sich aus „vorläufig“ abrechne. Die Parteien hätten hier vereinbart, dass die Abrechnung immer nach Maßgabe der eingegangenen Kundenzahlungen zu erfolgen haben, um das zeitliche Auseinanderfallen von „vorläufigen“ Abrechnungen und Zahlungseingang durch den Kunden zu vermeiden. Die Abrechnungen hätten damit immer erst in dem Folgemonat erfolgen sollen, nachdem auch der Zahlungseingang durch den Kunden erfolgt sei.
Die Abrechnungspraxis der Beklagten führe zudem dazu, dass es einem Handelsvertreter gar nicht mehr möglich sei, seine Kontrollrechte wahrzunehmen, wenn die Abrechnungen schon vor Zahlungseingang durch den Kunden erfolgen und damit zeitlich auseinanderfallen würden. Eine derartige „vorläufige“ Abrechnung sei daher sinnlos, da sie schon aufgrund ihrer Vorläufigkeit das Risiko in sich berge, dass es noch zu zahlreichen Korrekturen komme. Nur eine Abrechnung, die nach dem Zahlungseingang durch den Kunden erfolge, mache überhaupt Sinn.
Vorliegend sei zwischen den Parteien vertraglich geregelt worden, wann abzurechnen sei. Daran müsse sich die Beklagte als Klauselverwenderin auch festhalten lassen.
Die Abrechnungspraxis der Beklagten habe es der Klägerin zudem unmöglich gemacht, die Zahlungseingänge den „vorläufigen“ Abrechnungen zuzuordnen. Hätte sich die Beklagte an die vertraglichen Regelungen gehalten und nach Eingang der Kundenzahlung abgerechnet, wären solche Probleme vermieden worden.
Der Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung mit Beschluss vom 30.04.2018, Aktenzeichen 5 U 135/17, (Bl. 365 - 368 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, auf EUR 819,00 festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Klägerin vom 26.03.2018 (Bl. 343 d. A.), 31.10.2018 (Bl. 413 d. A.) sowie der Beklagten vom 15.02.2018 (Bl. 294 d. A), 07.03.2018 (Bl. 319 d. A.), 19.04.2018 (Bl. 356 d. A.), 18.10.2018 (Bl. 403 d. A.), einschließlich der jeweiligen Anlagen.
Der Senat hat unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 durch Beschluss vom 04.12.2018 (Bl. 430 d. A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen und den Parteien rechtliches Gehör bis zum 20.12.2018 gewährt. Beide Parteien haben Stellung genommen, wobei wegen der Einzelheiten verwiesen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 20.12.2018 (Bl. 441 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2018 (Bl. 439 d. A.).
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Auf das Rechtsmittel der Beklagten war das angefochtene Teilurteil aufzuheben und der Klageantrag zu 1), gerichtet auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012, abzuweisen, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht und die im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen.
Soweit im Lichte der klägerischen Stellungnahme zur Zulässigkeitsproblematik für eine abschließende Entscheidung Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen eines „kommunikativen Übertragungsfehlers“ erforderlich erscheinen, bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da zugunsten der Klägerin die Zulässigkeit der Stufenklage angenommen werden kann, ohne dass die Beklagte dadurch im Ergebnis beschwert wird, da der Klageantrag zu 1) aus materiellen Gründen abzuweisen ist.
Der Klägerin als Handelsvertreterin der Beklagten steht der geltend gemachte Buchauszug dem Grunde nach gem. § 87c Abs. 2 HGB zu, was zwischen den Parteien im Ergebnis auch unstreitig ist. Für den überwiegenden Teil des noch streitgegenständlichen Zeitraums ist der Buchauszugsanspruch aber - entgegen der landgerichtlichen Würdigung - nicht (mehr) durchsetzbar, da er verjährt ist (A.). Soweit der Anspruch auf Buchauszug noch nicht verjährt ist, ist er zwischenzeitlich infolge Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen (B.).
A. Hinsichtlich des nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ist zunächst zu differenzieren zwischen dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 (1) und dem Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 (2).
(1) Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 ist der klägerische Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Da die der Klägerin erteilten monatlichen Abrechnungen als abschließend anzusehen sind, ist zum Zeitpunkt ihrer Erteilung der Anspruch auf Buchauszug entstanden (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, juris Rz. 15f; BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 38/17 -, juris, Rz. 18; OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 23 U 1488/17 -, juris).
