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  • 31.01.2002 · IWW-Abrufnummer 020137

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 13.12.2001 – IV R 86/99

    1. Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus.



    2. Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder -veräußerung aufgegeben wird.


    Gründe:

    Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

    Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, waren im Streitjahr 1987 Eigentümer dreier in der Gemarkung G belegener Grundstücke von insgesamt 5 962 qm; dem Flurstück Nr. 198/10 (A-Straße 14, zugleich die Anschrift der Kläger) mit einer Grundfläche von 888 qm, dem Flurstück Nr. 206 mit 1 880 qm und dem Flurstück Nr. 389 mit 3 194 qm. Auf diesen Grundstücken standen insgesamt 20 Apfelbäume, 5 Birnbäume und 1 Zwetschgenbaum. Das Obst dieser Bäume ernteten die Kläger nach ihrem Vorbringen selbst. Ausschließlich zum persönlichen Verbrauch seien die Äpfel und Birnen zu Most verarbeitet und die Zwetschgen etwa als Kuchenbelag verwendet worden. Schnaps sei nicht gebrannt worden.

    Das Flurstück Nr. 198/10 gehörte den Klägern seit etwa 30 Jahren; das Flurstück Nr. 206 hatten die Kläger im Dezember 1971 im Wege der Schenkung von den Eltern der Klägerin erhalten; von ihm verschenkten Sie ihrerseits mit notariellem Vertrag vom 30. November 1987 einen Miteigentumsanteil von 804/1855 je zur Hälfte an die Tochter und deren Ehemann. Das Flurstück Nr. 389 schließlich hatten die Kläger im Mai 1981 entgeltlich erworben.

    Nach dem Liegenschaftskataster ist die "tatsächliche Nutzung" des Flurstücks Nr. 198/10 mit "GFW" (Gebäude und Freifläche Wohnen), des Flurstücks Nr. 206 mit "Gr" (Grünfläche) und des Flurstücks Nr. 389 ebenfalls mit "Gr" für 2 794 qm und im Übrigen mit "U" (Unland) ausgewiesen. Das Flurstück Nr. 389 war in dem von der Gemeinde im Frühjahr 1970 aufgestellten Flächennutzungsplan als Landschaftsschutzgebiet und das Flurstück Nr. 206 als Wohnbaufläche ausgewiesen; ein entsprechender Bebauungsplan wurde im Oktober 1987 aufgestellt.

    Das Grundstück A-Straße 14 (Flurstück Nr. 198/10) war als Mietwohngrundstück bewertet, das Flurstück Nr. 206 als unbebautes Grundstück mit dem Zusatz "Das Grundstück ist kein Betriebsgrundstück", während das Flurstück Nr. 389 im Wege einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -Stückländerei" bewertet worden war.

    Als der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--)von dem Übergang der Miteigentumsanteile an dem Flurstück Nr. 206 auf die Tochter und den Schwiegersohn erfuhr, stellte er mit dem angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1987 die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft auf 34 684 DM fest. Dabei ging das FA für das Wirtschaftsjahr 1987/88 von einem Gewinn aus der Entnahme der Teilfläche des Flurstücks Nr. 206 gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 von 68 549 DM aus, den es zur Hälfte bei den Einkünften des Streitjahrs ansetzte.

    Nachdem das Finanzgericht (FG) der Klage im ersten Rechtsgang stattgegeben hatte, hob der Senat die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück, damit dieses feststelle, ob das der Tochter und deren Ehemann überlassene Flurstück Nr. 206 Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs "Obstbau" gewesen ist. Beweisanzeichen dafür könnte ein Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG sein (s. Senatsurteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592).

    Im zweiten Rechtsgang erklärte das FA, die Kläger hätten keinen Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts gestellt; hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Grundstück nicht zu ihrem Betriebsvermögen gehört habe. Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 63 veröffentlichten Gerichtsbescheid abermals statt und führte zur Begründung aus: Das Gericht habe sich nicht mit der nach § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass sich die Kläger mit dem von ihnen erzeugten Obst in dem Zeitraum von 1982 bis zum Streitjahr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hätten. Jedenfalls ließen sich aus den festgestellten Einheitswerten solche Schlüsse nicht ziehen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1987 II R 8/86, BFHE 149, 71, BStBl II 1987, 370).

    Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt zur Begründung in erster Linie vor, der Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setze eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht voraus.

    Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

    Die Revision des FA ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das Urteil des FG beruht auf einer Verletzung materiellen Rechts. Es enthält einen Begründungsmangel (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). Die gegebene Begründung ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

    1. Die Entscheidung des FG, wonach die Kläger zu keiner Zeit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "Obstbau" unterhalten haben, wird nicht von den tatsächlichen Feststellungen des FG getragen. Zu Unrecht hat die Vorinstanz auch im zweiten Rechtsgang allein aus dem Umstand, dass es im Streitjahr und den, dem Streitjahr vorangegangenen Jahren eine Beteiligung der Kläger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht feststellen konnte, gefolgert, dass die der Tochter und ihrem Ehegatten übertragenen Grundstücksflächen kein Betriebsvermögen waren.

    a) Im ersten Rechtsgang hatte das FG festgestellt, dass die Kläger --wenn auch nur zum Selbstverbrauch-- den Obstbau betrieben haben und dass eines der dazu genutzten Grundstücke, das Flurstück Nr. 389, im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -Stückländerei" bewertet worden war. Auf dieser Grundlage ist der erkennende Senat davon ausgegangen, dass die Kläger das Flurstück Nr. 389 im Jahre 1981 als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs "Obstbau" hinzuerworben hatten und sich deshalb die Frage stellt, ob auch das streitige, entnommene Flurstück Nr. 206 mit 1 880 qm zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörte. Zur Aufklärung dieser Frage hatte der Senat die Sache an das FG zurückverwiesen.

    b) Im zweiten Rechtsgang entschied das FG jedoch abermals, dass das streitige Grundstück Privatvermögen gewesen sei, weil es, das FG, sich nicht mit der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO erforderlichen Sicherheit habe davon überzeugen können, dass sich die Kläger mit den Obsterzeugnissen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hätten. Die dazu gegebene Begründung beschränkt sich auf Ausführungen zur Unbeachtlichkeit bewertungsrechtlicher Entscheidungen für die Einkommensbesteuerung, folgt aber im Übrigen der unbewiesenen Einlassung der Kläger, sie hätten nur für den Selbstverbrauch gewirtschaftet. Bei der Größe der Grundstücke und der festgestellten Anzahl der Obstbäume widerspricht dies bereits der Lebenserfahrung. Vor allem aber wäre das durch die Bewertung des 3 194 qm großen Flurstücks Nr. 389 als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -Stückländerei" bestehende Indiz durch weitere Tatsachenfeststellungen zu widerlegen gewesen.

    Mit dem FG ist der Senat zwar ebenfalls der Auffassung, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzen, weil die Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in gleicher Weise für die anderen betrieblichen Einkunftsarten gilt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den in dieser Vorschrift enthaltenen Negativmerkmalen, wonach die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen sein darf. Der Senat folgt daher nicht einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als entbehrlich ansieht und die sich auch das FA in seiner Revisionsbegründung zu Eigen gemacht hat (s. Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl., 2001, Rdnr. 152 u. 196; a.A. Felsmann/Pape, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983 ff., Anm. A 2d; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, 2001, Kap. 3 Rz. 2). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann aber z.B. auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden (Senatsurteil vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BFH/NV 2001, 1489).

    Im Streitfall geht es indessen allein um die Frage, ob die Kläger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "Obstbau" vom Vater der Klägerin übernommen oder einen solchen Betrieb bei Erwerb des Flurstücks Nr. 389 gegründet haben. War dies der Fall, so wäre die weitere Frage zu untersuchen, ob das streitige Flurstück Nr. 206 ebenfalls zum Betriebsvermögen eines solchen Betriebs gehört hat. Hätte ein solcher Betrieb bestanden, so würde seine ertragslose oder gar verlustbringende Bewirtschaftung zur Annahme einer Liebhaberei führen, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings einer gewinnrealisierenden Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht entgegensteht (grundlegend Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381). Wegen der Voraussetzungen für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in BFH/NV 1995, 592 zu 1. a der Entscheidungsgründe.

    2. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Sie lässt nicht erkennen, warum eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gefehlt haben sollte, die der Übernahme eines Betriebs "Obstbau" oder dessen Gründung mit dem Erwerb des Flurstücks Nr. 389 entgegengestanden haben könnte. Die betreffenden Feststellungen hat das FG nachzuholen. Angesichts des objektiven Beweisanzeichens einer Bewertung der Obstbaufläche auf dem Flurstück Nr. 389 als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Stückländerei) wird damit --entgegen der Auffassung des FG-- auch keine Ermittlung "ins Blaue hinein" gefordert. Allerdings wären entsprechende konkrete Beweisanträge des FA dem Verfahren förderlich.

    3. Da die Vorentscheidung bereits aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben war, musste über die Verfahrensrügen unzureichender Sachaufklärung und Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mehr entschieden werden.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 2 Abs. 1 EStG § 4 Abs. 1 EStG § 13 EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Verfahrensgang: FG Baden-Württemberg