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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 01.08.2005 – II 128/05

    Es ist grundsätzlich möglich, eine Erlaubnis gem. § 20 UStG auch in einer Weise zu formulieren, dass sie bei Wegfall bestimmter erwähnter Voraussetzungen automatisch ohne weitere Erklärung erlischt. Der Erlöschensgrund der Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 124 Abs. 2 AO gilt auch ohne ausdrücklichen Hinweis in einem Gestattungsbescheid gem. § 20 UStG.


    Gründe

    I.

    Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller (Ast) berechtigt ist, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.

    Der Ast meldete in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit am 02.08.1993 eine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater an (Gewinnfeststellungsakte - GFA - II). Mit Schriftsatz vom 12.01.1994 beantragte er unter seinem Briefkopf mit dem Zusatz „Wirtschaftsprüfer Steuerberater”, die Berechnung der Umsätze ab 01.01.1994 gem. § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach den vereinnahmten Entgelten durchführen zu dürfen (Umsatzsteuerakte - UStA - II). Dem stimmte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 21.01.1994 (UStA II) „unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs” zu. Weiter heißt es: „Dies gilt nicht für Geschäftsveräußerungen. ... Diese Genehmigung gilt nur, solange die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 20 UStG vorliegen.” Das Schreiben war an den „Herrn Dipl.-Kfm. ... (A) Steuerberater...” gerichtet.

    Mit Praxisübertragungsvertrag vom 15.05.1998 übertrug der Ast die von ihm betriebene „Steuerberaterpraxis, insbesondere Mandantenbeziehungen, Praxisinventar und Fachliteratur” auf die B Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Ast war (Gerichtsakte - GA - Bl. 62 ff.). Gem. § 11 (Konkurrenzverbot) verpflichtete sich der Ast, keine Leistungen für Buchhaltungen, Bilanzen und Steuererklärungen gegenüber den übertragenen Mandanten abzurechnen. Demgegenüber heißt es weiter: „Honorarabrechnungen für Wirtschaftsprüferleistungen gegenüber den übertragenen Mandanten sind ausdrücklich erlaubt und gewünscht”. Mit Schreiben vom 05.07.1999 teilte der Ast dem Ag mit, dass er seine Einzelpraxis mit Wirkung zum 31.10.1998 verkauft habe (GA Bl. 67). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass seiner Meinung nach Umsatzsteuer nicht zu entrichten sei, da es sich um eine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG handele. Zudem beantragte er die sofortige Befreiung von der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, da die Praxis nicht mehr existiere und somit keine steuerlichen Umsätze mehr entstünden.

    In den Umsatzsteuervoranmeldungen ab 11/1998 würden Einnahmen aus Forderungen zum 31.10.1998 erklärt; nachträgliche Einnahmen aus Forderungen würden in der Jahreserklärung erfasst.

    Die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998 (Eingang 23.03.2000), 1999 (Eingang 23.01.2001) und 2000 (Eingang 25.01.2001) enthielten in der Spalte „Art des Unternehmens” die Eintragung „nachträgliche Betriebseinnahmen/-ausgaben” (UStA II). Demgegenüber enthält eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 1999 vom 13.05.2003 die Eintragung „Wirtschaftsprüfer/Steuerberater” und sind in der berichtigten Umsatzsteuererklärung 2000 vom 13.05.2003 keine Eintragungen zur Art des Unternehmens enthalten. In einem Fragebogen für Fälle der Betriebsveräußerung teilte der Ast am 14.09.1999 mit (RbA 1/10; GA Bl. 68), dass „der” Betrieb am 31.10.1998 an die B veräußert worden sei und er seinen Lebensunterhalt mit „Gehalt” bestreite.

    Der Ast war zudem Alleingesellschafter der A und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, die durch Vertrag vom 24.11.2000 „ihr Vermögen als Ganzes” zum 31.12.2000 auf den Ast übertragen hat (Akte Allgemeines). Mit Vertrag vom 22.01.2001 verkaufte der Ast „sämtliche Vermögensgegenstände” sowie den Mandantenstamm der A und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH an die B GmbH (GFA I).

    Mit Schreiben vom 17.09.2001 teilte die Firma B unter Bezugnahme auf „Steuernummer : ... - ... (A) + Partner GbR” mit, dass die werbende Tätigkeit zum 31.03.2001 eingestellt worden sei, die Gesellschaft aufgelöst worden sei und als Einzelpraxis für Wirtschaftsprüfung durch den Ast fortgeführt werde (GFA I). Mit Schreiben vom 07.01.2002 teilte der Ast unter dem Briefkopf der Firma B in Bezug auf ”... (A), WP” dem Ag mit, dass die bis zum 31.03.2001 ruhende Tätigkeit durch Übernahme der Praxis A, D + Partner GbR (Steuernummer ...) wieder aufgenommen worden sei (Rechtsbehelfsakte - RbA -1/19). Laut Vermerk des Ag vom 04.03.2005 (Umsatzsteuerakte Änderungsbescheide - UStÄ - 1/Bl. 38) soll laut Übertragungsvertrag die Übernahme schon zum 01.01.2001 erfolgt sein.

