08.01.2010
Finanzgericht Münster: Urteil vom 24.04.1996 – 7 K 4672/94 L
Die Kostenübernahme des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des vom Arbeitnehmer geleasten Kraftfahrzeugs stellt keinen Sachbezug (Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs), sondern eine Leistung in Geld dar (Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten des Arbeitnehmers).
IM NAMEN DES VOLKES hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 24.04.1996, an der teilgenommen haben:
aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluß:
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist die Höhe des den Arbeitnehmern der Klägerin zugeflossenen steuerpflichtigen Vorteils.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die ca. 1200 Beschäftigte hat, baut u. a. Fahrzeuge der Volkswagen AG (VAG) zu Campingfahrzeugen bzw. Wohnmobilen aus. Diese Fahrzeuge werden von der VAG für den Urlaubs- und Freizeitbereich angeboten. Im Februar 1989 leaste die Klägerin von der VAG Leasing-GmbH zunächst 17 von ihr ausgebaute Campingfahrzeuge, die aus einem Fahrzeugpool heraus Vielfahrern im Außendienst zur Verfügung gestellt werden sollten. 15 leitende Angestellte sollten ebenfalls mit entsprechenden Wohnmobilen als Dienstwagen ausgestattet werden. Da nach angaben der Klägerin ihr Leasingrahmen weitgehend erschöpft war, sollten diese Arbeitnehmer direkt mit der VAG Leasing-GmbH einen Privat-Leasingvertrag abschließen. Hierzu gab die Geschäftsleitung am 20.02.1989 eine interne Information zur Dienstwagenregelung an die 15 zunächst vorgesehenen Bereichsleiter heraus. Danach sollten die Fahrzeuge für Dienstfahrten und zur uneingeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung stehen.
Als Zweck dieser Regelung wurde darin die Reduzierung von Reisekosten, die Vergrößerung der Repräsentanz der W. Produkte und der finanzielle Anreiz und damit die Mitarbeitermotivation genannt. Für die Mitarbeiter sollten keinerlei Kosten anfallen bis auf die Versteuerung des damit verbundenen Vorteils.
Es wurde darauf hingewiesen, daß ab dem 01.03.1989, dem vorgesehenen Leasingbeginn, keinerlei Kostenerstattungen für ein dienstlich genutztes Privatfahrzeug mehr erfolgen könne.
Neben dem üblichen Privatleasingvertrag, der als Teilamortisationsvertrag gestaltet war, den die Arbeitnehmer auf ihren Namen direkt mit der VAG-Leasing abschlossen, wurde ein Pkw-Überlassungsvertrag zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Arbeitnehmer abgeschlossen, in dem die Übernahme sämtlicher Kosten einschließlich der einmaligen, 20 %igen Leasingsonderzahlung, der monatlichen Leasingraten sowie sämtliche Betriebskosten, wie Treibstoff, Inspektion, Reparaturen, Steuer und Versicherung geregelt war. Die Fahrzeuge sollten auf die Arbeitnehmer zugelassen werden. Die Bestimmung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung behielt sich die Klägerin vor. Die Arbeitnehmer wurden verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Wartung und Pflege auf Kosten der Klägerin zu sorgen.
Die Klägerin sollte die Nutzung des Fahrzeugs jederzeit widerrufen können, das Fahrzeug ohne Angaben von Gründen herausverlangen oder ein anderes Fahrzeug zuteilen können. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers am Fahrzeug sollte ausgeschlossen sein. Die Privatauto-Leasing-Bestellung nahm Bezug auf die zwischen der VAG Leasing-GmbH vereinbarte Großauftragskondition. Die Klägerin vereinbarte mit der örtlichen VAG Vertretung Autozentrale T. eine Rücknahmegarantie zum kalkulierten Restwert. Die Klägerin erwarb die Fahrzeuge nach Vertragsende und veräußerte sie mit Gewinn.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Pkw-Überlassungsvertrag (Blatt 17, 18 der Finanzgerichtsakte), die interne Information (Blatt 19 der Finanzgerichtsakte) und den Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der VAG Leasing-GmbH (Blatt 13-16 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Privatauto-Leasing-Bestellung und den Privatautoleasingvertrag zwischen Arbeitnehmer und der VAG Leasing-GmbH (Blatt 36 ff. der Finanzgerichtsakte). Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit wurden zum 27.02.1990 erneut Wohnmobile über Privatauto-Leasingverträge mit einer 18monatigen Laufzeit angeschafft. Anschließend hat die Klägerin entsprechende Fahrzeuge selbst geleast und den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen.
