08.01.2010
Finanzgericht München: Urteil vom 25.09.2002 – 3 K 3965/99
Der Widerruf einer Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D ist ermessensgerecht, wenn aufgrund mangelhafter Bestandsaufzeichnungen die zollamtliche Überwachung der Waren nicht mehr gewährleistet ist und der Inhaber gegen die ihm bei Bewilligung des Zolllagers auferlegten Pflichten und Beschränkungen – Präsentationsuntersagung, Aufzeichnungspflichten, Beschränkungen des Entfernens der Waren aus dem Zolllager – verstoßen hat.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
wegen Widerruf der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D
hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht und der Richter am Finanzgericht und sowie der ehrenamtlichen Richter und auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Zolllager Typ D zu Recht widerrufen worden ist.
Der Klägerin wurde die Bewilligung D/9400/30 (neue Zulassungsnummer DE/8600-/LD/0030; mitgeteilt mit Schreiben vom 25. November 1998) vom 30. Dezember 1996 zum Führen eines Zolllagers Typ D mit sofortiger Wirkung erteilt. Darin wurde das vereinfachte Verfahren gem. Art. 76 Abs. 1 Buchst. c Zollkodex – ZK – für die Beendigung des Zolllagerverfahrens bewilligt. Hinsichtlich der Lagerstätte, der üblichen Behandlung und des vorübergehenden Entfernens wurde auf die Anlage und hinsichtlich der sonstigen Vorschriften auf das beigefügte Zusatzblatt verwiesen. In letzterem wurde u.a. bestimmt, dass die Bestandsaufnahmen nach beigefügtem Muster der Anlage 1 zu führen sind. Ebenfalls im Zusatzblatt wurden Auflagen getroffen, nach denen die Lagerstätten als solche zu kennzeichnen sind, die Waren postenweise zu lagern und zu kennzeichnen sind und dass der Einzelhandelsverkauf (einschließlich Waren zu präsentieren und Verträge anzubahnen) aus dem Zolllager nicht zugelassen ist.
In der Anlage 1 wurde neben den einfachen Vorgängen, die der Erhaltung der Einfuhrwaren in gutem Zustand während der Lagerung dienen, als Vorgänge, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Einfuhrwaren dienen, u.a. das Hinzufügen einer oder mehrerer Warenarten zu einer Ware bewilligt, sofern dieses Hinzufügen ein relativ unerheblicher Vorgang ist und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert; bei den hinzugefügten Waren kann es sich auch um Waren handeln, die sich im Zolllagerverfahren befinden. Zur Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs der Einfuhrwaren wurde u.a. das Testen zur Kontrolle der Übereinstimmung mit europäischen technischen Normen sowie das Testen, Einstellen und das Herstellen der Betriebsfertigkeit der Fahrzeuge erlaubt, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt. Ein vorübergehendes Entfernen wurde zur Durchführung einer üblichen Behandlung außerhalb der Lagerstätte, sowie zur Vorführung oder Erprobung gestattet. Dabei ist es nicht zulässig, die Waren auf Ausstellungs- oder Verkaufsflächen dauerhaft zu präsentieren oder im ambulanten Handel anzubieten oder zu verkaufen. Das tatsächliche Entfernen ist durch Anschreibung in der Bestandaufzeichnung mitzuteilen und darf einen Tag nicht überschreiten.
Als Bestandsaufzeichnung sind u.a. zu erfassen:
Jeder Zu- und Abgang von in das Zolllager überführten Waren nach Warenbezeichnung, Zollwert, Beschaffenheit der Ware, Datum und Unterschrift;
alle Angaben, die erforderlich sind, um die Waren zu verfolgen und insbesondere feststellen zu können, wo sie sich befinden;
die Angaben über die üblichen Behandlungen, denen die Waren im Zolllager unterzogen werden;
die Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zolllager;
im Rahmen der Beendigung des Zolllagerverfahrens sind die Waren spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens aus der Lagerstätte anzuschreiben.
Mit Zollanmeldung vom 26. März 1997 wurden neun Harley-Davidson Motorräder in das Zolllager überführt. Nach den Anschreibungen wurden im April 1997 3 Motorräder und im Mai, Juni und Juli 1997 jeweils ein Motorrad in den freien Verkehr überführt. In den Bestandsaufzeichnungen wurden 9 Motorräder unter Zugang vom 4. Dezember 1996 mit ihrem Zollwert und dem Lagerplatz erfasst. Der Bezug zum Zollbeleg, der dortigen Nummer und Position sowie Bemerkungen zur Behandlung und vorübergehenden Entfernen fehlen. Im Abgang wurden datumsmäßig nur 3 Fahrzeuge mit dem Zollverfahren und dem Zollwert erfasst. Zwei weitere Abgänge sind lediglich hinsichtlich des Zollverfahrens aufgezeichnet. Der zutreffende Bezug zum Zollbeleg fehlt weitgehend.
