08.01.2010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 28.06.2002 – 4 K 1258/01
Beschränkt sich die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf mehrere Stadtteile innerhalb eines Ballungsgebietes, liegt dennoch Einsatzwechseltätigkeit vor.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Tätigkeit des Klägers als Einsatzwechseltätigkeit einzustufen und er berechtigt ist, Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen.
Der Kläger ist als Gartenarbeiter bei den Eigenbetrieben der Stadt L beschäftigt. Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Arbeit trat der Kläger im Streitjahr 1999 täglich beim Bauhof „N...” in der ...straße in L an. Von dort wurde er im Jahr 1999 an 122 Arbeitstagen im Stadtgebiet im Bezirk „N...” eingesetzt. Dieser umfasst die Stadtteile A, B, C und D. Auf Blatt 49 der FG-Akte wird verwiesen. In der Zeit vom 9. November 1999 bis 29. Dezember 1999 bezog er Krankengeld in Höhe von insgesamt 3.515,94 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung 1999 vom 27. Juli 2000 gab er Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.155,00 DM an. Hierin waren Verpflegungspauschbeträge in Höhe von 1.220,00 DM (= 122 Tage mit 8-14 Stunden zu je 10,00 DM) erfasst.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. September 2000 erkannte der Beklagte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, da keine Einsatzwechseltätigkeit vorliege. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2001; Bl. 23 Vertragsakte).
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, das Stadtgebiet in dem er seine Arbeit an wechselnden Einsatzorten verrichte, sei nicht als einheitliche großräumige gleichbleibende Arbeitsstätte anzusehen. Ein größeres räumliches Gebiet könne nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte angesehen werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handele, wie beispielsweise ein größeres Werksgelände oder ein Forstrevier. Der gesamte Stadtbereich, der Raum um einen Betriebsort oder ein Ballungsgebiet oder der Bereich um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs könne nicht als großräumige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG angesehen werden. Er sei nicht auf einer einheitlichen gleichbleibenden Arbeitsstätte, sondern auf ständig wechselnden Einsatzstellen im Stadtgebiet tätig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2001 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.220,00 DM und insgesamt 3.155,00 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, allein entscheidungserheblich sei, dass der Kläger ausschließlich und ständig eine feste Anzahl von Grünanlagen betreue. Er müsse nicht damit rechnen, auch außerhalb des Stadtgebietes als Gärtner eingesetzt zu werden. Die einzelnen Stadtteile seien kein weiträumiges Arbeitsgebiet und deshalb nicht regelmäßig Arbeitsstätte, wohl aber die einzelnen Parks und Grünanlagen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht eine Einsatzwechseltätigkeit des Klägers abgelehnt und die Anerkennung der Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten versagt.
I. Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Zwar sind Verpflegungsmehraufwendungen insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für den Fall bejaht, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer einen Beruf ausübt, bei dem ein ständiger Wechsel der Einsatzstelle üblich ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BStBl. II 1983, S.466). Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe c EStG (1999) ist in Fällen der Einsatzwechseltätigkeit für jeden Kalendertag an dem der Steuerpflichtige wegen seiner Tätigkeit weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 10,00 DM als Mehraufwand für Verpflegung abzugsfähig (vgl. A 39 Abs. 1 LStR 1999). Die Rechtsprechung des BFH hat die Regelung der Verwaltungsrichtlinien als auch von Gerichten zu beachtende Konkretisierung des Werbungskostenbegriffs grundsätzlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1995 - VI R 82/94, BStBl. II 1995, S.324). Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt nach Abschn. 37 Abs. 5 LStR 1999 bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, wie z.B. Bau- oder Montagearbeiter. Einsatzwechseltätigkeit liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Hierunter ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu verstehen, beispielsweise der Betrieb oder Zweigbetrieb. Ob ein derartiger Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, S. 137). Im Fall eines Estrichverlegers hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass dieser seinen Betriebssitz nicht an der regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern an den wechselnden Einsatzstellen hat (Urteil des Finanzgericht des Saarlandes vom 26. November 1982 II 85/82, Jurisdatenbank Nr: BFRE 100458304). Gleichermaßen hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 entschieden, dass auch eine Politesse in einer Großstadt Einsatzwechseltätigkeit verrichtet, zumal die Großstadt nicht als weiträumige Arbeitsstätte angesehen werden kann (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2000, EFG 2001, S.65). Dagegen ist nach Verwaltungsauffassung keine Einsatzwechseltätigkeit gegeben, wenn der Arbeitnehmer an wechselnden Stellen innerhalb eines weiträumig zusammenhängenden Arbeitsgeländes tätig wird (Abschn. 37 Abs. 5 LStR 1999).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen ständig wechselnde Einsatzstellen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer - wie ein Forstwirt - im gesamten Kalenderjahr nur in einem abgegrenzten Gebiet von 11 qkm tätig gewesen ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BStBl. II 1983, S.466). Gleichermaßen soll nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts des Saarlandes keine Einsatzwechseltätigkeit vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die von ihm geschuldete Arbeitsleistung an zahlenmäßig eingegrenzten Einsatzorten erbringt und diese regelmäßig aufsucht. Wie ein Arbeitnehmer mit einer festen Arbeitsstätte könne er seine Verpflegungssituation kostengünstig ausgestalten (Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 4. März 1998 - 1 K 126/97, EFG 1998 S.1116).