Die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils aus diesem Vorgang ermittelte die Klägerin nach der sog. 1 v. H.-Regelung laut BMF-Schreiben vom 08.11.1982, BStBl. I 1982, 814 und Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1990. Dieser Vorteil wurde lohnversteuert.
Im Verlauf einer im Jahr 1992 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung, die den Prüfungszeitraum 01.10.1989 bis 31.12.1991 umfaßte, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, im Streitfall sei die sog. 1 v. H.-Regelung nicht anzuwenden, da wegen der gewählten Gestaltung die Fahrzeuge nicht als vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen angesehen werden könnten.
Anhand der Abrechnungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die die Arbeitnehmer gegenüber der Klägerin vorgenommen hatten, ermittelte der Prüfer die tatsächlich durchgeführten Dienstreisen. Diese betrugen durchschnittlich je betroffenen Arbeitnehmer ca. 2.500 km jährlich. Die Gesamtfahrleistung je Fahrzeug und Jahr betrug ca. 27.000 km, die jährlichen Aufwendungen je Fahrzeug im Durchschnitt über 20.000 DM.
Nach Abzug der bereits versteuerten geldwerten Vorteile und der Aufwendungen für Dienstreisen verblieben tatsächlich von der Klägerin getragene Aufwendungen:
1989: | 214.971 DM |
1990: | 190.530 DM |
1991: | 93.022 DM. |
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 01.02.1993, insbesondere Tz. 4.1 und auf den Prüfungsbericht zur Umsatzsteuer vom 02.02.1993 (Blatt 56 Finanzamtsakte) Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ am 17.02.1993 einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid über 294.705 DM zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Vorbehalt der Nachprüfung für die abgegebenen Lohnsteueranmeldungen für die Zeit vom 01.10.1989 bis 31.12.1991 wurde aufgehoben.
Die Klägerin hat im Verlauf der Prüfung beantragt, die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu pauschalieren und sich bereit erklärt, die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.
Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, für die Beurteilung des Sachverhalts seien nicht die Leasingverträge zwischen den Arbeitnehmern und der VAG Leasing-GmbH, sondern die zwischen Arbeitnehmern und Klägerin abgeschlossenen Pkw-Überlassungsverträgen entscheidend. Bei letzteren handele es sich um Treuhandverträge, die bewirkten, daß das Nutzungsrecht an den Fahrzeugen wirtschaftlich der Klägerin zuzurechnen sei. Die Verhandlungen zwischen der VAG Leasing-GmbH seien nicht von den betroffenen Arbeitnehmern, sondern von Vertretern der Klägerin geführt worden. Vertragspartner der VAG Leasing-GmbH sei damit letztlich die Klägerin geworden. Hierzu verweist die Klägerin auf den vorgelegten Schriftverkehr mit der VAG Leasing-GmbH und die Tatsache, daß der Rückkaufswert der Fahrzeuge durch die Klägerin garantiert worden sei. Ferner sei die gesamte Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Schriftverkehrs und z. B. auch die Selbstauskünfte über sie, die Klägerin, abgewickelt worden. Es seien auch die für Großabnehmer gültigen Konditionen eingeräumt worden. Die Klägerin habe auch den von ihr zusätzlich gelieferten Einrichtungsumfang der geleasten Fahrzeuge dem Lieferanten gegenüber in Rechnung gestellt.
Die Tatsache, daß sich Standardklauseln in den Privatleasingverträgen, wie z. B. das Verbot einem Dritten ein Nutzungsrecht einzuräumen, nicht mit der tatsächlich gewählten Gestaltung vereinbaren ließen, habe lediglich formal juristischen Charakter. Der VAG Leasing-GmbH sei der tatsächliche Sachverhalt bekannt gewesen.
Die Klägerin habe sich auch durch die jeweils abgeschlossenen Pkw-Überlassungsverträge weitgehende Rechte, aus denen sich ein Treuhandverhältnis ergebe, einräumen lassen, nämlich das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Nutzung durch die Arbeitnehmer, das Recht auf Herausgabe des Fahrzeugs, das Recht jederzeit ein anderes Fahrzeug zuteilen zu können, den Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts unter Berufung auf das Nutzungsrecht, die Auswahl der Haftpflichtversicherung und das Verbot eines Verleihs an externe Personen.
Schließlich seien die Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Vertrages von der Klägerin vom VAG-Händler zum vorgesehenen Restwert angekauft und mit Gewinn an Fremde weiterveräußert worden. Die Tatsache, daß die Klägerin diese Gewinnchance habe wahrnehmen können, zeige, daß die Rechte aus den Leasingverträgen ihr, der Klägerin, zuzurechnen seien.
