19.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102267
Bundesfinanzhof – VI B 156/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ledig und wohnt in D, wo ihm im Dachgeschoß des elterlichen Hauses eigener Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung steht. Daneben unterhält der Kläger in B, wo er nichtselbständig tätig ist, eine Eigentumswohnung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern in D zu unterhalten und daneben einen eigenen Hausstand in B am Beschäftigungsort.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da ein eigener Hausstand in D nicht nachgewiesen worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass der Kläger aufgrund der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Tragung von Nebenkosten und der fehlenden Küche im Dachgeschoß in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei. Zudem wäre auch nicht nachgewiesen worden, weshalb angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers der Lebensmittelpunkt in D verblieben sein sollte. Die Revision war vom FG nicht zugelassen worden.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da zu klären sei, welche Anforderungen an einen eigenen Hausstand im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu stellen seien. Zudem seien die Ausführungen des FG im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sog. Wegverlegungsfällen zu beurteilen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten und hat beantragt,
sie als unzulässig zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
1.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.
Daran fehlt es im Streitfall. Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob aus der Unentgeltlichkeit des Hausstandes bzw. aus dem fehlenden finanziellen Beitrag des Klägers sowie dem Fehlen einer Küche geschlossen werden kann, dass der Kläger über keinen eigenen Hausstand verfügt, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort ergibt sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist beispielsweise die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals (conditio sine qua non), sondern lediglich ein gewichtiges Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände des Falles (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Gleiches gilt für die fehlende Kochgelegenheit.
Das FG ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gekommen, dass der Kläger in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war und nicht über einen eigenen Hausstand verfügt hat. So hat das FG neben der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Tragung von Nebenkosten und der fehlenden Küche im Dachgeschoss auch maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers keine Umstände dargelegt wurden, die belegt hätten, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in D verblieben war. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das FG nicht einen einzelnen Umstand allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen.
Weiter hat der Kläger nicht vorgetragen, warum eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage geboten ist. Er hat auch nicht dargelegt, inwieweit gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.
2.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist eine Entscheidung des BFH --außer in Fällen der Divergenz-- dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.
3.
a)
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geh ört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers lassen weder einen derartigen Vortrag erkennen noch ist eine derartige Abweichung ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum aus dem Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 sowie der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den sog. Wegverlegungsfällen gefolgert werden kann, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nur noch die Haushaltsführung am Beschäftigungsort voraussetzen soll. Die Ausführungen des Klägers, es sei entscheidend, ob die Errichtung der zweiten Wohnung konkreten beruflichen Zwecken diene, sind zwar zutreffend und liegen erkennbar sowohl der Rechtsprechung des BVerfG wie auch der des erkennenden Senats zugrunde, dennoch kann daraus nicht die Aussage abgeleitet werden, dass es auf einen eigenen Haupthausstand überhaupt nicht mehr ankommen kann. Eine derartige Auslegung widerspräche bereits dem klaren Gesetzeswortlaut.
b)
Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen. Daran fehlt es im Streitfall.
4.
Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.