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  • 10.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246324

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.11.2023 – 2 K 2137/20

    Für die Ermittlung der Auslastung einer Ferienwohnungen an Feriengäste sind die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts mit denen zu vergleichen, die bezogen auf die Ferienregion im Durchschnitt erzielt werden. Da die Bettenauslastung Rückschlüsse auf die Vermietungszeit ermöglicht, kann auch diese Größe für die Ermittlung herangezogen werden. Dabei ist jedoch auf die tatsächlich mögliche und nicht auf die beworbene Nutzung abzustellen.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2023, Az. 2 K 2137/20

    Tenor:

    I.
    Die Klage wird abgewiesen.

    II.
    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist die Frage, ob eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in der V-Straße ... (WEG Nr. ...), in B. , in den Streitjahren 2017 und 2018 vorlag.

    Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von fünf Objekten.

    Seit 2008 wurden für die streitgegenständliche Wohnung folgende Einkünfte erklärt:

    2008

    -1.980,00 €

    2009

    -2.790,00 €

    2010

    -5.001,00 €

    2011

    -2.820,00 €

    2012

    -2.611,00 €

    2013

    -2.523,00 €

    2014

    -2.150,00 €

    2015

    -3.494,00 €

    2016

    -10.329,00 €

    2017

    -5.742,00 €

    2018

    -4.791,00 €

    2019

    -1.345,00 €

    2020

    -1.925,00 €

    2021

    -857,00 €


    Neben dem geltend gemachten Erhaltungsaufwand beliefen sich die laufenden Kosten für das Objekt ab 2016 wie folgt:

     

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    2021

    Gebäudeabschreibung

    -487,00 €

    -487,00 €

    -487,00 €

    -487,00 €

    -487,00 €

    -487,00 €

    Abschreibung bewegliche Wirtschaftsgüter

    -422,00 €

    -881,00 €

    -460,00 €

    -421,00 €

    -99,00 €

    -99,00 €

    Schuldzinsen

    -601,32 €

    -473,00 €

    -437,00 €

    -402,00 €

    -375,00 €

    -347,00 €

    Grundsteuer, Versicherungen, etc.

    -222,00 €

    -242,00 €

    -246,00 €

    -258,00 €

    -431,00 €

    -733,00 €

    Verwaltungskosten

    -1.904,57 €

    -1.592,00 €

    -2.484,00 €

    -2.265,00 €

    -1.827,00 €

    -1.617,00 €

    sonstige Kosten (ohne Fahrtkosten)

    -4.338,78 €

    -1.829,00 €

    -1.259,00 €

    -1.551,00 €

    -2.902,00 €

    -1.029,00 €

    Summe

    -7.975,67 €

    -5.504,00 €

    -5.373,00 €

    -5.384,00 €

    -6.121,00 €

    -4.312,00 €








    Einnahmen

    3.323,00 €

    3.943,00 €

    3.160,00 €

    5.623,00 €

    5.780,00 €

    5.362,00 €








    Überschuss/Verlust

    -4.652,67 €

    -1.561,00 €

    -2.213,00 €

    239,00 €

    -341,00 €

    1.050,00 €


    Hinzu kamen jährlich geltend gemachte Fahrtkosten in Höhe von 1.584,00 € für vier Fahrten zur Objektprüfung des streitgegenständlichen, sowie eines weiteren Vermietungsobjekts in B.

    Die Steuerfestsetzung für das Jahr 2017 erging am 03.12.2018 unter Berücksichtigung des erklärten Verlustes vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Die Einkommensteuerfestsetzung für 2018 erfolgte am 21.02.2020 und war ebenfalls vorläufig hinsichtlich der Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. für das streitgegenständliche Objekt in B. Der Bescheid wurde nach Einspruch aus nicht streitgegenständlichen Punkten am 12.03.2020 geändert.

    Im Rahmen einer Prüfung wurde der Klägerin am 12.02.2020 mitgeteilt, dass in den Steuererklärungen 2008-2018 Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden seien. Es sei zu prüfen, ob diese Verluste steuerlich berücksichtigt werden könnten. Geprüft wurde das Jahr 2018 hinsichtlich der Objekte in der L -Straße und der V-Straße, beide in B. Für erstere erkannte der Beklagte den Verlust an. Zur V-Straße führte der Beklagte Folgendes aus:

    Es sei zu unterscheiden, ob die Ferienwohnungen auch selbst genutzt oder ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet bzw. in der übrigen Zeit für diese bereitgehalten würden.

