03.07.2008
Bundesfinanzhof: Urteil vom 24.01.2008 – IV R 66/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils in eine gewerbliche Personengesellschaft die Abschreibungsbemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommsteuergesetzes in der für das Streitjahr (2001) geltenden Fassung (EStG 2001; jetzt: § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) zu kürzen ist.
1. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die X-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), eine im Jahre 1998 gegründete gewerblich geprägte Familiengesellschaft, deren Geschäftszweck in der Nutzung und Verwaltung von bebauten Grundstücken besteht. Aufgrund noch im Jahre 1998 vereinbarter Auflassungen war die KG zu insgesamt 124/144 Miteigentümerin des mit einem Mietshaus bebauten Grundstück Y-Straße in Z. Das Grundstück gehörte zuvor einer seit langem bestehenden Erbengemeinschaft.
2. Mit Verträgen vom 15. März 1999 trat Frau E (im Folgenden: Frau E) der Klägerin mit einem festen sowie in das Handelsregister als Haftsumme einzutragenden Kapitalanteil in Höhe von 1 200 DM bei und übertrug dieser ihren Miteigentumsanteil (12/144) an dem Grundstück. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils betrug gemäß Sachverständigengutachten 3 016 666 DM. Bis zur Übertragung des Miteigentumsanteils erzielte Frau E aus dem Grundstück --als Beteiligte an der Erbengemeinschaft-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
a) In der Beitrittsvereinbarung (vom 15. März 1999) wurde u.a. geregelt, dass Frau E ihren Kapitalanteil durch eine Sacheinlage erbringt und der den Kapitalanteil übersteigende Verkehrswert des Miteigentumsanteils "als Darlehensverpflichtung der KG gegenüber Frau E auszuweisen ist". Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde diese Abrede buchmäßig nachvollzogen.
b) In § 4 des Übertragungsvertrages wurde u.a. vereinbart, dass "der Wert zwischen der Kommanditeinlage und dem Verkehrswert des abgetretenen Grundstücksanteils der KG (...) gegenüber eine Darlehensverbindlichkeit darstellt". Demgemäß gewähre Frau E ein Darlehen in Höhe von 3 015 466,68 DM. Im Übrigen erfolge die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der KG.
c) Der nicht datierte Darlehensvertrag zwischen Frau E und der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 2 Verzinsung
Eine Verzinsung des Darlehens (über einen Betrag von 3 015 467 DM) findet in Ansehung der Beteiligung des Darlehensgebers (Frau E) am Gewinn und Verlust des Darlehensnehmers (KG) nicht statt.
§ 3 Rückzahlung
Eine Rückzahlung des Darlehens hat unter Anwendung des § 10 des Gesellschaftsvertrages in der Form vom 10. Dezember 1998 nur im Rahmen der Erfüllung eines möglichen Abfindungsanspruches des Darlehensgebers zu erfolgen.