Für die Geschäftsvorfälle, die Gegenstand der in 2012 vorgenommenen Abrechnungen wurden, ist der Anspruch auf Buchauszug (betreffend die jeweiligen Abrechnungszeiträume) bereits mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis einschließlich 30.11.2012 abgerechneten Provisionen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nämlich mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember 2015 verjährt war. Die erst im Jahr 2016 erhobene Stufenklage der Klägerin hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt, denn die mit Schriftsatz vom 28.07.2016 erhobene Klage konnte insoweit keine Verjährungshemmung mehr herbeiführen. Anhaltspunkte dafür, dass noch in unverjährter Zeit (also vor dem 31.12.2015) Verhandlungen aufgenommen worden wären, gibt es nicht. Die in das Verfahren eingeführte außergerichtliche Korrespondenz verweist auf Verhandlungen ab 12.04.2016. Die am 28.07.2016 eingereichte Klage konnte die Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, bei denen die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2012 zu laufen begann, nicht mehr fristgerecht hemmen.
(a) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Handelsvertreter erlangt von den den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig Kenntnis mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Handelsvertreter in der Lage, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB gerichtlich durchzusetzen (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, juris, Rz. 25).
Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 38/17 -, juris, Rz. 17 m. w. N.).
Der Buchauszugsanspruch fällt nicht unter Nebenleistungen i. S. d. § 217 BGB. Darüber hinaus wird der Anspruch gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 38/17 -, juris, Rz. 15; BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 39/17 -, juris Rz. 15 m. w. N.).
(b) Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs entsteht danach in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13 Rz. 11 m. w. N.). Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilende Provisionsabrechnung kann dabei jeweils nur solche Provisionsforderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden sind. Daher besteht der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB von vornherein nur hinsichtlich der Provisionsansprüche des Handelsvertreters, die auch tatsächlich abgerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rz. 13).
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Voraussetzung für eine (verjährungsrelevante) abschließende Abrechnung das Bestehen eines Provisionsanspruchs sei, während eine abschließende Abrechnung über bloße Provisionsanwartschaften ausgeschlossen sei, weshalb es sich bei Abrechnungen über Provisionsanwartschaften um für die Verjährung irrelevante „vorläufige“ Abrechnungen handele, lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass die Parteien vorliegend in zulässiger Weise eine Vereinbarung betreffend den Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs getroffen haben, weshalb die Entstehung des Provisionsanspruchs hier unabhängig ist von der Ausführung des Geschäftes. Nach Ziffer 8 des Anhangs 3 zum Handelsvertretervertrag entsteht der Provisionsanspruch bereits mit Erteilung der Auftragsbestätigung.
In einer Provisionsabrechnung sind - wovon die Klägerin im Ansatz zu Recht ausgeht - die im Zeitpunkt der Abrechnung bereits unbedingt entstandenen und auch solche Provisionsansprüche zu erfassen, die zwar zunächst entstanden waren, dann aber später durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 HGB) wieder entfallen können oder schon entfallen konnten (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87c HGB Rz. 13 m. w. N.).
§ 87a Abs. 1 HGB regelt, wann der Provisionsanspruch entsteht, wann also die in § 87 HGB enthaltene Provisionsanwartschaft zum Anspruch auf Provision erstarkt (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87a HGB Rz. 1). Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist von Gesetzes wegen der Geschäftsabschluss allein noch nicht ausreichend, sondern erforderlich, dass das Geschäft zumindest von einem Vertragspartner ausgeführt wird. Dabei ist aus § 87a Abs. 1 S. 1 und S. 3 HGB zu entnehmen, dass entscheidend ist, welcher Vertragspartner das Geschäft zuerst ausführt. Erfolgt die zuerst die Lieferung der verkauften Ware vom Unternehmer an den Kunden, wie dies bei Verkaufsgeschäften üblich ist, entsteht der Provisionsanspruch mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer (§ 87a Abs. 1 S. 1) (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87a HGB Rz. 2). Ist bei Verkaufsgeschäften vereinbart, dass der Kunde vorleistungspflichtig ist, entsteht der Provisionsanspruch bereits gleich nach und entsprechend dem Umfang der erbrachten Vorleistung (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87a HGB Rz. 5).