Der Einsatz von Wohnmobilen als Dienstfahrzeuge sei mit einem erheblichen Werbeeffekt verbunden gewesen. Demgegenüber sei die Motivation der Mitarbeiter nur ein Teilziel gewesen. Einige Mitarbeiter hätten der Gestellung des Fahrzeugs ablehnend gegenübergestanden. Da es sich in fast allen Fällen um leitende Angestellte gehandelt habe, hätten diese zum Teil über private Pkw der gehobenen Klasse verfügt. Die Klägerin habe sich jedoch zum Teil gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgesetzt.
Ausschließlicher Grund für den Abschluß der Privatleasingverträge durch die Arbeitnehmer sei die enge Begrenzung des Finanzierungsrahmens gewesen, der durch den direkten Abschluß von Leasinggverträgen nicht noch weiter habe belastet werden sollen.
Der Einspruch hatte insofern Erfolg, als das FA zur Überzeugung gelangte, daß für die Zeit von März bis September 1989 aufgrund einer früheren Lohnsteueraußenprüfung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bestand. Das FA erließ deshalb am 20.08.1993 einen geänderten Nachforderungsbescheid. Der für 1989 nachzuversteuernde Betrag belief sich auf nur noch 20.726 DM. Nunmehr wurde nachgefordert:
1989:
14.632,00 | DM | Lohnsteuer |
512,12 | DM | ev. Kirchensteuer |
512,12 | DM | rk. Kirchensteuer |
1990:
97.170,00 | DM | Lohnsteuer |
3.495,00 | DM | ev. Kirchensteuer |
3.495,00 | DM | rk. Kirchensteuer |
1991:
45.766,00 | DM | Lohnsteuer |
1.601,81 | DM | ev. Kirchensteuer |
1.601,81 | DM | rk. Kirchensteuer. |
In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 29.08.1994 führte das FA aus, ein Treuhandverhältnis im Sinne von § 39 Abs. 2 AO liege in bezug auf die Leasingfahrzeuge nicht vor. Die Arbeitnehmer seien nicht Treuhänder der Klägerin gewesen, denn sie hätten eigene Verpflichtungen gegenüber der VAG Leasing-GmbH gehabt. Diese Verpflichtungen könnten auch nicht als unbeachtlich angesehen werden. Der Abschluß der Pkw-Überlassungsverträge zwischen Arbeitnehmer und der Klägerin sei danach sogar vertragswidrig gewesen.
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin führt ergänzend und vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, Klägerin, die VAG Leasing-GmbH und die betroffenen Arbeitnehmer seien davon ausgegangen, daß allein die Klägerin Vertragspartner der VAG Leasing-GmbH geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der VAG Leasing-GmbH vom 13.02.1989. Gegenüber der Firma VW T. habe die Klägerin am 02.02.1989 schriftlich bestimmte Rückkaufswerte der geleasten Fahrzeuge garantiert. Vom Rückkaufsrecht habe sie auch Gebrauch gemacht.
Abweichend zum bisherigen Vorbringen handele es sich bei dem Vertrag zwischen den Arbeitnehmern und der VAG Leasing-GmbH um ein Scheingeschäft, das nur den Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der VAG Leasing-GmbH verdecke. Als Rechtsfolge sei daher nicht der Leasingvertrag zwischen den Mitarbeitern und der VAG Leasing-GmbH, sondern der Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der VAG Leasing-GmbH als verdecktes Rechtsgeschäft gemäß § 41 Abs. 2 AO für die Besteuerung maßgebend. Sowohl die leitenden Mitarbeiter als auch die VAG Leasing-GmbH seien sich darüber einig gewesen, daß das Erklärte so nicht gewollt gewesen sei. Dies folge daraus, daß sämtliche Vertragsverhandlungen über das Leasing ausschließlich zwischen der Klägerin und der VAG Leasing-GmbH geführt worden seien. Die Arbeitnehmer hätten auch kein Interesse daran gehabt, sich vertraglich gegenüber der VAG Leasing-GmbH zu binden. Negative Folge einer Nichtabnahme wäre gewesen, daß sie für dienstlich genutzte Privatfahrzeuge ab 01.03.1989 keinerlei Kostenerstattung mehr erhalten hätten.
Hilfsweise werde aber daran festgehalten, daß auch ein Treuhandverhältnis im Sinne von § 39 AO zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern begründet worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 20.08.1993 in Gestalt der EE vom 29.08.1994 ersatzlos aufzuheben und hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA bezieht sich auf die EE und führt ergänzend aus, ein Scheingeschäft liege nicht vor. Es sei eine bestimmte bürgerlich-rechtliche Gestaltung gewählt worden, die auch tatsächlich durchgeführt worden sei.