Bei einer Durchsuchung der Klägerin u.a. durch die Zollfahndung wurde im Schreiben vom 18. Dezember 1998 an den Beklagten festgestellt, dass
ein Raum durch ein Schild „Zolllager” an der Zugangstür (vom Ladengeschäft aus) gekennzeichnet war; an einem weiteren Zugang (Holztor zur Straße) war keine Kennzeic hnung als Zolllager ersichtlich;
sich in diesem Raum neben weiteren Motorrädern und Teilen (offensichtlich Gemeinschaftswaren) auf einem nicht eigens gekennzeichneten oder abgegrenzten Platz lediglich ein eingeführtes Motorrad befand;
zwei weitere Motorräder im Ladengeschäft abgestellt waren. In Angebotslisten, die im Ladengeschäft frei zugänglich für Kunden auslagen, waren beide Motorräder zum Kauf angeboten. Nach Auskunft des Inhabers stünden beide Motorräder seit Monaten dort;
die Bestandsaufzeichnungen nicht mit den zollamtlichen Aufzeichnungen übereinstimmen.
Das HZA widerrief daraufhin mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 die Bewilligung zum Führen eines Zolllagers mit sofortiger Wirkung wegen der festgestellten Verstöße gegen die Auflagen der Bewilligung (Präsentation von zwei Motorrädern; Kennzeichnung der Lagerstätte) sowie der Mängel in den Bestandsaufzeichnungen über den Verbleib der Waren. Mit Steuerbescheid vom 24. Juni 1999 forderte das HZA für drei Motorräder von der Klägerin 1.487,88 DM Zoll und 3.845,04 DM Einfuhrumsatzsteuer an.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 2. August 1999, die den Widerruf auf die fehlende Gewährleistung derzollamtlichen Überwachung aufgrund der mangelhaften Bestandsaufzeichnungen und auf den Verstoß gegen die Auflagen der Präsentationsuntersagung sowie der Aufzeichnungspflicht und Beschränkung des Entfernens von Waren aus dem Zolllager stützte, Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Das Zolllager sei ordnungsgemäß gekennzeichnet worden. Auf der Straßenseite befinde sich kein Zugang; es handele sich um eine Holzwand, die früher als Tor gedient habe, nun aber verschraubt sei, so dass ein Zugang von der Straße her ausgeschlossen sei. Die Präsentation der zwei Motorräder im Verkaufsraum habe nicht Monate, sondern nur vier bis sechs Wochen gedauert, sei also keine dauerhafte Präsentation gewesen. In anderen Geschäften habe die Klägerin feststellen können, dass dort Waren in den Verkaufsräumen ausgestellt worden seien, die noch nicht in den freien Verkehr überführt worden wären. Da ihm die Anlage 1 zum Bewilligungsbescheid nicht bekannt gewesen sei, habe er nicht gegen deren Bestimmung die Präsentation veranstaltet. Das Gleiche gelte für die Bestandsaufzeichnungen. Diese seien vom Zollamt zu keiner Zeit beanstandet worden. Dieses habe die Motorräder bei der Aufnahme ins Zolllager in Augenschein genommen. Da nach jedem Verkauf eine zusammenfassende Anmeldung abgegeben worden sei, sei klar gewesen, welche Fahrzeuge sich noch im Zolllager befunden hätten. Die Klägerin sei vertrauenswürdig, weil sie die Aufzeichnungen nach bestem Wissen und Gewissen geführt habe. Das Zollamt habe der Klägerin keine Anleitungen und Hilfestellung gegeben, wie die Formulare auszufüllen seien. Sämtliche Unstimmigkeiten hätten sich nachträglich aufklären lassen. Die Klägerin benötige das Zolllager, um insbesondere aus den USA eingeführte Motorräder zwischenlagern zu können. Diese müssten vor dem Verkauf zunächst nach den deutschen Bestimmungen umgerüstet werden; ein sofortiger Verkauf sei nicht möglich. Während der Umrüstung sei das von der Klägerin investierte Kapital gebunden. Eine weitere Kapitalbindung ergäbe sich daraus, dass die Klägerin zunächst den Zoll entrichten müsste, ohne dieses durch den Weiterverkauf der Motorräder wieder vor der Umrüstung realisieren zu können. Ein Zolllager sei wegen der notwendigen Umrüstung erforderlich.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass die Bewilligung DE/8600/LD/0030 vom 30. Dezember 1996 zum Führen eines Zolllagers Typ D durch den Bescheids vom 28. Dezember 1998 und der EE vom 2. August 1999 nicht widerrufen worden ist; hilfsweise die Aufhebung des Bescheids vom 28. Dezember 1998 und der EE; hilfsweise die Erteilung der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D.