    Für die Jahre 2001 und 2002 gab der Ast am 04.07.2003 bzw. am 17.09.2004 Umsatzsteuererklärungen ab, die in der Spalte „Art des Unternehmens” die Eintragung „Steuerberater/Wirtschaftsprüfer” enthielten (UStA I). Darüber hinaus gab er am 12.01.2005 unter der Bezeichnung „Steuerberater/Wirtschaftsprüfer” eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2004 ab (Hefter in UStA I).

    Der Ag stimmte den Erklärungen für 2001 und 2002 zu. Eine Erklärung für 2003 wurde nicht abgegeben.

    Unter dem 09.03.2005 ergingen gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) Änderungsfestsetzungen zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 (UStÄ 1/ Bl. 27, 31) und gem. § 164 Abs. 1 AO für 2003 ein Schätzungsbescheid (UStÄ 1/Bl. 35). In den Erläuterungen weist der Ag darauf hin, dass der Ast nach vorliegenden Rechnungen der Firma E AG Leistungen in Höhe von 260.000 EUR für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 berechnet habe. Da nach Aktenlage die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten vorzunehmen sei, sei dieser Betrag den bisher angemeldeten Umsätzen hinzugerechnet worden. In Bezug auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV 2004 ergingen unter dem 27.01.2005 und 03.02.2005 inhaltsgleiche Bescheide, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (GA). Hierin waren laut Erläuterung in Abweichung von der Voranmeldung weitergehende Umsätze in Höhe einer Rechnung an die Firma B erfasst, aber im Ergebnis ein Überschuss zugunsten des Ast festgesetzt worden. Unter dem 09.03.2005 erließ der Ag hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung IV 2004 gem. § 164 Abs. 2 AO eine Änderungsfestsetzung. In Entsprechung zu den Änderungen/Festsetzungen betreffend die Bescheide 2001 bis 2003 erfolgte dies unter Hinweis auf eine bisher nicht berücksichtigte Rechnung an die E AG vom 27.12.2004 über Leistungen für die Zeit bis 31.12.2004 (UStÄ 2/Bl. 10 ff.). Mit Änderungsbescheid gem. § 164 Abs. 2 AO vom 08.04.2005 erhöhte der Ag die versteuerten Umsätze nochmals um den Betrag einer Rechnung der Firma F KG vom 22.12.2004 über Leistungen in Höhe von brutto 69.600 EUR (UStÄ Bl. 17 ff.).

    Der Ast legte mit am 04.02.2005 eingegangenen Schreiben vom 03.02.2005 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das IV. Quartal 2004 vom 27.01.2005 (RbA 1/Bl. 1; GA Bl. 78) und am 18.03.2005 (RbA 3/Bl. 1) gegen die „Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2001 - 2004 jeweils vom 09.03.2005” Einspruch ein.

    Mit dem Einspruch vom 18.03. und hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung IV /2004 mit Schreiben vom 08.02.2005 (RbA 1/Bl. 3) stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Letzteren lehnte der Ag mit Bescheid vom 15.02.2005 für die Umsatzsteuer IV/2004 (RbA 1/Bl. 5) und mit Bescheid vom 20.04.2005 für die Umsatzsteuer 2001 - 2004 ab (RbA 1/35, GA Bl. 17).

    Den Einspruch vom 03.02.2005 gegen die Festsetzung für das IV. Quartal 2004 legte der Ag als Antrag auf Versteuerung nach den vereinnahmten Entgelten aus und lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 10.02.2005 ab (GA Bl. 79). Zur Begründung führte er an, dass der Ast Leistungen der Jahre 2003 bis 2004 in Rechnung gestellt habe, deren Bezahlung in monatlichen Raten erst am 07.07.2005 erfolgen solle, so dass sich der Zahlungszeitraum um 16 Monate verlängere (s. 2 Rechnungskopien Hefter in UStA I und Rechnung v. 30.11.2004 GA Bl. 77). Angesichts dieses ungewöhnlichen Stundungszeitraums sei zu vermuten, dass die Vereinbarung nur dem Finanzierungsvorteil der Geltendmachung von Vorsteuern diene, zumal der Ast gleichzeitig Geschäftsführer des Leistungsempfängers, der Firma B, sei.

    Mit am selben Tage eingegangenen Schreiben vom 09.03.2005 legte der Ast gegen die Ablehnung vom 10.02.2005 Einspruch ein (RbA 2/Bl. 1).