Da § 87a Abs. 1 HGB nicht zwingend ist, können die Parteien aber gewisse von den Grundregeln abweichende Vereinbarungen treffen, und zwar grundsätzlich ohne Einschränkungen, soweit es sich um Abweichungen zugunsten des Handelsvertreters handelt, weshalb es so z.B. zulässig ist, zu vereinbaren dass der volle Provisionsanspruch schon vor der Ausführung des Geschäfts oder bei der ersten Teillieferung bereits in voller Höhe entsteht und fällig wird (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87a HGB Rz. 9 und 37). Ferner können die Parteien die Entstehung des Provisionsanspruchs statt von der Ausführung des Geschäfts durch den vorleistungspflichtigen Unternehmer von der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises durch den Kunden abhängig machen, wie dies in der Praxis häufig geschieht. Wird aber die Entstehung des Provisionsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, steht dem Handelsvertreter ein Vorschussanspruch zu, der nach der insoweit zwingenden Regelung in § 87a Abs. 1 S. 2 spätestens am letzten Tag des der Geschäftsausführung durch den Unternehmer folgenden Monats fällig wird. Damit soll namentlich bei sich über längere Zeiträume erstreckenden Geschäften die aus der abweichenden Vereinbarung resultierende Benachteiligung des Handelsvertreters gemindert werden, zumal diesem häufig durch die Anbahnung und Vermittlung des Geschäfts erhebliche Kosten entstanden sind (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87a HGB Rz. 9).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist Ziffer 8 des Anhangs 3 zum Handelsvertretervertrag („Der Provisionsanspruch des HV entsteht im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch A.“) aus der Perspektive eines objektiven Dritten bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB dahingehend auszulegen, dass in Abweichung von § 87a Abs. 1 HGB der Provisionsanspruch schon vor der Ausführung des Geschäfts bei bloßem Zustandekommen des Vertrages entsteht und fällig wird. Diese Vereinbarung ist, wie sich aus der Systematik des Vertrages, darunter insbesondere der Verortung in einer eigenständigen Ordnungsziffer, unabhängig von den weiteren Vereinbarungen betreffend die Auszahlungsmodalitäten, deren Wirksamkeit in Lichte der zwingenden normativen Vorgaben dahinstehen kann.
Eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, dass für die Entstehung des Provisionsanspruchs der Zeitpunkt des Eingangs der Kundengelder relevant sein könnte, ist weder mit dem Wortlaut des Vertrages noch damit zu vereinbaren, dass vertraglich keinerlei Vorschusszahlungen vorgesehen sind.
Mit Erteilung der Auftragsbestätigung liegt auch im Übrigen ein (provisionsrelevantes) Geschäft im Sinne von §§ 87ff HGB vor, da ein Geschäft im Sinne der §§ § 87 ff HGB nicht voraussetzt, dass die Kundengelder bereits eingegangen sind, sondern es ausreicht, wenn der Kunde rechtsverbindlich verpflichtet ist, seine (Gegen-) Leistung zu erbringen.
Ein provisionsrelevantes Geschäft im Sinne der §§ 87ff HGB setzt grundsätzlich voraus, dass ein Kundenvertrag endgültig und wirksam zustande kommt. Das bedeutet allerdings nicht, dass es auch einer in jeder Hinsicht unwiderruflichen Bindung des Kunden bedarf, wie sich insbesondere auch aus § 87a Abs. 3 S. 1 HGB ergibt. § 87a Abs. 3 S. 1 HGB lässt sich nur entnehmen, dass der Handelsvertreter, dessen Provisionsanwartschaft nach § 87a Absatz 1 HGB grundsätzlich mit Ausführung des Geschäfts zu einem Provisionsanspruch erstarkt, nicht das Risiko trägt, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Gemäß § 87 a Abs. 3 S. 2, HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Falle der Nichtausführung des Geschäftes durch den Unternehmer nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
In dem hier relevanten Kontext kann die Beklagte aus dem mit Erteilung der Auftragsbestätigung zustande gekommenen Geschäft grundsätzlich auf Erfüllung klagen, wovon auch die Parteien ausgehen, wie sich aus den vertraglichen Absprachen betreffend wechselseitige Informations-, Unterstützungs- und Rücksichtnahmepflichten insoweit ergibt (§ 3.5 und § 3.6 des Handelsvertretervertrages sowie Ziffer 6.4 und 6.5 des Anhangs 3 zum Handelsvertretervertrag).