Das HZA beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der EE. Die fehlende Kennzeichnung der Lagerstätte sei für einen Widerruf nicht als ausreichend erachtet worden, so dass sie in der EE keine Erwähnung mehr finde. Auch die Lagerung von Gemeinschaftswaren, die in der Bewilligung nicht zugelassen worden sei, sei von dem Beklagten in Bezug auf den Widerruf nicht bemängelt worden. Der Widerruf sei vielmehr darin begründet, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung nicht mehr erfüllt seien und die Klägerin mehrere der in der Bewilligung auferlegten Pflichten nicht erfüllt habe. Die Klägerin biete nicht die nach Art. 86 1. Anstrich ZK erforderliche Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, weil sie gegen mehrere Auflagen, die in der Bewilligung eindeutig dargestellt worden seien, verstoßen habe. Auch die fehler- und mangelhafte Anschreibungen würden zeigen, dass die Klägerin nicht die erforderliche Sorgfalt biete. Es seien erhebliche Fehler und Lücken in den Aufzeichnungen festgestellt worden, so dass die Feststellung über den Verbleib der Ware ohne größeren Aufwand nicht möglich gewesen sei, weil die Einträge insgesamt gesehen nicht schlüssig gewesen seien. Der Bewilligungsinhaber müsse gem. Art. 105 ZK Bestandsaufzeichnungen führen, die eine Kontrolle hinsichtlich der Nämlichkeit der Waren ermöglichten. Um die Überwachung der Waren auch bei einem vorübergehenden Entfernen zu gewährleisten, seien in die Bewilligung Auflagen hinsichtlich der Bestandsaufzeichnungen und Verbote der Präsentation aufgenommen worden, gegen die die Klägerin verstoßen habe. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Zolllagerverfahren lägen nicht vor. Durch den Widerruf sei nur ein Motorrad betroffen worden, das sich im Zeitpunkt des Widerrufs noch im Zolllager befunden habe. Durch den Widerruf sei der Klägerin daher kein ungerechtfertigter Nachteil entstanden. Da wegen der fehlenden Eintragungen in der Bestandsliste die Überprüfung des Zollverfahrens aufwendig gewesen sei und die Durchführung des Zolllagerverfahrens für die Klägerin Kosten verursache, stehe der Nutzen in keinem Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand. Von einer Änderung der Bewilligung des Zolllagers sei nach pflichtgemäßen Ermessen Abstand genommen worden, weil nur ein Widerruf wegen des Fehlens mehrerer Voraussetzungen möglich gewesen sei. Der Widerruf sei geboten gewesen, weil für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs D, aus dem Waren ohne zollamtliche Mitwirkung entnommen werden dürften, die im Interesse der Sicherung des Abgabenaufkommens gebotene Überwachung in besonderem Maße auf die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen durch den Lagerinhaber angewiesen sei. Im Übrigen sei ein Widerruf auch nach Art. 512 Abs. 2 ZK-DVO möglich, weil das Zolllager nicht mehr in einer Weise gebraucht würde, die seine Beibehaltung rechtfertige.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamtsakte, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 hingewiesen.
Gründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 in Gestalt der EE vom 2. August 1999 die der Klägerin erteilte Bewilligung DE/8600/LD/0030 vom 30. Dezember 1997 zum Führen eines Zolllagers des Typs D widerrufen.
Eine Bewilligung zum Führen eines Zolllagers kann nach Art. 9 ZK widerrufen werden, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht mehr erfüllt sind (Abs. 1) oder die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch die Bewilligung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (Abs. 2). Da Art. 9 ZK den Beklagten ermächtigt, nach seinem Ermessen zu entscheiden, kann das Gericht den Widerrufsbescheid nur dahin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 Satz 1 FGO). Hierbei kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Widerrufsbescheids bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (§ 102 Satz 2 FGO). Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes kann ein Ermessensfehler nicht festgestellt werden.
Der Widerrufsbescheid vom 28. Dezember 1998 war auf die Verstöße gegen die Auflagen der Bewilligung (Präsentation von zwei Motorrädern; Kennzeichnung der Lagerstätte) sowie auf die Mängel in den Bestandsaufzeichnungen über den Verbleib der Waren gestützt. In der EE vom 2. August 1999 wurde der Widerruf mit der fehlenden Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung aufgrund der mangelhaften Bestandsaufzeichnungen und mit den Verstößen gegen die Auflagen der Präsentationsuntersagung sowie der Aufzeichnungspflicht und Beschränkung des Entfernens von Waren aus dem Zolllager begründet.
Die der Klägerin vorgeworfenen Verstöße rechtfertigen die Ermessensentscheidung des Widerrufs des Zolllagers des Typs D. Es ist nicht zu beanstanden, dass das HZA die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung, nämlich die erforderliche Gewähr des Bewilligungsinhabers für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zolllagerverfahrens (Art. 86 ZK) sowie die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung der in das Zolllager überführten Waren (Art. 105 ZK), als nicht erfüllt angesehen hat.