Eine großräumige Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn es sich entweder um ein zusammenhängendes (Werks-)Gelände des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 - VI R 61/79, BStBl. II 1983, S.466) oder --falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann-- die Einsatzstellen aneinandergrenzen und in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Dies kann beispielsweise bei einem Neubaugebiet, Zeitungszustellungsbezirk oder Kehrbezirk (BFH-Urteil vom 19. September 1990 - X R 110/88, BStBl. II 1991, S.208) der Fall sein, wenn die Einsatzstellen nahe zusammenhängen. Ein Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs ist hingegen nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte anzusehen (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 - VI R 109/89, BStBl. II 1994, S.422). Zwar hat der Senat im Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BStBl. II 1985, S.139) hinsichtlich der Fahrtkosten entschieden, dass das Gebiet des Hamburger Hafens, ein Großstadtbereich oder ein Ballungsgebiet als ein abgegrenztes, in sich geschlossenes, nicht weit auseinandergezogenes und überschaubares Gebiet anzusehen ist und Fahrten von der Wohnung eines Arbeitnehmers zu Einsatzstellen innerhalb dieses Gebiets als Fahrten i.S. des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG anzusehen sind. Soweit aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass die vorgenannten Gebiete als großräumige Arbeitsstätten zu qualifizieren sind, wird hieran - auch hinsichtlich der Fahrtkosten - nach dem Urteil des BFH vom 2. Februar 1994 - VI R 109/89 nicht mehr festgehalten (BStBl. II 1994, S. 422).
Mit Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) hat der BFH entschieden, dass das gesamte Stadtgebiet, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeit an ständig wechselnden Einsatzorten zu verrichten hatte, nicht als dessen einheitliche großräumige gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen sei. Der Senat habe zwar im Urteil in BFHE 138, 175, BStBl II 1983, S.466 (S. 467) entschieden, dass ein Waldarbeiter, der in einem ca. 11 qkm großen Forstrevier seines Arbeitgebers an verschiedenen Hieborten arbeitet, nicht auf wechselnden Einsatzstellen tätig sei, sondern dass es sich bei dem abgegrenzten Waldrevier um eine einheitliche großräumige Arbeitsstätte handele und damit keine Veranlassung zur Anerkennung eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwandes bestehe. Dieser Sonderfall, bei dem sich schon von vornherein die Frage stelle, ob und wo in einem Waldrevier kostenträchtige Verpflegungsbedingungen einen beruflich bedingten Verpflegungsmehraufwand verursachen könnten, sei mit den Gegebenheiten des vom BFH entschiedenen Falles nicht vergleichbar. Ein größeres räumliches Gebiet könne nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte mit der Folge des Ausschlusses eines Verpflegungsmehraufwandes beurteilt werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handele, wie es z.B. bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier (Urteil in BFHE 138, 175, BStBl II 1983, S.466) angenommen werden könne. Ein gesamter Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um den Betriebsort oder um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs könne hingegen nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte angesehen werden. Für die Beurteilung von Verpflegungsmehraufwendungen ergebe sich - so der BFH - gegenüber den Fahrtkosten eine andere Fragestellung, die dahin gehe, ob bei einer auswärtigen Tätigkeit die bei typisierender Betrachtung dort anzunehmenden Verpflegungsbedingungen den Anfall eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwandes als wahrscheinlich erscheinen lassen. Gestehe man der Finanzverwaltung zu, durch typisierende Pauschalen die Höhe von beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen für bestimmte Fallgruppen festzulegen, dann sei ein Abweichen von diesen typisierenden Regelungen nur aus sachlich einleuchtenden Gründen geboten, beispielsweise wenn sich die Regelungen als nicht folgerichtig, willkürlich oder gegen den Gleichheitssatz verstoßend erweisen oder wenn ihre Anwendung wegen der besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde. So machten die Lohnsteuerrichtlinien den Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes bei einer Einsatzwechseltätigkeit nicht von Mindestentfernungen abhängig. Es bestehe daher keine Veranlassung, die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit von Entfernungsgrenzen abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl. II 1994, S.534 (S.536)). Nach dem Urteil des BFH vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96 liegt schließlich ein größeres räumliches Gebiet nur dann als einheitlich gleichbleibende Arbeitsstätte vor, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handele, wie es zum Beispiel bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier der Fall sei (BStBl. II 1997, S.333). Nach dieser Entscheidung des BFH stelle bereits das Gelände des Hamburger Hafens entgegen der früheren Rechtsprechung (s.o. BStBl. II 1985, S.139) keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte dar. Gleichermaßen sei ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte zu fassen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96, BStBl. II 1997, S.333).