Soweit für das das Entstehen eines Provisionsanspruchs grundsätzlich die Klagbarkeit verlangt wird, liegt diese ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Beklagte grundsätzlich vor.
Mit Blick auf diese vertragliche Vereinbarung zur Entstehung des Provisionsanspruchs ist der Beklagten eine abschließende, endgültige Abrechnung bereits vor Eingang der Kundenzahlungen möglich, und zwar grundsätzlich mit Zustandekommen des provisionspflichtigen Geschäftes, für das es nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht auf das Bestelldatum ankommt, sondern auf die Auftragsbestätigung durch die Beklagte.
(c) Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, juris Rz. 16 m. w. N.). Eine abschließende Abrechnung liegt auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zugunsten des Handelsvertreters entstanden sind (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, juris Rz. 16 m. w. N.).
(d) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab hat die Beklagte mit Recht für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 die Einrede der Verjährung erhoben, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abrechnungen um abschließende Abrechnungen handelt.
Soweit die Parteien im Ergebnis darum streiten, ob es sich bei den monatlich erstellten Abrechnungen um endgültige bzw. abschließende Provisionsabrechnungen handelt(e), ist entgegen der landgerichtlichen Würdigung bei verständiger Würdigung der Abrechnungen aus der Perspektive eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers, vorliegend also der Klägerin, gem. §§ 133, 157, 242 BGB davon auszugehen, dass es sich um endgültige, abschließende Abrechnungen handelt.
Eine abschließende Abrechnung des Unternehmers liegt vor, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 - juris Rz. 16 m. w. N).
(aa) Irrelevant für die Frage des Vorliegens einer endgültigen, abschließenden Abrechnung ist dabei die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen, insbesondere die Frage, ob die Abrechnungen umfassend sind dergestalt, dass sie sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionsansprüche umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter nämlich gerade die Überprüfung der vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnung ermöglichen, d.h. er soll die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung und damit gegebenenfalls auch der Aufdeckung weiterer im Abrechnungszeitraum abgeschlossener provisionspflichtiger Geschäfte, die in der Abrechnung nicht berücksichtigt sind, ermöglichen. Daher kann für das Entstehen des Buchauszugsanspruchs nicht Voraussetzung sein, dass die erteilte Abrechnung vollständig ist, denn bei Vollständigkeit der erteilten Abrechnung wäre der Buchauszug überflüssig (BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, juris, Rz. 21 m. w. N.).
Die vier durch die Klägerin benannten Einzelfälle, nämlich
- B B.V., Bestellung vom 27.09.2012, Abrechnung 2013
- C N.V., Bestellung vom 24.10.2012, Abrechnung 2013
- D CV, Bestellung vom 20.11.2012, Abrechnung 2013
- E BV, Bestellung vom 11.12.2012, Abrechnung 2013
rechtfertigen keine abweichende Auslegung unter Berücksichtigung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Rechnungs- und Lieferdaten, die mangels anderweitiger Erkenntnisse als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Auftragsbestätigung herangezogen werden können:
- B B.V., Bestellung vom 27.09.2012, Abrechnung 2013: Rechnung vom 20.12.2012/Lieferung vom 20.12.2012
- C N.V., Bestellung vom 24.10.2012, Abrechnung 2013: Rechnungen vom 12.11.2012 und 10.07.2013/Lieferung vom 09.07.2013
- D CV, Bestellung vom 20.11.2012, Abrechnung 2013: Rechnung vom 16.01.2014, Lieferung vom 31.01.2013
- E BV, Bestellung vom 11.12.2012, Abrechnung 2013: Rechnung vom 16.09.2013/Lieferung vom 16.09.2013
Selbst wenn fehlerhaft provisionspflichtige Geschäfte nicht in die monatlichen Abrechnungen aufgenommen worden sein sollten, führt dies nicht zur Annahme der Vorläufigkeit der Abrechnungen, sondern lediglich zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Der Auskunftsanspruch des Handelsvertreters soll gerade das Aufdecken derartiger Fehler ermöglichen.