    In den Jahren 2008 bis 2011 seien 50% der Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigten, da ein 50%iger Vermietungsanteil gegeben sei. In den Jahren 2012 bis 2015 liege eine dauerhafte Vermietung vor, sodass die Verluste steuerlich anzuerkennen seien. Ab dem Jahr 2016 sei die Ferienwohnung wieder ausschließlich an Feriengäste vermietet worden. Die Vermietungstage hätten jedoch deutlich unter der ortsüblichen Vermietungsauslastung gelegen. Die Verluste seien daher ab diesem Jahr nicht mehr anzuerkennen.

    Hierauf legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2020 eine Auslastungsberechnung vor, bei der sie immer von der Bettenzahl mit einem Bett ausging. Somit sei die Zahl der Übernachtungen pro Gast gleich Belegungstage. Gemäß Auskunft des Zweckverbandes Tourismusregion B.- K...-see hätten die durchschnittlichen Belegungstage gemäß Bestandsstatistik in 2017 bei 108,3 und in 2018 bei 108,6 gelegen. Bei 144 Übernachtungen in 2017 ergebe dies eine Auslastung von 133 %, bei 90 Übernachtungen in 2018 von 82,9 %.

    Mit jeweiligem Bescheid vom 09.06.2020 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 2016, 2017 und 2018 nach § 165 Abs. 2 AO und berücksichtigte die Einkünfte aus dem streitgegenständlichen Objekt nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte erläuterte er wie folgt:

    "Der Verlust aus der Ferienwohnung, V-Str. 15, wird steuerlich nicht berücksichtigt. Entgegen Ihren Ausführungen im Schreiben vom 29.04.2020 ist im Internet die Ferienwohnung für 2 Personen ausgewiesen und auch mit dem notwendigen Mobiliar (Schlafcouch) eingerichtet."

    Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der Vermietungstage auf die Bestandsstatistik des Zweckverbandes Tourismusregion B. berufen habe. Die durchschnittlichen Belegungstage für Ferienwohnungen seien demnach nach der Formel, Übernachtungen dividiert durch Bettenzahl, errechnet worden. Berechnungsunterlagen legte er dem Einspruch bei.

    Für 2016 erkannte der Beklagte den Verlust an, da bei Berücksichtigung der Leerstandszeiten aufgrund von Renovierung anhand einer prozentualen Aufteilung habe festgestellt werden können, dass für den Rest des Jahres nur knapp unter dem Durchschnitt vermietet worden sei und daher eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliege. Die Einsprüche für 2017 und 2018 wurden jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Im Wesentlichen führte der Beklagte hierzu aus: Nach telefonischer Rücksprache mit dem Zweckverband Tourismusregion B. würden die Belegungstage mit den Übernachtungen geteilt durch die Bettenzahlen errechnet. Übernachtungen seien hierbei sämtliche Übernachtungen aller Personen zusammengerechnet. Seien also zwei Personen für vier Tage dort, ergebe dies acht Übernachtungen. Betten seien die Schlafplätze, die in der Ferienwohnung zur Verfügung gestellt würden. Die Bettenanzahl sei anhand der Gästekarten zu ermitteln. Jeder Gast bekomme eine eigene Gästekarte. Bei zwei Gästen seien dies zwei Gästekarten und somit auch zwei Betten. In 2017 sei die Ferienwohnung an 70 Tagen an zwei Personen und an 4 Tagen an eine Person vermietet worden (144 Übernachtungen bzw. Gästekarten); in 2018 für 31 Tagen an zwei Personen und für 26 Tagen an eine Person. Für das Jahr 2017 ergebe sich daher eine Vermietungsquote von 68,33% (31,68% unter dem Durchschnitt); für das Jahr 2018 52,48% (47,52% unter dem Durchschnitt). Folglich sei in diesen Jahren nicht von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

