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  • 03.03.2022 · IWW-Abrufnummer 227809

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 04.11.2021 – VI R 29/19

    Für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.


    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.07.2019 ‒ 1 K 1384/19 aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.



    Gründe



    I.

    1


    Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wohnen in einem Einfamilienhaus, das in ihrem hälftigen Miteigentum steht. Für das Streitjahr (2015) wurden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.


    2


    Das Dach des Hauses wurde durch Holzpfosten getragen, welche sich im Laufe der Zeit verdrehten. Zudem bildeten sich zahlreiche tiefe Risse in der Holzstruktur. Die schadhaften Pfosten sollten von der Firma K durch Stahlstützen ersetzt werden. K hielt eine statische Berechnung vor Ausführung der Arbeiten für unbedingt erforderlich, die von der Firma M durchgeführt wurde. Im Jahr 2016 wurden auf dieser Grundlage die Holzpfosten durch K ausgetauscht.


    3


    Für die statische Berechnung stellte M den Klägern einen Betrag in Höhe von ... € in Rechnung, wobei es sich ausschließlich um Arbeitskosten handelte. Abgerechnet wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen der statischen Berechnung sowie Nebenkosten. Die Kläger überwiesen M den Betrag im Streitjahr und begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. den Abzug dieser Aufwendungen als Handwerkerleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) . Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) gewährte die Steuerermäßigung insoweit nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1833 veröffentlichten Gründen stattgab.


    4


    Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.


    5


    Das FA beantragt,


    den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 04.07.2019 ‒ 1 K 1384/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    6


    Die Kläger beantragen,


    die Revision zurückzuweisen.

    II.


    7


    Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage ( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG war für die durch M in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht zu gewähren.


    8


    1. Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.


    9


    Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt ( Senatsurteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16 , BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641, Rz 12). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden ( Senatsurteil vom 28.04.2020 ‒ VI R 50/17 , BFHE 273, 178, Rz 12, m.w.N.).


    10


    2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die von M in Rechnung gestellten statischen Berechnungen nicht in Betracht.


    11


    a) Ein Tragwerksplaner (sog. Statiker) ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation (vgl. z.B. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.05.2011 ‒ I‒24 U 164/10, Neue juristische Wochenschrift 2011, 2739). Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.


    12


    b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen die statischen Berechnungen auch nicht deshalb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für die im Jahr 2016 von K erbrachten Leistungen —dem Austausch der schadhaften Pfosten - unstreitig eine Handwerkerleistung— unerlässlich waren. Denn die vom FG angenommene "sachliche Verzahnung" der Leistungen von M mit den Handwerkerleistungen des K mag zwar in der Sache zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die Leistung eines Statikers als anteilige Handwerkerleistung i.S. des § 35a EStG anzusehen ist.


    13


    Vielmehr sind beide Leistungen jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als "Handwerkerleistungen" i.S. des § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch dem Rechtsgedanken der Senatsurteile vom 13.05.2020 ‒ VI R 4/18 (BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669) und VI R 7/18. Danach ist für eine von einem Unternehmer erbrachte Handwerkerleistung, die teilweise in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, nur insoweit die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren, als die Leistung tatsächlich einen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt aufweist, für den sie erbracht wird. Ist eine von einem Unternehmer erbrachte Leistung hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 35a EStG ggf. aufzuteilen, so sind erst recht zwei getrennte und von unterschiedlichen Unternehmern erbrachte Leistungen jeweils für sich daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG vorliegen.


    14


    c) Dieser Beurteilung steht auch das Senatsurteil vom 06.11.2014 ‒ VI R 1/13 (BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481) nicht entgegen.


    15


    Dort hat der Senat entschieden, dass die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Im Streitfall unterhält M weder einen Handwerksbetrieb noch liegt eine handwerkliche Leistung des M vor (vgl. unter II.2.a). Der Zusammenhang mit der Handwerkerleistung des K im Jahr 2016 reicht nicht aus, die statischen Berechnungen als Handwerkerleistung einzustufen (vgl. unter II.2.b).


    16


    d) Da es sich bei der Leistung des M bereits nicht um eine Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG handelt, kann offenbleiben, ob und ggf. inwieweit die Leistung "im Haushalt" der Kläger erbracht wurde.


    17


    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .


    Vorschriften§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 35a EStG, § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG, § 35a Abs. 3 EStG, § 135 Abs. 1 FGO