(bb) Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Provisionsabrechnung für den maßgeblichen Zeitraum nicht abschließend und die provisionspflichtigen Geschäfte aus diesem Zeitraum nach der erklärten Intention der Beklagten nicht vollständig sein soll, können den hier streitgegenständlichen Abrechnungen weder nach ihrem Wortlaut, noch unter Berücksichtigung der vertraglichen Grundlage(n) samt Handhabung entnommen werden.
Der Wortlaut der Abrechnung enthält keinen Hinweis auf eine etwaige Vorläufigkeit und/oder Änderungsvorbehalte. Der Zusatz „Der Betrag wird nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung an Sie überwiesen.“ stellt nach seinem Wortlaut nicht etwa die Verbindlichkeit des ausgewiesenen Endbetrages im Hinblick auf die Art und Anzahl der provisionspflichtigen Geschäfte für die in der Betreffzeile angegebene Abrechnungsperiode und den abschließenden Charakter dieser Abrechnung für die maßgebliche Abrechnungsperiode in Zweifel, sondern betrifft lediglich die Auszahlungsmodalitäten des konkret bezifferten Provisionsanspruchs.
Werden, wie vorliegend, bestimmte Provisionen für einen Zeitraum abgerechnet, so liegt darin regelmäßig die Behauptung, weitere provisionspflichtige Geschäfte seien nicht getätigt worden. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gibt dem Handelsvertreter die Möglichkeit der Kontrolle, ob diese Abrechnung zutrifft. Da der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB nicht voraussetzt, dass der Handelsvertreter konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung darlegt, kann der Handelsvertreter nach der Abrechnung durch den Unternehmer sein Buchauszugsrecht durchsetzen. Weder die Fälligkeit noch die Kenntnis des Buchauszugsrechts fehlen daher, wenn der Handelsvertreter Geschäfte nicht kennt, die in der erteilten Abrechnung nicht enthalten sind. Ebenso wenig verleiht die Nichtberücksichtigung einzelner Geschäfte der Abrechnung den Charakter der bloßen Vorläufigkeit.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das OLG Stuttgart sogar Abrechnungen, die ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet worden waren, als in Bezug auf die Zusammenstellung der provisionspflichtigen Geschäfte abschließend und dementsprechend für den Verjährungsbeginn relevant bewertet (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3 U 118/15 -, Rz. 35f juris).
(cc) Unerheblich für die rechtliche Einordnung als endgültige, abschließende Abrechnung ist ferner, dass die tatsächlich einvernehmlich gelebte Abrechnungspraxis von den vertraglichen Vorgaben abwich, wonach gem. Ziffer 9 Abs. 1 S. 1 des Anhangs 3 vorgesehen war, dass die Beklagte über die Provisionen des Handelsvertreters nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen abrechnet.
Daraus, dass in der Praxis die Abrechnung „verfrüht“ erfolgte, ergibt sich nicht, dass die erteilten Abrechnungen als vorläufige Abrechnungen gemeint waren. Einer solchen Auslegung steht zum einen entgegen, dass derartige vorläufige Abrechnungen angesichts der Tatsache, dass der Klägerin nach Zustandekommen der provisionspflichtigen Geschäfte jeweils auch einzelfallbezogene Provisionsanzeigen übermittelt wurden, überflüssig wären, weil ihnen weder eine über die Provisionsanzeigen hinausgehende Informationsfunktion noch in rechtlicher Hinsicht eine darüber hinausgehende Wirkung zukäme. Ferner steht einer solchen Auslegung auch entgegen, dass - soweit ersichtlich - nach Eingang der Kundengelder keine zusätzlichen Abrechnungen erteilt worden sind und die Klägerin während der Vertragslaufzeit das Ausbleiben endgültiger Abrechnungen auch nicht moniert hat.
