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  • 15.05.2008

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 13.02.2008 – XI B 200/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe:

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision insbesondere zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers liegen nicht vor.

    1. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung darauf stützt, dass "das Bundesverfassungsgericht ... lediglich für die Einkommen- und Gewerbesteuer ausdrücklich klargestellt [hat], dass keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer sich entnehmen lässt", aber noch nicht entschieden habe, ob sich aus einer "Zusammenschau der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Sondersteuer (Vermögensteuer, Versicherungsteuer, Sektsteuer etc.) und Umsatzsteuer" ergebe, dass "der Kernbereich des Art. 14 GrundG verletzt" werde, und "ab wann unter Beachtung des Bundesverfassungsgerichts der Bundesfinanzhof meint, wann der Kernbereich des Art. 14 GrundG verletzt ist", fehlt es an der erforderlichen schlüssigen und substantiierten Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde legt insoweit bereits nicht dar, aus welchen Gründen die Umsatzsteuer überhaupt in den Kernbereich des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) eingreifen kann. Ausführungen hierzu sind bereits deshalb erforderlich, weil es sich bei der Umsatzsteuer um eine indirekte Steuer handelt, bei der der Unternehmer als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig ist. Zwar schuldet er formal die Steuer als eigene Steuerschuld gegenüber dem Steuergläubiger. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) geht jedoch davon aus, dass der Unternehmer den Steuerbetrag auf den Preis aufschlägt und es sich damit im Ergebnis um eine Steuer auf den Verbrauch der Ware oder auf die Dienstleistung beim Empfänger handelt (vgl. z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Einf. Rz 172).

    2. Der Rechtssache kommt auch im Hinblick auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach § 20 UStG sind Unternehmer nur bei Vorliegen der in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Umsätze erst mit der Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen schlüssigen und substantiierten Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen § 20 UStG mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sein sollte. Unzutreffend ist darüber hinaus die Auffassung der Klägerin, § 20 UStG führe zu einer Besteuerung "fiktiver Umsätze". Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, nicht aber die Vereinnahmung eines Entgelts der Besteuerung. Die Vereinnahmung ist im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG nur für den Zeitpunkt der Steuerentstehung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) von Bedeutung.

    3. Soweit die Klägerin einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat es ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des Finanzgerichts (FG) in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 zu rügen; sie kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).

    4. Schließlich ergibt sich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) daraus, dass die Akteneinsicht grundsätzlich in den Räumen des FG zu erfolgen hat (BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210). Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

    RechtsgebieteFGO, UStG