Da die Arbeitnehmer die Fahrzeuge auch tatsächlich genutzt hätten, nämlich im Schnitt 28.300 km im Jahr, wovon nur durchschnittlich 2.500 km Dienstreisen gewesen seien, werde das private Interesse für die Arbeitnehmer deutlich. Die hier betroffenen leitenden Angestellten hätten wesentlich seltener Dienstreisen durchgeführt, als dies bei den sog. Vielfahrern im Außendienst der Fall gewesen sei. Eine Erstattung von Reisekosten für die Privatfahrzeuge der im Streitfall betroffenen Arbeitnehmer wäre für die Klägerin eindeutig günstiger gewesen.
Fraglich sei außerdem, ob die 1 v. H.-Regelung als Verwaltungsanweisung für Wohnmobile überhaupt gewollt sei. Hierbei dürfe nicht verkannt werden, daß derartige Fahrzeuge vorrangig dazu dienten, private Lebensinteressen, wie z. B. Urlaub zu befriedigen.
Der Senat hat in der Sache am 24.04.1996 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses der Verhandlung wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Kostenübernahme durch die Klägerin im Zusammenhang mit der privaten Nutzung der von den Arbeitnehmern geleasten Campingfahrzeuge stellt keinen Sachbezug, sondern eine Leistung in Geld dar. Der den Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugeflossene Vorteil bestand nicht in der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, sondern in der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten der Arbeitnehmer. Soweit die Klägerin Kosten Übernommen hat, die nicht auf betriebliche Fahrten zurückzuführen waren, hat sie Arbeitslohn in Geld geleistet. Nutzungen konnte sie den Arbeitnehmern nicht überlassen, da diese selbst ein unmittelbares Recht auf Nutzung der Campingfahrzeuge gegenüber der VAG Leasing-GmbH hatten.
1. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist jede Leistung für eine Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Dienst. Leistung des Arbeitgebers ist alles, was sich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nach § 8 Abs. 1 EStG kann die Einnahme in Geld oder Geldeswert bestehen. Während die Leistung in Geld bei inländischer Währung mit dem Nennbetrag anzusetzen ist, muß die geldwerte Leistung erst ermittelt werden. Wie dies geschieht, ist u. a. in § 8 Abs. 2 EStG geregelt. Sachbezüge, die bis Ende 1989 gewährt wurden, sind grundsätzlich mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Nach § 8 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 sind nach 1989, gewährte Sachbezüge mit den üblichen Endpreisen des Abgabeortes zu bewerten (EStG 1990). Für den Streitfall, der den Zeitraum vom 01.10.1989 bis 31.12.1991 umfaßt, ergeben sich daraus allerdings keine sachlichen Unterschiede.
Die Zuwendung der Klägerin durch die Dienstwagenregelung, wie sie in den Pkw-Überlassungsverträgen und in der „Internen Information” vom 20.02.1989 getroffen worden ist, stellt einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne von § 19 EStG dar, weil es sich um einen finanziellen Anreiz zur Mitarbeitermotivation handelte (vgl. Interne Information vom 20.02.1989). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Klägerin hierdurch eine Reduzierung der Dienstreiseaufwendungen versprach oder die leitenden Angestellten bereits über hochwertige Pkw verfügten. Entscheidend ist, daß die Fahrzeuge privat genutzt wurden. Nur diesen Vorteil hat das FA besteuert.
Die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Pkw's durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt grundsätzlich einen Sachbezug dar. Der Vorteil besteht bei dem Empfänger nicht in ersparten Aufwendungen, sondern in dem Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts bzw. der Nutzungsmöglichkeit, ggf. gemindert um den Wert der Gegenleistung (vgl. Littmann-Wolff-Diepenbrock, EStG, § 8 Rz. 23). Der als Arbeitslohn anzusetzende private Nutzungswert ist nach Abschnitt 31 Abs. 7 LStR je nach Wahl durch Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber auf unterschiedliche Weise zu ermitteln:
Dienstlich und privat zurückgelegte Fahrtstrecken sind durch ein laufend geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kfz., der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht.
Aus Vereinfachungsgründen können die Privatfahrten auch mit einem Kilometersatz von 0,42 DM bewertet werden. Der private Nutzungswert kann auch mit 30 – 35 v. H. der Gesamtkosten des Kfz. zuzüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden.
Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert auch mit monatlich 1 v. H. des auf volle 100 DM abgerundeten Kaufpreises des Kfz. zuzüglich des Nutzungswerts für die einzubeziehenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen.