Während des Bestandes der Vertragsbeziehung wurden die der Klägerin zustehenden Provisionen stets in monatlichen Abrechnungsperioden abgerechnet, bei denen der Abrechnungszeitraum jeweils vom ersten bis zum letzten Tag eines Kalendermonats dauerte und die Provisionsabrechnungen jeweils in dem der jeweiligen Abrechnungsperiode nachfolgenden Monat erteilt wurde. Diese Handhabung blieb während des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses vollständig unbeanstandet, was als (konkludente) Abänderung der vertraglich vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten ausgelegt werden könnte, zumal diese Handhabung den zwingenden gesetzlichen Vorgaben entspricht, denn nach § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, spätestens zum Ende des Folgemonats abzurechnen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien betreffend die Abrechnung in Ziffer 9 Abs. 1 des Anhangs 3 zum Handelsvertretervertrag war die Beklagte nämlich verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben abzurechnen.
(dd) Die Vereinbarung betreffend die Provisionsabrechnungen in Ziffer 9 Abs. 1 des Anhangs 3 zum Handelsvertretervertrag ist unwirksam, da sie von den zwingenden Vorgaben des § 87c Abs. 1 HGB abweicht (§ 87c Abs. 5 HGB). Nach Ziffer 9 Abs. 1 S. 1 der Anlage 3 zum Handelsvertretervertrag war die Beklagte vertraglich verpflichtet, über die Provisionsansprüche „nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen“ abzurechnen, was den gesetzlichen Vorgaben nach § 87c Abs. 1 S. 2 HGB nicht entspricht, da kein verlässlicher, die Schranken des § 87c Abs. 1 HGB berücksichtigender Abrechnungsturnus vorgegeben ist und sich die Abrechnungsintervalle nicht an Zeitabschnitten orientieren, sondern an dem Vollzug des Geschäfts in Form des Eingangs der Kundengelder. Eine derartige willkürliche, der Steuerung durch die Parteien entzogene Abrechnungspraxis benachteiligt den Handelsvertreter, zumal eine Verknüpfung der Abrechnungen mit dem für das Entstehen des Provisionsanspruchs unerheblichen Vollzug des Geschäftes sachlich auch nicht gerechtfertigt ist.
Nach § 87c Abs. 1 ist monatlich, höchstens aber im dreimonatlichen Turnus abzurechnen und zwar jeweils über diejenigen Provisionen, „auf die der Handelsvertreter Anspruch“ hat. Von dem in § 87c Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Abrechnungsturnus kann nach § 87c Abs. 5 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden. Unwirksam ist demnach eine Vereinbarung, wonach nur einmal jährlich - etwa im Februar nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres, während dessen der Handelsvertreter nur monatliche Abschläge erhielt - abzurechnen ist (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87c HGB Rz. 10). Nichts anderes kann in Bezug auf eine Abrechnungsvereinbarung geltend, wonach ohne Regelmäßigkeit in Abhängigkeit von dem Eingang der Kundengelder abgerechnet werden soll.
Die Klägerin selbst verweist erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 01.06.2017 (Bl. 181 d. A.) darauf, dass gem. § 87c Abs. 1 HGB immer für bestimmte Zeiträume und nicht für einzelne Geschäfte abzurechnen sei. Mit dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe nicht zu vereinbaren ist eine vertragliche Regelung, wonach losgelöst von Zeiträumen nach Maßgabe eingehender Kundengelder, also im Ergebnis geschäftsbezogen und nicht zeitabschnittsbezogen, abgerechnet werden soll.
Für die Unwirksamkeit von Ziffer 9 Abs. 1 des Anhangs 3 des Handelsvertretervertrages ist es auch unerheblich, dass es sich dabei möglicherweise um eine durch die Beklagte vorgegebene Klausel (allgemeine Geschäftsbedingung) handelt, denn die Unwirksamkeit der Vereinbarung beruht nicht auf einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle, sondern auf einem Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht, weshalb es der Beklagten auch grundsätzlich nicht verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung zu berufen, bzw. es auch nicht unbillig ist, wenn und soweit sich eine Unwirksamkeit der Vereinbarung im Ergebnis zugunsten der Beklagten auswirken sollte.
(ee) Selbst wenn man im Rahmen einer Kontrollüberlegung zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abrechnungen lediglich um „vorläufige“ Abrechnungen handelte und zu keinem Zeitpunkt endgültige, abschließende Abrechnungen erteilt wurden, würde sich bezogen auf den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.11.2012 im Ergebnis nicht anderes ergeben, da unter dieser Prämisse der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges wegen Verjährung des Provisionsanspruchs zumindest nicht mehr durchsetzbar wäre.
