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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.05.2000 – 3 K 18/96

    1. Vorrangig maßgebend für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist dessen konkrete Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken.

    2. Ist im Liegenschaftskataster für ein Grundstück eine Ertragsmesszahl nicht ausgewiesen und demnach das Grundstück bei der Bodenschätzung nicht geschätzt worden, so deutet dies darauf hin, dass auch in der früheren Zeit eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben war und es sich allenfalls um sog. Geringstland gehandelt haben kann.

    3. Die Bewertung eines Grundstücks im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist allgemein ausgeschlossen, wenn jedenfalls eine etwaige frühere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht nur vorübergehend beendet und durch die Nutzung zu anderen Zwecken abgelöst worden ist.

    4. Bewertung eines im Bereich eines Naturschutzgebietes am Bodensee liegenden, unbebauten Ufergrundstücks, das Freizeitzwecken dient und zu einem sog. Liebhaberpreis erworben worden ist, nicht im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern im Grundvermögen.


    Tatbestand

    Streitig ist die Bewertung einer am Bodenseeufer gelegenen unbebauten Grundstücksparzelle, insbesondere die Vermögensart.

    Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 23. August 1994 das Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung … der Gemeinde … mit einer Fläche von 961 m². Der Kaufpreis betrug 23.000 DM. Die Parzelle hat die Form eines langgezogenen Rechtecks mit leicht trapezartiger Verformung. Die Längsseiten sind etwa dreimal so lang wie die Schmalseiten. Das Grundstück grenzt mit der kürzeren Schmalseite unmittelbar an das Bodenseeufer. Es liegt im Gewann „…” in einer längeren Reihe ungefähr gleichartiger Grundstücke und ist im Liegenschaftskataster als „landwirtschaftliche Nutzfläche, Holzung” ausgewiesen. Das Gewann gehört zum Bereich eines Naturschutzgebiets am südwestlichen Ufer des „Zeller Sees” zwischen … und …. Die Grundstücke sind teilweise mit älterem Baumbestand (Pappeln) und Büschen bewachsen, im Uferbereich wächst teilweise Schilf.

    Aufgrund des Erwerbs durch den Kläger stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) durch Nachfeststellungsbescheid vom 11. Mai 1995 auf den 1.1.1995 den Einheitswert im Grundvermögen auf 5.700 DM fest. Dabei wurde ein Bodenwert von 6 DM/m² zugrunde gelegt, mit dem bereits ein in gleicher Lage benachbartes Grundstück auf den 1.1.1964 bewertet worden war. Gleichzeitig wurde durch Nachveranlagungsbescheid der Grundsteuer-Messbetrag zum 1.1.1995 auf 19,95 DM festgesetzt.

    Die Einsprüche des Klägers vom 14. Mai 1995, mit denen er die Beibehaltung der bisherigen Bewertung als landwirtschaftliche Waldflächen begehrte, wies das FA mit Entscheidung vom 16. Januar 1996 zurück. Dagegen richtet sich die am 6. Februar 1996 bei Gericht eingegangene Klage.

    Der Kläger macht geltend, bei seinem Grundstück handele es sich weiterhin um eine forstwirtschaftliche Fläche, für die auch im Grundbuch die Wirtschaftsart „Waldfläche” festgestellt sei. Sein Grundstück liege im Naturschutzgebiet … in welchem nach der Anordnung des zuständigen Regierungspräsidiums Änderungen am vorhandenen Baum- oder Strauchbestand sowie an den Schilf- und Rohrbeständen am Seeufer ebensowenig vorgenommen werden dürften wie die Erstellung von Einfriedigungen, Stützmauern, Uferverbauungen oder Laufstegen. Das Grundstück gehöre zu den seeseitig zum Fußgänger- und Fahrradweg zwischen … und … gelegenen naturbelassenen Wald- und Schilfflächen, die sich von dem öffentlichen Badeplatz von … bis kurz vor … erstreckten.