2. Im Streitfall haben die Klägerin als Arbeitgeberin und die betroffenen Arbeitnehmer die pauschale Besteuerung mit 1 v. H. des Listenpreises des Kfz. je Monat gewählt. Diese „1 v. H.-Regelung” ist jedoch nicht anwendbar. Die Regelung setzt voraus, daß es sich bei dem zu besteuernden Sachverhalt um einen Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, nämlich eine Nutzungsüberlassung handelt. Dabei steht der Annahme einer Nutzungsüberlassung nicht schon entgegen, daß es sich um Leasingfahrzeuge handelt, die weiter im Eigentum der VAG Leasing-GmbH standen. Eine Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung durch die Arbeitnehmer der Klägerin scheidet jedoch aus, weil die Arbeitnehmer selbst Vertragspartner der Leasinggesellschaft geworden sind. Die Klägerin hat die Verbindlichkeiten der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den geleasten Campingfahrzeugen erfüllt.
Die Bewirkung der einmaligen Sonderzahlungen, der laufenden Leasinggebühren, der Versicherungsprämien usw. sind Leistungen der Klägerin in Geld für Rechnung der Arbeitnehmer, die Leasingnehmer und Halter der Campingfahrzeuge waren. Die von der Autozentrale T. vermittelten Privatauto-Leasing-Verträge berechtigten und verpflichteten jeweils direkt die Arbeitnehmer der Klägerin. Die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin die Vertragsverhandlungen führte, Zahlungen leistete und sich der Firma T. gegenüber zur Abnahme der Fahrzeuge nach Ablauf des Leasingzeitraums verpflichtete, ändert nichts daran, daß sich für die Arbeitnehmer die Berechtigung zur Nutzung der Fahrzeuge aus dem jeweils mit der VAG Leasing-GmbH abgeschlossenen Verträgen ergab. Sie waren auch direkt rechtlich verpflichtet zu den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie zur Erfüllung der Nebenpflichten gegenüber der VAG Leasing-GmbH.
Die Tatsache, daß nicht die Klägerin, sondern die nutzenden Arbeitnehmer Vertragspartner gegenüber der VAG Leasing-GmbH waren, ist nicht nur zum Schein erfolgt und tritt auch wirtschaftlich nicht in den Hintergrund. Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin selbst nicht über die Bonität verfügte, die für das Eingehen von zusätzlichen Leasing Verpflichtungen in dem hier streitigen Umfang erforderlich gewesen wäre. Dies ist von den Vertretern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt worden und deckt sich mit dem klägerischen Vortrag, „der Leasingrahmen” sei weitgehend erschöpft gewesen (Klagebegründung vom 25.11.1994). Auch hatten die Arbeitnehmer das Risiko der Illiquidität der Klägerin zu tragen. Hätte die Klägerin z. B. die Zahlungen der laufenden Leasingraten eingestellt, wären die Arbeitnehmer entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtungen dafür in Anspruch genommen worden. Der Anspruch der VAG Leasing-GmbH hätte sich bei Zahlungsverzug nicht nur auf die Leasingraten, sondern auch auf Verzugszinsen (V. 5 Privatauto-Leasing-Bedingungen) und Schadensersatz (XV. 1) erstreckt. Auf den Leasingvertrag wird in den Pkw-Überlassungsverträgen zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern ausdrücklich verwiesen.
Im Außenverhältnis war es der Klägerin rechtlich nicht möglich, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fahrzeuge zu entziehen. Dies war zwar unter 5. in den Pkw-Überlassungsverträgen vorgesehen, die Arbeitnehmer hatten aber durch die von ihnen abgeschlossenen Leasingverträge einen eigenen Besitzanspruch gegenüber dem Eigentümer der Fahrzeuge. Dieses Besitzrecht der Arbeitnehmer ist nicht durch Vereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft und der Klägerin eingeschränkt worden. Die Klägerin konnte allerdings durch Einstellung der Zahlung von Leasingraten auf die Nutzung der Campingfahrzeuge durch die Arbeitnehmer oder deren Angehörige Einfluß nehmen. Dies verdeutlicht jedoch nur, daß die Zuwendungen nur in Geld bestanden und nicht in der Überlassung des Kfz. selbst.
Da den Arbeitnehmern der Vorteil in Geld zugeflossen ist, muß dieser auch gemäß § 8 Abs. 1 EStG mit der den Arbeitnehmern wirtschaftlich zugeflossenen Geldsumme berücksichtigt werden und kann nicht wie eine Nutzungsüberlassung nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR besteuert werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25.07.1986 VI R 203/83, BStBl. II 1986, 868 – Zuschuß für die Nutzung betriebsfremder Kindergärten).
Das FA hat daher zutreffend die Lohnsteuer nachgefordert.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.