Die Klägerin hat gegen die in der Bewilligung ausdrücklich bestimmten Auflagen verstoßen, Bestandsaufzeichnungen mit den vorgeschriebenen Angaben zu führen sowie Beschränkungen hinsichtlich des Entfernens von Waren aus dem Zolllager und das Verbot des Einzelhandelsverkaufs einzuhalten. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass sie in Unkenntnis gehandelt habe. In der Bewilligung selbst ist insoweit einmal auf das Zusatzblatt und zum anderen auf die Anlage hingewiesen worden. In Feld 1 und 2 des Zusatzblattes sind die Bestimmungen für die Bestandsaufzeichnungen enthalten; danach sind die Bestandsaufnahmen nach beigefügtem Muster zu führen und alle aufzuzeichnenden Tatsachen und Vorgänge zeitnah und übersichtlich zu erfassen. Im Übrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen, in der sämtliche erforderlichen Angaben aufgeführt sind, nämlich jeder Zu- und Abgang von in das Zolllager überführten Waren nach Warenbezeichnung, Zollwert, Beschaffenheit der Ware mit Datum und Unterschrift; alle Angaben, die erforderlich sind, um die Waren zu verfolgen und insbesondere feststellen zu können, wo sie sich befinden; die Angaben über die üblichen Behandlungen, denen die Waren im Zolllager unterzogen werden; die Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zolllager; im Rahmen der Beendigung des Zolllagerverfahrens sind die Waren spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens aus der Lagerstätte anzuschreiben.
Die Klägerin hat die vorgeschriebenen Bestandsaufzeichnungen nicht geführt, sondern 9 Motorräder im Zugang lediglich mit ihrem Zollwert und dem Lagerplatz erfasst. Der Bezug zum Zollbeleg, der dortigen Nummer und Position sowie Bemerkungen zur Behandlung und zum vorübergehenden Entfernen fehlen. Im Abgang sind datumsmäßig nur 3 Fahrzeuge mit dem Zollverfahren und dem Zollwert erfasst. Zwei weitere Abgänge sind lediglich hinsichtlich des Zollverfahrens aufgezeichnet. Der zutreffende Bezug zum Zollbeleg fehlt weitgehend.
Auch in Anbetracht der wenigen zum Zolllager abgefertigten Waren genügen die Aufzeichnungen der Klägerin nicht für eine zollamtliche Überwachung des Zolllagers und die Kontrolle der Warenbehandlungen und -bewegungen im Zolllager.
Darüber hinaus hat die Klägerin zumindest zwei Motorräder von drei vorhandenen in nicht zum Zolllager gehörenden Verkaufsräumen zum Verkauf präsentiert. Die Nutzung eines Zolllagers zu Einzelverkaufszwecken entspricht nicht Sinn und Zweck des Zolllagerverfahrens (Art. 510 Abs. 3 ZK-DVO). Dementsprechend war im Zusatzblatt diese Nutzung ausdrücklich untersagt.
Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass sie von den Auflagen und Beschränkungen keine Kenntnis gehabt hätte. Diese Einschränkungen wurden teilweise im Zusatzblatt (z.B. Präsentationsverbot), teilweise in der Anlage 1, auf die in der Bewilligung und im Zusatzblatt hingewiesen wird, verfügt. Ohne in Besitz der Anlage 1 zu sein, hätte die Zolllagerbewilligung für die Klägerin keinen Sinn gemacht, weil nur in dieser ihr die Umrüstungsvorgänge, für die sie ein Zolllager beantragt hatte, bewilligt worden waren. Auch aus den HZA-Akten ist zu entnehmen, dass die Anlage 1 der Klägerin übersandt worden ist.
Das HZA hat keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, aus dem die Klägerin hätte herleiten können, dass ihre Handlungsweise der Ordnung entsprechen würde. Die vom HZA in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Beschränkungen sind in sich klar und verständlich und stehen im offenen Widerspruch und Gegensatz zu dem Verhalten der Klägerin.
Im Übrigen hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, die die Bewilligung oder Beibehaltung eines Zolllagers rechtfertigen könnten; schon aus diesem Grund sind die übrigen von der Klägerin gestellten Klageanträge unbegründet. Wie der vorgefundenen Verhältnisse belegen und auch der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumen musste, wird das Zolllagerverfahren von der Klägerin überwiegend dazu genutzt, die dort befindlichen Fahrzeuge für den Verkauf zu präsentieren. Die Umrüstung selbst erfordert nur einen zu vernac hlässigenden Zeitaufwand. Diese Art der Zolllagernutzung widerspricht aber Sinn und Zweck des Zolllagerverfahrens (Art. 510 Abs. 3 ZK-DVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.