    Die Klägerin hat am 18.11.2020 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und begründet diese damit, dass der Beklagte die neuerdings durch den Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätze (BFH-Urteil vom 26.05.2020 IX R 33/19) nicht beachtet habe. Der Beklagte habe Vergleichswerte der Region um S. am K...-see zugrunde gelegt, die jedoch nicht hinreichend repräsentativ seien. Die Wohnung befinde sich in M. und damit nicht so nah am K...-see. Dass die Attraktivität und damit auch die Buchungsquote mit der Nähe zum K...-see ansteige, sei offensichtlich und werde nicht ausreichend vom Beklagten berücksichtigt. Zudem sei die Ermittlung der Übernachtungsquote durch den Beklagten intransparent. Der Beklagte habe sich außerdem starr an den Grenzwert von 25% gehalten und nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. In 2018 sei die Ferienwohnung zeitweise aufgrund eines Darstellungsfehlers auf der Internetseite der B.-Tourismus GmbH nicht buchbar gewesen, sodass bei der Vergleichsberechnung zehn Wochen nicht zu berücksichtigen seien. Selbst wenn die Vermietung einem Fremdvergleich nicht standhalten sollte, spreche dies alleine nicht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Die Klägerin sei auf diese Einkünfte angewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe sich die Vermietung der Ferienwohnung noch in der Anlaufphase befunden; nach jahrelanger Dauervermietung und sich anschließender Renovierung habe sich die Wohnung erst am Markt wieder etablieren müssen. Zum Grundvermietungspreis gibt die Klägerin an, dass dieser bei anfangs 45,- € gelegen und sich über die Jahre auf 55,- € gesteigert habe. Bei Übernachtungen von zwei Personen sei ein Aufschlag von 7,50 € hinzugekommen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid für 2017 und den Einkommensteuerbescheid für 2018 jeweils in der Fassung vom 09.06.2020 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 22.10.2020 dahingehend abzuändern, dass die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung V-Straße ... (WEG Nr. ...), B., für das Veranlagungsjahr 2017 mit 5.742 € und für das Veranlagungsjahr 2018 mit 4.791 € berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte führt hierzu aus, dass nach Angaben des Zweckverbandes die Zahlen von B. auch für die Nachbargemeinen berücksichtigt werden. Die Übernachtungsquote basiere auf Angaben der Klägerin und sei daher auch nicht intransparent. Aus der von der Klägerin übermittelten Aufstellung gehe hervor, wann, für wie lange und an wie viele Personen die Wohnung im Kalenderjahr vermietet war. Darüber hinaus sei es Sache der Klägerin, die ortsüblichen Vermietungszeiten für den Ort der streitgegenständlichen Wohnung selbst zu ermitteln, sofern sie den Standpunkt des Beklagten nicht teile. Die Feststellungslast für die Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeiten und für die Voraussetzung der Typisierung der Einküfteerzielungsabsicht trage der Steuerpflichtige.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    I. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 jeweils in der Fassung vom 09.06.2020 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 22.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht für das streitgegenständliche Objekt in 2017 und 2018 nicht vorlag.

    1. a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen aber nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (BFH-Urteil vom 31.01.2017 IX R 23/16, BFH/NV 2017, 897). Denn das Vermieten einer Ferienwohnung ist mit einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf ortsübliche Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessen berücksichtigt hat. Seine Tätigkeit entspricht dann dem Typus des "Dauervermieters" und rechtfertigt die typisierende Annahme, dass die Vermietung und Verpachtung trotz über längerer Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100). Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung sind die individuellen Vermietungszeiten des streitgegenständlichen Vermietungsobjekts mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ferienort im Durchschnitt erzielt werden. Können die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung an Feriengäste mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Dabei ist "Ort" nicht identisch mit dem Gebiet der Gemeinde; er kann - je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes - das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. Die bei der Auslastungsprüfung heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten des jeweiligen "Ortes" müssen - soweit als möglich - repräsentativ sein. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Vermietung von Ferienwohnungen auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen abgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151).

    b) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung an Feriengäste nicht mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Das bedeutet, es fehlt in Ermangelung einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit die Basis, auf Grund derer das Gesetz die Einkünfteerzielungsabsicht typisiert. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151 entspricht. Die Feststellungslast für die Typisierung obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 31.01.2017 IX R 23/16, a.a.O.).

    Die Unterschreitensgrenze von 25% bildet jedoch keinen starren Wert. Lediglich aus Vereinfachungsgründungen und um den bei einer solchen Prüfung unvermeidlichen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die zur Prognose führenden Grenze bei mindestens 25% angesetzt (BFH-Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.). Je mehr das Vermieten einer Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeiten unterschreitet, umso mehr gewinnt deshalb die Frage nach den Gründen des Leerstandes Bedeutung (in Betracht kommen z.B. einerseits Unbenutzbarkeiten der Wohnung wegen Instandsetzungsarbeiten oder andere Vermietungshindernisse; andererseits aber auch Leerstand wegen unzureichender Vermietungsbemühungen, z.B. als Ausdruck der Absicht die Ferienwohnung letztlich nur als Vermögensanlage und/oder für zukünftige Selbstnutzung vorzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.).

    Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist, ob die Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss erwarten lässt. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallende Werbungskosten ab. Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Der Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen (vgl. mit weiteren Einzelheiten BFH-Urteil vom 06.11.2001, a.a.O.).

    Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung - wie etwa die Nutzung als Ferienwohnung - aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 08.01.2019 IX R 37/17, BFH/NV 2019, 390).

    c) Auch wenn für die Vergleichsberechnung in erster Linie auf die Vermietungstage der Ferienwohnung abzustellen ist, ist es unschädlich, auf die statistischen Zahlen zur Bettenauslastung zurückzugreifen. Denn diese lassen unter Umständen Rückschlüsse auf die Vermietungstage zu, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen. Denn unter dieser Prämisse kann die Bettenauslastung einer Ferienwohnung die Auslastung allenfalls - zu Lasten des Steuerpflichtigen - unterschreiten, nicht aber - zugunsten des Steuerpflichtigen - übersteigen. Als Vermietungstage werden nämlich pauschal alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird; ob dabei die zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2020, a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.10.2020 1 K 158/19, EFG 2021, 544). Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen - im Einzelfall auch erheblichen - Ungenauigkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vergleich der tatsächlichen Vermietungstage Ungenauigkeiten mit sich bringt.