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges oder Gewährung von Bucheinsicht verjährt selbständig. Da es sich bei diesem Anspruch aber um einen Hilfsanspruch handelt, wird er gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird gegenstandslos und ist seinerseits nicht mehr durchsetzbar, wenn und soweit Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer auf erfolgsabhängige Vergütung für Vertriebstätigkeit nicht mehr bestehen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZR 64/15 -, juris Rz. 29) oder aus Rechtsgründen nicht mehr durchgesetzt werden können, z. B. wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Erhebt der Unternehmer gegenüber einer Provisionsforderung erfolgreich die Verjährungseinrede, verlieren die Rechte des Handelsvertreters aus § 87c HGB ebenfalls ihre Durchsetzbarkeit (LG Berlin, Teilurteil vom 14. Juli 2014 - 99 O 79/13 -, juris Rz. 57; Dr. Gottfried Löwisch, Wuppertal, IHR 2017, 192-198).
Hinsichtlich der Provisionsforderungen als Hauptrechte gilt § 195 BGB i. V. m. § 199 BGB. Dabei wirken verjährungsunterbrechende Maßnahmen betreffend die Informationsrechte aus § 87c HGB nur auf ihre Verjährung, nicht aber auf jene der Hauptrechte. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung einer nicht abgerechneten Provision mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Handelsvertreter in der Lage ist, den entstandenen Provisionsanspruch zumindest dem Grund nach, ggfls. im Wege einer Stufenklage, geltend zu machen. Verjährungsrechtlich entscheidend ist dabei die Fälligkeit. Nach §§ 87a Abs. 4, 87c Abs. 1 HGB wird ein Anspruch auf Provision am letzten Tag des Folgemonats nach dem Entstehen des Anspruchs fällig bzw. am letzten Tage des Monats, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Diese Bestimmung ist nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abdingbar (§ 87a Abs. 5 HGB). Das bedeutet, dass die Fälligkeit der bis November 2012 möglicherweise entstandenen Provisionsansprüche bereits am 31.12.2012 eintrat, weshalb die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2012 zu laufen begann.
Unter Berücksichtigung der erteilten Provisionsmitteilungen sowie der streitgegenständlichen Provisionsabrechnungen hatte die Klägerin auch die für die Durchsetzbarkeit erforderliche Kenntnis.
(2) Etwas anderes gilt insoweit für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012, da die für diesen Zeitraum maßgebliche Abrechnung erst am 04.01.2013 erteilt wurde bzw. erteilt werden konnte, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2013 zu laufen begann und zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift (30.08.2016) noch nicht abgelaufen war.
B. Hinsichtlich des Zeitraums 01.12.2012 bis 31.12.2012 ist der klägerische Anspruch auf Erteilung eines Buchtauszugs zwischenzeitlich aber durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen.
Dabei führt zwar nicht der Umstand, dass die Beklagte Provisionsabrechnungen erteilt hat, nicht dazu, dass auch der davon zu trennende Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB erlischt.
(1) Vielmehr ist Erfüllung erst durch die mit Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 178 d. A.) erfolgte Vorlage eines um diejenigen Geschäfte ergänzten Buchauszuges, die vor dem 31.12.2012 zustande gekommen sind, bei denen die Beklagte über den Provisionsanspruch aber erst im Jahr 2013 abgerechnet hat, eingetreten. Nach dem Vorbringen der Beklagten umfasst der als Anlage B4 (Bl. 180ff d. A.) vorgelegte Buchtauszug nämlich sämtliche nach dem 01.01.2013 abgerechneten Geschäfte, wozu die in dem Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 bestätigten Geschäfte gehören.
Etwaige Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des insoweit durch Anlage B4 erteilten Buchauszugs für Dezember 2012 führen nicht dazu, dass der Anspruch nochmals durchgesetzt werden kann. Vielmehr ist erforderlichenfalls der Anspruch auf Bucheinsicht gem. § 87c Abs. 4 HGB geltend zu machen.