    Es sei seit dem Erwerb in seinem ursprünglichen Zustand ohne gesonderte Nutzung belassen worden. Der Eigentümerwechsel rechtfertige nicht einen Wechsel der Vermögensart. Die „Nutzung” durch den Kläger bestehe wie beim Voreigentümer ebenso wie bei den benachbarten Grundstücken ausschließlich in der bewahrenden und naturschützenden Pflege des naturgewachsenen Zustands. Das Grundstück sei mit Pappeln und Sträuchern bestockt – aber auch Eichen und Buchen seien vorhanden – und mit zahlreichen Büschen, teilweise auch mit Schilf bewachsen. Es sei nicht durch Rodungen oder Schilfschnitt zur Nutzung als „Badeplatz” hergerichtet und zu Erholungszwecken gar nicht geeignet, da der vorhandene Wildwuchs in keiner Weise in eine Grünfläche umgewandelt werden könne. Infolge des bestehenden Naturschutzes sei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit weggefallen und die Fläche praktisch brachliegend. Allein die Lage am natürlichen Ufer eines Sees führe nicht zu einer Entwidmung als land- und forstwirtschaftliche Fläche.

    Ein „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” im Sinn des Bewertungsrechts liege auch bei ohne Gewinnabsicht bewirtschafteten oder brach liegenden Einzelparzellen, bei Geringstland- oder gar Unlandparzellen vor, eine dauernde landwirtschaftliche Nutzung oder eigene Erzeugung werde für die Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorausgesetzt. Der Kläger beruft sich dazu auf bestimmte Rechtsprechung sowie auf den Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg (FMBW) vom 20. Februar 1981 – G 1102 A – 8/80 – (abgedruckt als Verfügung vom 11. Juni 1986 in der Bewertungs-[Bew-]Kartei der [damaligen] Oberfinanzdirektionen [OFDen] Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart, § 33 BewG Karte 11, und in der Grundsteuer-[GrSt-] Kartei I der OFDen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG Karte 7). Die im dortigen Abschn. 1 zur Bewertung von Naturschutzflächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Regelungen seien nicht nur für juristische sondern auch für natürliche Personen als Eigentümer anwendbar.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    die Nachfeststellungs- und Nachveranlagungs-Bescheide vom 11. Mai 1995 jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1996 aufzuheben und das FA zu verpflichten, das Grundstück Flurstück-Nr. … der Gemarkung … auf den 1.1.1995 im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten und einen dem entsprechenden Grundsteuer-Messbetrag festzusetzen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es macht ebenso wie in der Einspruchsentscheidung geltend, nach den Feststellungen seines landwirtschaftlichen Sachverständigen handele es sich bei dem Grundstück um einen Badeplatz. Nach der Lage des Grundstücks unmittelbar am See könne es auch als Erholungs- und Badefläche Verwendung finden. Die Ausweisung als Waldfläche im Liegenschaftskataster sei für die Bewertung nicht entscheidend und tatsächlich nicht zutreffend. Entlang des Fahrrad- und Fußgängerwegs vom Parkplatz beim Schwimmbad … befänden sich nur eine Reihe alter Pappelbäume auf den zum See hin gelegenen Grundstücken. Einige dieser Grundstücke würden tatsächlich als Erholungs- und Badeplatz genutzt und seien entsprechend gepflegt. Dies sei auch beim Grundstück des Klägers möglich.

    Ein solches Grundstück sei grundsätzlich als Grundvermögen zu bewerten, zumal es nach den eigenen Ausführungen des Klägers nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden könne. Eine Bodenschätzung sei für das Grundstück nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe mit dem Kaufpreis von 23.000 DM (entspricht 23,93 DM/m²) im Vergleich zu landwirtschaftlichen Wiesengrundstücken mit einer Preisobergrenze bei 3 DM/m² einen Liebhaber-Preis gezahlt. Für andere Grundstücke in der selben Lage seien bis zu 47,89 DM/m² gezahlt worden.

    Die beim FA für das Grundstück des Klägers geführte Einheitswertakte hat vorgelegen.

    Der Berichterstatter hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2000 abgewiesen (§ 79 a Abs. 2, 4 i.V.m. § 90 a Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die vom Kläger rechtzeitig beantragte mündliche Verhandlung hat am 25. Mai 2000 stattgefunden, nachdem der Senat durch Beschluss vom 17. April 2000 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hatte (§ 6 FGO). Auf die Niederschrift sowie auf die nachgeschobenen Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Das streitige Grundstück des Klägers wurde zu Recht im Grundvermögen und nicht im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet, da es am streitigen Feststellungszeitpunkt tatsächlich nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde und es auch nicht auf andere Weise Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs war, sondern anderen Zwecken zugeführt war (§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 7, §§ 68, 69 Bewertungsgesetz –BewG–).

    Das Gericht folgt zunächst der Begründung des Gerichtsbescheids (§ 90 a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Insbesondere ist daran festzuhalten, dass vorrangig maßgebend für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dessen konkrete Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ist. Wie der Kläger wiederholt selbst vorgetragen hat, wird das streitige Grundstück nicht in dieser Weise genutzt.

    Über die Tatsache hinaus, dass es bei früheren Eigentümern anscheinend im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet worden war, liegen sonst keine Anhaltspunkte vor, dass das Grundstück tatsächlich früher derart genutzt worden wäre und nur aus betrieblichen Gründen oder wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr bewirtschaftet würde (sog. Sozialbrache, vgl. Urteil des Finanzgerichts – FG– Münster vom 30. November 1973 III 624/73 EW, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1974, 192, rechtskräftig durch Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 17. Januar 1975 III R 23/74 n.v., EFG 1975, 193). Vielmehr deutet die Tatsache, dass im Liegenschaftskataster eine Ertragsmesszahl nicht ausgewiesen ist und demnach das Grundstück bei der Bodenschätzung – wie das FA vorgetragen hat – nicht geschätzt worden ist, darauf hin, dass auch in der früheren Zeit eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben war und es sich allenfalls um sog. Geringstland gehandelt haben kann (§ 44 BewG; vgl. Erlass des FMBW vom 10. September 1984 – S 3380 A – 1/68 –, Bew-Kartei der OFDen Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart, § 44 BewG Karte 1, DStZ/E 1984, 298). Dabei lässt das Gericht offen, ob eine einzelne Parzelle von Geringstland einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Stückländerei bilden kann, obwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes die Behandlung als Stückländerei eine tatsächlichen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorauszusetzen scheint (§ 34 Abs. 7 BewG; vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Nürnberg vom 18. Oktober 1973 IV 230/72, EFG 1974, 191, 192 Nr. 2 a. E. der Gründe, Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 29. Mai 1996 5 K 1327/95 BG, rechtskräftig durch Beschluss des BFH vom 5. März 1997 II B 100/96 n. v., EFG 1998, 1). Die Bewertung im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist vielmehr allgemein ausgeschlossen, weil Jedenfalls eine etwaige frühere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht nur vorübergehend beendet und durch die Nutzung zu anderen Zwecken abgelöst worden ist.

    Die Nichtnutzung beruht nicht auf der Lage des Grundstücks im geschützten Bereich des „Naturschutzgebiets Bodenseeufer”, denn dadurch wurde die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung „nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft” nicht eingeschränkt (§ 4 Buchst. a) der Verordnung des Regierungspräsidiums Südbaden vom 11. August 1961, Gesetzblatt Baden-Württemberg –GBl– 1961, 333).

    Es handelt sich außerdem nicht um eine nur vorübergehende Nichtnutzung oder um rein persönliche Umstände in der Person des Klägers als zeitweisem Eigentümer. Vielmehr ist das Grundstück durch die sachliche Veränderung der Verhältnisse offensichtlich auf Dauer einem anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zweck zugeführt worden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse dient es nach der Überzeugung des Gerichts ebenso wie einige benachbarte Grundstücke für Freizeitzwecke.

    Das Gericht unterstellt hierbei die unwidersprochenen Angaben des Klägers als richtig, dass ein sog. Badeplatz nicht besonders, insbesondere nicht mit einer ungestörten Grünfläche angelegt worden ist und bauliche Anlagen wie Stege, Badehütten oder Ähnliches tatsächlich nicht vorhanden sind, was aufgrund des Verbots der Beseitigung des Baum- und Strauchbestands, der Errichtung von Bauten sowie der Anlage von Uferverbauungen und Laufstegen im Naturschutzgebiet auch nicht zulässig gewesen wäre (§ 3 Abs. 2 Buchst. a), c), d) der Naturschutz-Verordnung a.a.O.). Ebenso wird davon ausgegangen, dass gegenwärtig eine Freizeitnutzung des Grundstücks durch „Wildwuchs” der vorhandenen Pflanzen behindert wäre. Der vom Kläger hilfsweise beantragte gerichtliche Augenschein brauchte daher nicht eingenommen zu werden.