II. Überträgt man die oben dargelegten Grundsätze auf den Streitfall, führt dies - entgegen der Auffassung des Beklagten - dazu, dass im Fall des Klägers von einer Einsatzwechseltätigkeit auszugehen und ihm die Verpflegungspauschale zuzugestehen war. Obwohl der Kläger seine Tätigkeit im Streitjahr täglich beim Bauhof „N...” in der ...straße in L antrat, war dies nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte, die von vornherein eine Einsatzwechseltätigkeit ausschloss. Zwar wurde er dort zu den jeweiligen in den Stadtteilen belegenen Grünanlagen eingeteilt. Der Mittelpunkt seiner dienstlichen Tätigkeiten lag indes in den ihm zugewiesenen Grünanlagen der jeweiligen Stadtteile. Diese und nicht der Bauhof „N...” stellten seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Bei den vom Kläger als Gartenarbeiter zu betreuenden Stadtteilen A, B, C und D der Stadt L handelte es sich um kein zusammenhängendes Gelände in Form eines eingrenzbaren Werksgeländes oder eines Forstreviers. Vielmehr handelte es sich um nicht zusammenhängende Stadtteile einer Großstadt in einem Ballungsgebiet, die vom Kläger auf Weisung seines Arbeitgebers aufzusuchen und zu bestellen waren. Dabei kann dem Umstand, dass es sich möglicherweise innerhalb der dem Kläger zugewiesenen Stadtteile um regelmäßig zu bearbeitende Grünflächen oder Parkanlagen handelt keine Bedeutung zukommen, da es sich um kein zusammenhängendes Gelände bzw. kein einem Forstrevier gleichkommendes Gelände handelt. Die vom Kläger zu pflegenden Grünanlagen der betreffenden Stadtteile liegen vielmehr räumlich auseinander. Lediglich das nördlich neben F liegende B grenzt an den Ortsteil A an. Zwischen diesen Ortsteilen und C liegen die Ortsteile E und F. D liegt schließlich am westlichen Rand von L. Handelt es sich aber um nicht zusammenhängende Ortsteile, die in einiger Entfernung voneinander liegen, ist von einer Einsatzwechseltätigkeit auszugehen, obgleich sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf das gesamte Stadtgebiet erstreckte. Dass es sich trotz der auf verschiedene Stadtteile beschränkten Tätigkeit um Einsatzwechseltätigkeit handelt, ergibt sich insbesondere daraus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit nicht von Entfernungsgrenzen abhängig sind, sondern ihre Anerkennung lediglich davon abhängt, dass wechselnde Einsatzorte in einem nicht zusammenhängenden Gebiet des Arbeitgebers liegen. Dies ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Stadtgebieten indes gerade nicht der Fall. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, dass im Streitfall die Stadt L selbst der Arbeitgeber war.
Liegen - wie im Streitfall - wechselnde Arbeitsstellen vor, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Anfall eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwandes wahrscheinlich. Ein sachlich einleuchtender Grund der es rechtfertigt, die typisierende Verpflegungspauschale im Streitfall nicht anzusetzen, ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger in verschiedenen Stadtteilen regelmäßig die gleichen Grünanlagen zu betreuen hatte. Die Verpflegungsmehraufwendungen waren durch die Tätigkeiten des Klägers an wechselnden Einsatzorten bedingt. Insoweit war auch nicht den Gründen des Finanzgerichtes Saarland zu folgen, dass darauf abstellte, dass der Steuerpflichtige seine Verpflegungssituation in solchen Fällen kostengünstig gestalten konnte. Auf diese Weise würde die Typisierung des Verpflegungsmehraufwandes bei Einsatzwechseltätigkeiten wiederum eingeschränkt. Zudem steht diese Auffassung in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht einmal von Mindestentfernungen abhängig macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 155, 151 Abs. 3 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO). Der Senat hat seiner Entscheidung die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) und vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96 (BStBl. II 1997, S.333) zugrunde gelegt.