    2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der Senat zu der Auffassung, dass die Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren nicht nachweislich gegeben ist. Die Klägerin liegt mit der Vermietung in den Streitjahren weit unter der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze von 75 % des Durchschnitts (dazu a)); anhand einer Prognose lässt sich die Einkünfteerzielungsabsicht nicht erkennen (dazu b)).

    a) Die Auslastung der Ferienwohnung lag im Jahr 2017 bei 66,51% und in 2018, selbst bei einer Berücksichtigung eines Ausfalls von 10 Wochen - der im Übrigen jedoch nicht nachgewiesen wurde - bei 50,18 %.

    Dabei legt das Gericht die vom Zweckverband Tourismusregion B.-K...-see übermittelten Angaben zu der Bettenauslastung zugrunde, die Rückschlüsse auf die Vermietungstage zulässt. Dass sich diese Daten nicht ausschließlich auf den Ortsteil M., sondern auf die Region B.-K...-see beziehen, ist unschädlich.

    Die von der Klägerin angebotene Ferienwohnung war mit einer Schlafcouch ausgestattet, die eine Übernachtung von zwei Feriengästen ermöglicht, und wurde auch weit überwiegend von zwei Personen gebucht und ist daher auch als solche zu berücksichtigen. In Korrektur zu dem vom Zweckverband Tourismusregion B.-K...-see ermittelten Wert ist jedoch auch die insgesamt zur Berechnung des Vergleichswerts angegebene Bettenanzahl zumindest um ein weiteres Bett zu erhöhen.

    Dies bedeutet im Einzelnen für die Streitjahre:

    (i) Für das Jahr 2017 standen laut übermittelter Statistik 2.496 Betten in der Ferienregion zur Verfügung, wobei die Ferienwohnung der Klägerin mit einem Bett berücksichtigt wurde. In der Summe führte dies zu insgesamt 270.299 Übernachtungen (Gästekarten) und einer durchschnittlichen jährlichen Auslastung von 29,67 % (108,29 Belegungstage).

    Die Berücksichtigung der Klägerin mit zwei Betten erhöht die Anzahl der Gesamtanzahl der Betten auf 2.497 und führt zu einer durchschnittlichen Auslastung von 29,66 % (108,25 Belegungstage).

    Die Klägerin erreichte 144 Übernachtungen (Gästekarten), also 72 Vermietungstage und damit lediglich 66,51 % des Durchschnitts.

    (ii) Für das Jahr 2018 standen laut übermittelter Statistik 2.518 Betten in der Ferienregion zur Verfügung, die zu insgesamt 273.436 Übernachtungen (Gästekarten) und einer durchschnittlichen Auslastung von 29,75 % (108,59 Belegungstage) führten.

    Durch die Erhöhung um ein weiteres Bett der Klägerin auf 2.519 Betten, ergibt sich eine durchschnittliche Auslastung von 29,74 % (108,55 Belegungstage). Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Ferienwohnung für zehn Wochen aufgrund eines Darstellungsfehlers auf der Homepage nicht gebucht werden konnte, ergibt sich ein für die Klägerin heranzuziehender Vergleichswert von 87,68 Tagen (42/52 von 108,55).

    Die Klägerin vermietete ihre Wohnung in 2018 jedoch nur an 44 Tagen (88 Übernachtungen/Gästekarten) und ihre durchschnittliche Auslastung betrug lediglich 50,18 % des maßgeblichen Vergleichswerts.

    b) Anhand einer Überprüfung durch Prognose lässt sich eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht erkennen.

    Durch den Wechsel der Vermietungsart beginnt der Prognosezeitraum im Jahr 2016. Auch wenn durch die hohen Erhaltungsaufwendungen im Jahr 2016 zunächst höhere Verluste entstanden sind und sich diese in den folgenden Jahren verringert haben, waren die von der Klägerin erklärten laufenden Kosten alleine derart hoch, dass mit der durch die Klägerin erhobenen Miete kein positives Ergebnis zu erreichen war. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin wesentliche Vorkehrungen/Maßnahmen getroffen hat, um mit Blick auf die laufenden Aufwendungen zumindest einer kostendeckenden und damit nicht auf Verlust gerichteten Vermietungstätigkeit nachzugehen.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    Vorschriften§ 2 Abs. 1 EStG, § 21 Abs. 1 S. 1 EStG