    Da die ordnungsgemäße Pflege und naturgemäße Bewirtschaftung durch die naturschutzrechtlichen Regelungen nicht ausgeschlossen wurden, könnte und dürfte der „Wildwuchs” von Buschwerk sehr wohl beseitigt oder zumindest in solcher Weise zurückgeführt werden, dass ohne „verunstaltende” Eingriffe in den natürlichen Zustand (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) der Naturschutz-Verordnung a.a.O.) ein gepflegter Eindruck entsteht, das Grundstück begangen werden kann und ein Aufenthalt für Freizeitzwecke des Eigentümers ermöglicht wird. Aufgrund der durch den bei den Akten befindlichen Lageplan und die unwidersprochene Schilderung des FA festgestellten örtlichen Lage des Grundstücks ist das Gericht von der Möglichkeit einer solchen Nutzung überzeugt. Nach der Lebenserfahrung kann nämlich ein Ufergrundstück wie das des Klägers sehr wohl derart genutzt werden, weil z. B. das Baden im See vom naturbelassenen Ufer aus möglich ist. Wenn der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – diese Möglichkeiten derzeit nicht persönlich wahrnehmen sollte und die zulässige und sachgemäße Pflege nach seinem Vortrag anscheinend unterlassen hat, so handelt es sich dabei um persönliche Umstände, die die Bewertung nicht beeinflussen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

    Objektiv wird die Bestimmung des Grundstücks zu anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zudem durch den vom Kläger entrichteten Kaufpreis belegt. Die vom FA unwidersprochen vorgetragenen Vergleiche des tatsächlichen Kaufpreises von 23,93 DM/m² einerseits mit den in der gleichen Gegend üblichen Preisen für landwirtschaftliche Flächen und andererseits mit den für benachbarten Parzellen in gleicher Lage tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen zeigen deutlich, dass auch der Kläger weder eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche noch ein nicht nutzbares, als reine Naturschutzfläche brachliegendes Grundstück erworben hat. Bei dem Preis in Höhe des Mehrfachen des für landwirtschaftliche Flächen üblichen Preises handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts eindeutig um einen sog. Liebhaberpreis, der nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, die (zumindest beabsichtigte) Nutzung zu Freizeitzwecken und damit die Beendigung einer etwaigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung anzeigt (vgl. Urteile der FG Nürnberg und Münster a.a.O. m.w.N. sowie des FG Nürnberg vom 3. Juli 1975 IV 18/74, EFG 1975, 506, im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 27. Januar 1978 III R 101/75, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE– 124, 367, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 1978, 292). Mangels entsprechender tatsächlich landwirtschaftlicher Nutzung kommt eine Anwendung der Grundsätze der zu gärtnerisch genutzten Grundstücken in Naherholungsgebieten ergangenen Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. die im Gerichtsbescheid und vom Kläger inzwischen angeführten Entscheidungen).

    Der Kläger hat eine Grundsteuer-Befreiung für sein Grundstück nicht geltend gemacht und eine solche kommt für ihn als natürliche Person, die nicht Rechtsträger grundsteuerbegünstigter Zwecke sein kann (§§ 3, 4 Grundsteuergesetz –GrStG–), nicht in Betracht. Abgesehen hiervon sagt die vom Kläger angeführte Verwaltungsregelung (Erlass des FMBW vom 20. Februar 1981 a.a.O., vgl. auch Erlasse des FM Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1981 G 1102 – 15 – VA 4 / S 3110 – 1 – VA 4 –, DStZ/E 1981, 75, und des Hessischen FM vom 11. März 1981 – G 1105 A – 19 – II B 42 –, DStZ/E 1981, 246) in ihrer grundlegenden Nr. 1 nichts anderes aus, als oben zugrunde gelegt wurde. Diese Grundsätze führen für das Grundstück des Klägers nicht zur Bewertung im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, weil es trotz seiner Lage im Naturschutzgebiet nach Überzeugung des Gerichts auf Dauer für andere Zwecke genutzt wird.

    Da die Klage hiernach keinen Erfolg haben konnte, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

    Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 115 Abs. 2 FGO).

    VorschriftenBewG § 33 Abs 1, BewG § 34 Abs 7, BewG § 68 Abs 1, BewG § 69