    Am 24.05.2005 hat der Ast bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betr. die Umsatzsteuerbescheide gestellt.

    Der Ast trägt vor: Die Genehmigung vom 21.01.1994 zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten sei von dem Ag zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden, ein Widerruf sei gem. § 131 AO zudem nur für die Zukunft wirksam. Die Genehmigung enthalte auch keine Beschränkung auf eine bestimmte Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberatereinzelpraxis des Ast. Der Übertragungsvertrag vom 30.10.1998 führe nicht zum Wegfall der Genehmigungswirkung. Auf der Grundlage dieses Vertrages sei der Ast weiterhin als Wirtschaftsprüfer und damit ebenfalls freiberuflich tätig geblieben. Es habe dem Ast auch frei gestanden, gegenüber neuen Mandanten steuerberatend tätig zu werden. Auch die Gestaltungsberatung sei von dem Konkurrenzverbot ausgenommen gewesen. Auch wenn ein Unternehmer auf der Grundlage der alten Rechtslage zu § 20 Abs. 2 UStG eine Geschäftsveräußerung nach dem Sollprinzip zu versteuern gehabt habe, so sei er dennoch für weitere Umsätze Ist-Versteuerer geblieben. Ebenso wenig habe er mit dem Schreiben vom 05.07.1999 auf die Ist-Versteuerung verzichtet oder eine umfassende Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Er habe nur um Befreiung von der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung gebeten, weil diese nunmehr von der Firma B abzugeben gewesen sei. Der Ast habe seine freiberufliche Tätigkeit niemals aufgegeben. Die Existenz einer Einzelpraxis des Ast sei auch von der Betriebsprüfung ausweislich des Prüfungsvermerks Nr. 1 vom 20.07.2004 im Zusammenhang mit der Verschmelzung der A und Partner Steuerberatungsgesellschaft niemals in Frage gestellt worden. Eine Missbrauchsgefahr könne der Ag nicht ins Feld führen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass der Ast Aufsichtsratsvorsitzender der E AG sei. Insoweit sei der Ast nicht geschäftsführungsbefugt und habe kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Ebenso wenig sei die E AG ein dem Ast verbundenes Unternehmen. Auch aus der von dem Ag zitierten Vorschrift des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO könne nicht geschlossen werden, inwieweit die bezeichneten Personen Einfluss auf die Geschäftsführung haben. Im Übrigen beziehe sich der Ag ausschließlich auf eine Rechnung aus dem Jahre 2004 für Leistungen an die Firma B im Jahre 2003. Soweit der Ag hieraus Folgerungen auch für die Vorjahre insbesondere im Hinblick auf Leistungen gegenüber der E AG ziehen wolle, könne dem schon mangels Näheverhältnisses zwischen dem Ast und der E AG nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Rechnung vom 30.11.2004 (GA Bl. 77) einem Fremdvergleich nicht standhalte. Lägen die Voraussetzungen des § 20 UStG vor, so sei das Ermessen der Verwaltung dahingehend vorgeprägt, dass die Genehmigung zu erteilen sei. In der Erlangung von erheblichen Finanzierungsvorteilen durch den Steuerpflichtigen könne kein Grund für die Ablehnung des Antrages gesehen werden. Dem stehe auch die von dem Ag zitierte Rechtsprechung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gegenüber verbundenen Unternehmen grundsätzlich nicht entgegen.

    Der Ast beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 jeweils vom 09.03.2005 in Höhe von 41.599,78 EUR nebst Zinsen von 4.778 EUR (2001), von 41.600 EUR nebst Zinsen von 2.288 EUR (2002) und von 40.880 EUR nebst Verspätungszuschlag von 300 EUR sowie des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2004 vom 08.04.2005 in Höhe von 51.200 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.

    Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen

    Er trägt vor: Nach den von dem Ast eingereichten Erklärungen in Verbindung mit dem Praxisübertragungsvertrag sei deutlich geworden, dass der Ast sein Unternehmen im Jahre 1998 endgültig eingestellt habe. Erst im Jahre 2001 habe er ein neues Unternehmen eingerichtet. Hierfür hätte er, so der Ag, einen neuen Antrag gem. § 20 UStG stellen müssen. Erst durch die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2004 sei deutlich geworden, dass der Ast die Ist-Besteuerung beantrage. Die Voraussetzungen hierfür lägen im vorliegenden atypischen Fall indes nicht vor. Dabei sei im Streitfall zu beachten, dass der von § 20 UStG allenfalls in Kauf genommene Zins- oder Finanzierungsvorteil bei einer dem Ast nahe stehenden Person erzielt werde, so dass der Ag ungeachtet des von § 20 UStG grundsätzlich intendierten Ermessens den Antrag ablehnen könne. Die B, deren Geschäftsführer der Ast sei, habe die Vorsteuer aus den Rechnungen des Ast schon geltend gemacht, während der Ast die Umsatzsteuer aus den Rechnungen erst ab Juli 2005 in kleinen Raten zahlen wolle. Im Übrigen halte es einem Fremdvergleich nicht stand, dass der Ast Rechnungen über mehrere Jahre zurück bis 2003 stelle und damit die Gefahr eingehe, dass sich der Empfänger auf Verjährung berufe.

