09.10.2008
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 17.07.2008 – IV B 26/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) hielten zum einen jeweils 50 v.H. der Anteile an der B-GmbH (Beigeladene), zum anderen waren sie am Betrieb der GmbH als atypisch stille Gesellschafter mit jeweils 30 v.H. beteiligt. Zum 31. Dezember 1998 veräußerten sie jeweils 30 v.H. ihrer Beteiligungen an der atypisch stillen Gesellschaft. Die hierbei erzielten Gewinne stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht als tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest, weil die Kläger zu 1. und 2. ihre Anteile an der GmbH nicht mitveräußert, sondern in ihrem Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten hatten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger zu 1. und 2., mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Wesentlichen im Hinblick darauf geltend gemacht wird, dass angesichts der Beteiligung der B-GmbH an Gewinn und Verlust der atypisch stillen Gesellschaft (40 v.H.) der Zurückbehalt der GmbH-Anteile unschädlich sein müsse.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen durchgängig von der Tarifbegünstigung ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 34 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und damit die im Streitfall zu entscheidende Frage auslaufendes Recht betrifft. Rechtsfragen letzterer Art sind jedoch nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie sich auch in der Zukunft für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.).
Hieran fehlt es vorliegend, weil --wie ausgeführt-- bei Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils erfordert und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass sie auch die Veräußerung der im notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann voraussetzt, wenn die Anteile sowohl bei funktionaler als auch bei quantitativer Beurteilung (Höhe der stillen Reserven) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 16 Rz 407, m.w.N.). Darüber hinaus vermag der Senat --auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags-- nicht erkennen, dass die im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung (Veräußerung von Teilen atypisch stiller Beteiligungen am Betrieb einer Kapitalgesellschaft unter Rückbehalt der Anteile an letzterer Gesellschaft) im Hinblick auf die Gewährung des Tarifprivilegs der §§ 16 (a.F.), 34 EStG noch für einen größeren Kreis von offenen Fällen Bedeutung erlangen könnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540).
2. Der Senat hat deshalb nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage einzugehen. Gleichwohl erachtet der Senat es für angezeigt, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zur Behandlung der Veräußerung von Mitunternehmerteilanteilen mit Rücksicht auf den Zweck der §§ 16, 34 EStG, die zusammengeballte Aufdeckung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterstellen, rechtssystematisch kaum zu begründen war. Sie ist deshalb auch nur im Interesse der Rechtssicherheit aufrecht erhalten worden und war zur Vermeidung weiterreichender systematischer Verwerfungen daran gebunden, dass auch die Wirtschaftsgüter des (wesentlichen) Sonderbetriebsvermögens anteilig veräußert und hierdurch die in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven anteilig aufgedeckt worden sind (Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173). Demgemäß hat es die Rechtsprechung abgelehnt, von dem Gebot der quotenkongruenten Mitveräußerung der wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens deshalb abzusehen, weil ihr Wert lediglich 10 v.H. des für den veräußerten Teilmitunternehmeranteil erzielten Erlöses beträgt (BFH-Urteil vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176). Hiervon ausgehend erscheint auch der Hinweis der Kläger zu 1. und 2. darauf, dass die Veräußerung von Teilen ihrer atypisch stillen Beteiligungen derjenigen der Veräußerung von Teilen ihrer Anteile an der B-GmbH "gleichwertig" gewesen sei, nicht geeignet, die für die Tarifbegünstigung der Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmerteilanteilen zu beachtenden engen tatbestandlichen Grenzen zu lockern. Zudem würdigt der Beschwerdevortrag nicht hinreichend, dass die GmbH-Anteile nicht nur bei quantitativer, sondern als auch bei funktionaler Betrachtung --d.h. mit Rücksicht auf die durch sie vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Tätigkeit der GmbH sowie den Betrieb der stillen Gesellschaft (vgl. zur Gleichstellung mit Anteilen der Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH BFH-Urteil des BFH vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286)-- zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmeranteile der Kläger zu 1. und 2. zu rechnen waren.