(2) Soweit der Buchauszug B4 nicht sämtliche von Klägerin verlangten Angaben beinhalten sollte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges (in Einzelpunkten).
(a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung, was den Umfang des Buchauszugs anlangt, teilweise zu weit geht, jedenfalls soweit die Tenorierung dahingehend verstanden werden könnte, dass eine Verpflichtung zur Vorlage der in Bezug genommenen Dokumente/Belege ausgesprochen wird.
Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, den Buchauszug klar und übersichtlich zu erstellen. In welcher Form sie den Buchauszug erstellt, ist in § 87c Abs. 2 HGB nicht vorgeschrieben und steht damit in der Entscheidungsbefugnis der Beklagten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in bestimmter Form, noch einen Anspruch auf Vorlage von Belegen.
Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug i. S. von § 87 c Abs. 1 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (BGH, Beschl. v. 20. 1. 2011 - I ZB 67/09 (OLG Karlsruhe) NJW-RR 2011, 470). Erforderlich ist eine derartige Beifügung von Unterlagen aber nicht (Oetker/Busche, 5. Aufl. 2017, HGB § 87c Rz. 18), wenn die Darstellung auch in anderer Weise gelingt.
(b) Der Buchauszug muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (Baumbach/Hopt, HGB, 36. A., § 87 c Rn 15). Hierzu gehören sowohl die Auftragsnummer als auch die Warenart. Diese Angaben ergeben sich aus den Unterlagen über die Geschäfte mit den Kunden, nämlich den Rechnungen, wie die Beklagte selbst vorträgt. Im Falle von Nichtzahlungen kann die Klägerin auch Angaben dazu verlangen, welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen durchgeführt wurden. Dies ist für die Beurteilung gemäß § 87 a Abs. 2 HGB von Bedeutung, ob endgültig feststeht, dass der Kunde nicht leistet.
(c) Bei den für die Überprüfung der Abrechnung notwendigen Informationen, die ein Buchauszug enthalten muss, handelt es sich regelmäßig (exemplarisch, nicht abschließend und nicht in jedem Fall unmittelbar relevant) um nachfolgende Informationen:
- Name und Anschrift des Kunden
- Datum der Auftragserteilung und des Vertragsschlusses
- Auftragsumfang (Art und Anzahl der bestellten Waren etc.)
- Datum der Lieferungen und Teillieferungen
- Art und Anzahl der gelieferten Waren
- Datum und Nummer der Rechnung
- Rechnungsbetrag
- gewährte Nachlässe, Skonti und Rabatte
- Datum der Zahlung
- Höhe der gezahlten Beträge
- bei Stornierungen und Retouren: Angabe der jeweiligen Gründe
Dass die in dem Buchauszug B4 aufgenommenen Informationen den Zweck, den die Klägerin mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs verfolgt, erfüllen, ergibt sich daraus, dass die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der dem noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachfolgenden Zeiträumen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass und ggf. aus welchem Grund für den verfahrensgegenständlichen älteren Zeitraum ein Mehr an Informationen beansprucht werden könnte als für die jüngeren Zeiträume nach dem prozessualen Verhalten der Klägerin benötigt wird, gibt es nicht.
Soweit der Handelsvertreter zur Konkretisierung seines Buchauszugsanspruchs bestimmte Informationen begehrt, trifft ihn die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz. Ein näherer Sachvortrag ist nur entbehrlich, wenn und soweit die Bedeutung der verlangten Informationen für die im Raum stehenden Provisionsansprüche auf der Hand liegt, was hier aber mit Blick auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung nicht der Fall ist.
Die Beklagte hat die Provisionsrelevanz derjenigen geltend gemachten Unterpunkte, die von dem durch sie erstellten Buchauszug nicht erfasst werden, angegriffen. In einer solchen Konstellation obliegt es grundsätzlich dem Handelsvertreter, unter Bezugnahme auf die jeweils mit dem Unternehmer vereinbarten Provisionsregelungen vorzutragen, aus welchen Gründen die verlangten Angaben bedeutsam sind bzw. sein können. Der pauschale und nicht substantiierte Verweis auf die Überprüfung von Nachlässen reicht dafür nicht aus.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt keiner der in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen zu. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, da mit der vorliegenden Entscheidung keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt.