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  • 24.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080275

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 11.10.2007 – X R 39/04

    1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise).



    2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.


    Gründe:

    I.

    Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr Eigentümer des Grundstücks X-Str. in Z. Dieses Grundstück wurde im Jahr 1988 für Zwecke einer A-Vertragshandlung mit zugehöriger Vertragswerkstatt bebaut und hergerichtet. Der Kläger verpachtete es bis zum 31. Dezember 1994 im Wege der Betriebsaufspaltung an die H-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er war. Die H-GmbH betrieb auf dem Grundstück ein A-Autohaus.

    Mit "Betriebsübernahme- und Kaufvertrag" vom 7. November 1994 veräußerte die H-GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1994, 24.00 Uhr, die Warenvorräte und das ihr gehörige (bewegliche) Anlagevermögen, u.a. die gesamte Werkstattausrüstung mit Werkstatt- und Abschleppwagen, Prüf- und Messständen, Waschanlage, und die Hebebühnen, an die zu dieser Zeit im Gründungsstadium befindliche Z-GmbH, an welcher der Kläger zunächst lediglich mit einem Zwerganteil beteiligt war und aus der er unmittelbar nach der Betriebsübernahme ausschied. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 2,3 Mio. DM.

    Mit Mietvertrag ebenfalls vom 7. November 1994 vermietete der Kläger "als Vertreter der in Gründung befindlichen G-GmbH & Co. KG" an die Z-GmbH in Gründung das Grundstück X-Straße samt Aufbauten, Hofbefestigung, Umzäunung, Druckluftanlage, Frischölanlage, Altölanlage, Abgasanlage, Regenwasserauffangbehälter, Tauchpumpe und Parkplatzanlage zum anfänglich monatlichen Mietzins in Höhe von 38 333 DM für zehn Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption für die Mieterin für je fünf Jahre. Die als Vermieterin auftretende G-GmbH & Co. KG war mit notariellem Vertrag vom 28. November 1994 gegründet worden. Die Eintragung der KG in das Handelsregister wurde am 17. Juli 1995 vollzogen.

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung --dem Prüfer folgend-- die Ansicht, dass die Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens durch die H-GmbH an die Z-GmbH zu einem Wegfall der bisher bestehenden Betriebsaufspaltung mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 mit der Folge einer Betriebsaufgabe in Bezug auf das Besitzunternehmen geführt habe. Es ermittelte die in den Buchwertansätzen des Besitzunternehmens enthaltenden stillen Reserven mit 3 387 474 DM und erfasste in dem angefochtenen, auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Einkommensteueränderungsbescheid 1994 vom 9. November 1998 (erstmals) einen entsprechenden Betriebsaufgabegewinn.

    Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet abgewiesen (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 440).

    Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dahingehend abzuändern, dass ein Betriebsaufgabegewinn nicht angesetzt werde.

    Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    II.

    Die Revision der Kläger ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und der Klage ist stattzugeben. Entgegen der Ansicht des FG sind im Streitfall im Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung die Grundsätze einer Betriebsverpachtung im Ganzen anzuwenden.

    1. Zutreffend sind das FG und die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass bis zum 31. Dezember 1994 zwischen dem Kläger als Besitzeinzelunternehmer und der H-GmbH als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung bestand. Ebenso rechtsfehlerfrei haben das FG und die Beteiligten angenommen, dass diese Betriebsaufspaltung mit dem Wirksamwerden der Betriebsveräußerung aufgrund des "Betriebsübernahme- und Kaufvertrages" zwischen der H-GmbH und der Z-GmbH zum 31. Dezember 1994, 24.00 Uhr, entfiel.

    2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt der Wegfall der (personellen oder/und sachlichen) Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) beim Besitzunternehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N.; vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).

    Eine Ausnahme hiervon und der dadurch ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens ist jedoch nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c; ferner Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb) und der h.M. im Schrifttum (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 715, m.w.N.; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 825; Herff, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 2000, 12453, 12462) aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. dazu grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) vorgelegen haben.

    3. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722, unter II.2.; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b, m.w.N.).

    a) Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.).

    b) Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b). Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 5.a; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, m.w.N.), und zwar auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3., m.w.N.; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, m.w.N.; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198, 1199, mittlere Spalte).

    c) Nach diesen Maßstäben liegt in der auch im Streitfall gegebenen Konstellation, in welcher lediglich die Betriebsgrundstücke (samt Gebäuden, baulichen Anlagen und Betriebsvorrichtungen) verpachtet werden, nur dann eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, wenn diese Immobilien und Betriebsvorrichtungen die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Die ältere Rechtsprechung hat diese Sachlage als Ausnahme betrachtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f, m.w.N.). Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe (vgl. aber BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302, betreffend Metzgerei; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel)-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, welche dem Unternehmen das Gepräge geben (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f, m.w.N.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1198, betreffend Großhandel; vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, betreffend Hotel und Gaststätte; vom 4. November 1965 IV R 411/61 U, BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49, betreffend Möbelhandel mit Möbelwerkstätte; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, betreffend land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) und dem Verpächter mithin die Möglichkeit offensteht, den "vorübergehend" in eigener Regie eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen und fortzuführen.

    4. Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im Streitfall im Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, so dass entgegen der von FG und FA vertretenen Auffassung der Betrieb zum 31. Dezember 1994 nicht aufgegeben wurde. Denn der Kläger bzw. die von ihm mit notariellem Vertrag vom 28. November 1994 gegründete und beherrschte G-GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG in Gründung) hatte der Z-GmbH sämtliche, dem Betrieb des Autohauses das Gepräge gebenden und mithin wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet.

    a) Mit Recht haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei dem bis 31. Dezember 1994 in Form einer Betriebsaufspaltung unterhaltenen "Autohaus" in der Hauptsache um ein Einzelhandelsgeschäft handelte, bei dem der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen das Kerngeschäft bildete. Gegenüber diesem im Vordergrund stehenden Handel kam dem angeschlossenen Reparaturbetrieb nur mehr eine --wenn auch sinnvolle und notwendige-- ergänzende, dem Kerngeschäft dienende und förderliche Funktion zu.

    b) Vor diesem Hintergrund nahm das in hervorragender Lage an einer Kreuzung direkt neben der frequentierten A ... belegene Geschäftsgrundstück samt seinen auf den spezifischen Betrieb eines Autohauses zugeschnittenen Gebäuden sowie sonstigen Aufbauten und Betriebsvorrichtungen, namentlich der Hofbefestigung, Umzäunung, Druckluftanlage, Frischölanlage, Altölanlage, Abgasanlage, dem Regenwasserauffangbehälter, der Tauchpumpe und Parkplatzanlage, eine elementare, dem Betrieb eines Autohauses samt Reparaturwerkstatt das alleinige Gepräge gebende Funktion ein.

    Dementsprechend hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92 (BFH/NV 1993, 233, unter 1., betreffend Einzelhändler) betont, dass "Grundstücke oder Grundstücksteile ... die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (können), wenn sie durch ihre Lage, den hierdurch bedingten örtlichen Wirkungskreis und den dadurch wiederum bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung haben".

    c) Demgegenüber gehörten weder das von der Betriebs-GmbH (H-GmbH) an die Z-GmbH veräußerte Umlaufvermögen noch die ehemals der Betriebs-GmbH gehörenden und ebenfalls an die Z-GmbH veräußerten beweglichen Anlagegegenstände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Autohauses. Dabei ist ohne Belang, dass das veräußerte mobile Anlagevermögen im Hinblick auf die Größe des im Wege der Betriebsaufspaltung betriebenen Autohauses ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnahm. Mit Recht haben die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Gegenstände großenteils nicht nur einem hohen technischen Verschleiß unterlagen, sondern --insbesondere was die technischen Werkstattgeräte anbelangte-- wegen des bei den heutigen PKW bestehenden schnellen Wechsels der Fahrzeugtypen einer hohen wirtschaftlichen Abnutzung ausgesetzt waren. Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen unterliegen derartige technische Geräte ihrer Natur nach einem kontinuierlichen Austausch und sind schon wegen ihrer geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen. Überdies misst der erkennende Senat dem Umstand eine entscheidende Bedeutung zu, dass --im Gegensatz zu den im Streitfall zurückbehaltenen Immobilien und Betriebsvorrichtungen-- sämtliche veräußerten beweglichen Wirtschaftsgüter kurzfristig wiederbeschafft werden konnten (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 233, unter 1.; vgl. ferner auch BFH-Urteil in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302, rechte Spalte). Insoweit spielt auch der Aspekt eine Rolle, dass die von der Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorausgesetzte Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den in eigener Regie "ruhenden" Betrieb später "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1106, unter II.3.c, m.w.N.) nicht erfordern würde, dass der Steuerpflichtige (oder ein unentgeltlicher Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger) wiederum das identische A-Autohaus fortführte. Stattdessen würde es vielmehr genügen, wenn der Steuerpflichtige den Kfz-Handels- und Reparaturbetrieb als "freier" Autohändler oder als Vertragshändler eines anderen Autofabrikanten wieder aufnähme. Für diesen Fall müssten die Werkzeuge und technischen Geräte, soweit sie auf die spezifischen Fahrzeugtypen eines bestimmten Markenfabrikanten ausgerichtet sind, ohnehin umgerüstet bzw. ausgetauscht werden.

    Schon bislang hat der BFH selbst im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302, betreffend Metzgerei; in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, unter 1.c, betreffend Furnierwerk), wenn --wie auch im Streitfall-- für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren. Diese Grundsätze sind gleichermaßen auch auf das hier zu beurteilende "Autohaus" anzuwenden.

    d) Schließlich rechnete auch die von der H-GmbH (Betriebsgesellschaft) auf die Z-GmbH übergegangene A-Konzession nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Wie schon ausgeführt reichte es für die dem Verpächter verbleibende Möglichkeit der Wiederaufnahme des verpachteten Betriebs "in gleichartiger oder ähnlicher Form" aus, wenn das Autohaus ohne die Inhaberschaft der bisherigen A-Konzession als "freier" Handelsbetrieb oder als Vertragshandel eines anderen Automobilfabrikanten fortgeführt würde. Insoweit ist es ebenso wenig von Belang, wenn der Verlust der konkreten Konzession mit der partiellen oder gar völligen Einbuße des bisherigen Kundenstamms und Geschäftswerts (goodwill) einhergehen sollte.

    Die Richtigkeit dieser Erwägung wird insbesondere durch die neuere Rechtsprechung bestätigt, nach der es der Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht entgegensteht, dass die die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens verkörpernden Immobilien branchenfremd verpachtet werden. Allerdings hat die Rechtsprechung früher angenommen, die Verpachtung/Vermietung des Betriebsgrundstücks an ein branchenfremdes Unternehmen führe stets zu einer Betriebsaufgabe, auch wenn diese nicht erklärt werde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, betreffend Handel mit Lebensmitteln statt mit Haushaltswaren; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, betreffend Vermietung eines bisher als Ladengeschäft genutzten Gebäudes an einen Imbissbetrieb). Von diesem Erfordernis ist der BFH jedoch in seinem Urteil in BFH/NV 1999, 1198 abgerückt. Dort ging es um ein Großhandelsunternehmen, dessen Betriebsgebäude zunächst an ein Einzelhandelsunternehmen und sodann an eine Kirchengemeinde vermietet wurde. Der III. Senat des BFH hielt es in diesem Urteil nicht für entscheidend, ob der Mieter oder Pächter den bisherigen Betrieb fortführe, sondern ob der bisherige Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden könne (ebenso bereits Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. März 1998 14 K 215/95, EFG 1998, 1063, zur Vermietung eines Hotelgebäudes an eine Massageschule). Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil in BFH/NV 2001, 1106 entschieden, dass ein verpachteter Hotel- und Gaststättenbetrieb ("Landgasthof") nicht allein deswegen aufgegeben werde, weil dem Pächter erlaubt werde, in den Räumen eine Nachtbar zu betreiben.

    Diesen Grundsätzen Rechnung tragend hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 (unter II.2.c) an der im Urteil in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885 geäußerten Rechtsauffassung, die Betriebsverpachtung im Ganzen setze die pachtweise Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein branchengleiches Unternehmen voraus, nicht mehr festgehalten. Bereits in seinem Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) hat der IV. Senat darauf hingewiesen, dass die Betriebsverpachtung im Ganzen einen Unterfall der Betriebsunterbrechung darstelle. Demzufolge könne es keinen Unterschied machen, ob der bisherige Betriebsinhaber das ihm gehörende Betriebsgrundstück zurückbehalte, um den Betrieb später fortzuführen, oder ob er es zwischenzeitlich --ggf. auch branchenfremd-- vermiete oder verpachte (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.2.c, m.w.N.).

    Aus diesem Vergleich der Betriebsverpachtung im Ganzen mit der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne --also ohne Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen-- folgt zugleich, dass auch der mit einer branchenfremden Verpachtung verbundene Verlust des goodwill und des bisherigen Kundenstamms keine entscheidende Rolle spielen kann (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.2.c; in BFH/NV 2001, 1106, unter II.3.b).

    Aus dieser Rechtsprechung zur branchenfremden Vermietung und Verpachtung sowie zur Betriebsunterbrechung im engeren Sinne lässt sich zugleich folgern, dass die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche "Vergleichbarkeit" oder "Ähnlichkeit" zwischen dem ursprünglich vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Betrieb und dem entsprechend der Absicht des Steuerpflichtigen später --nach Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. der Betriebsunterbrechung-- wieder aufzunehmenden Betrieb großzügig zu handhaben sind und es insbesondere keine Rolle spielen soll, ob und inwieweit der ursprünglich vorhandene goodwill samt Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen noch existiert oder neu aufgebaut werden muss.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 16 Abs. 3