    Dem Senat haben jeweils eine Gewinnfeststellungsakte Band II, Band 1 der Betriebsprüfungsakten, eine Akte Betriebsprüfung (Berichte und Bilanzen), eine Einheitswertakte, Band II der Umsatzsteuerakten zur Steuernummer ... sowie jeweils Band 1 der Gewinnfeststellungsakten, Umsatzsteuerakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten und der Akte Allgemeines zur Steuernummer ..., eine Rechtsbehelfsakte und eine Akte Umsatzsteuerakten-Änderungen vorgelegen.

    II.

    Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

    Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder - was im Streitfall nicht dargelegt oder ersichtlich ist - wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Ernsthafte Zweifel bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.

    Gegenstand des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung ist im Streitfall allein die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide. Hierfür ist nicht von Bedeutung, ob der Ag zu einer Neuerteilung der Zustimmung zu einem Antrag auf Ist-Versteuerung verpflichtet ist. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das der Ast nach Aktenlage derzeit in einem Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls verfolgt. Solange eine solche erneute Zustimmung bezogen auf die Streitjahre nicht erteilt ist, bzw. der Ag hierzu aufgrund etwaiger Verpflichtungsklage verpflichtet ist, ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide allein auf der Grundlage des Rechtszustands zu beurteilen, wie er sich nach der Zustimmung vom 21.01.1994 darstellt.

    Bei summarischer Prüfung war die mit Schreiben vom 21.01.1994 erteilte Zustimmung in den Streitjahren nicht mehr wirksam.

    Die Zustimmung beruhte erkennbar auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

    Zwar war die Zustimmung nicht unternehmensbezogen, d.h. auf eine bestimmte Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferpraxis beschränkt, sondern allein unternehmerbezogen erteilt, so dass sie grundsätzlich auch auf eine erst später von dem Ast übernommene Praxis erstreckt werden konnte. Dies folgt daraus, dass der Antrag des Ast vom 12.01.1994 entsprechend umfassend dahingehend auszulegen ist, dass er die Ist-Besteuerung für die gesamte freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Einzelpraxis umfasste. Da das Genehmigungsschreiben keinen Hinweis auf eine Teilablehnung enthielt, ist auch die Genehmigung vom 21.01.1994 ungeachtet der Adressierung nur an den „Steuerberater” dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die gesamte freiberufliche Tätigkeit des Ast als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Einzelpraxis bezog (im Falle der Tätigkeit im Rahmen einer Sozietät wäre im Zweifel diese, nicht der Ast als einzelner Gesellschafter, als zu besteuernder Unternehmer anzusehen.

    Jedoch ist die Wirksamkeit auch ohne Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs infolge des Schreibens des Ast vom 05.07.1999 jedenfalls insoweit entfallen als Steuerjahre betroffen sind, in denen keine von dem Ast für die Jahreserklärung angekündigten nachträglichen Einnahmen aus der veräußerten Praxis mehr anfielen. Hiervon ist für die Streitjahre auszugehen.

    Der Ast hat mit dem Schreiben vom 05.07.1999 zum Ausdruck gebracht, dass er seine bisherige freiberufliche Tätigkeit infolge der Praxisveräußerung eingestellt hat.

    Eine andere Bedeutung kann dem Hinweis darauf, dass keine steuerpflichtigen Umsätze, sondern nur noch die ausdrücklich angekündigten nachträglichen Einnahmen mehr entstünden, nicht beigemessen werden. Damit war deutlich geworden, dass die Grundlage der Ist-Besteuerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit dem letztmaligen Zufluss nachträglicher Einnahmen aus der veräußerten Praxis entfallen war. Nach dem Hinweis auf die Jahreserklärung in dem Schreiben vom 05.07.1999 war mit den nachträglichen Einnahmen allenfalls noch für die Jahreserklärung 1998 bzw. 1999 zu rechnen. Danach hatte die dem Ast erteilte Genehmigung gem. § 20 UStG mithin keine Bedeutung mehr, sie war im Sinne von § 124 Abs. 2 AO erledigt. Bei verständiger Würdigung entfielen mit dem erklärten Ende der freiberuflichen Tätigkeit gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 20 UStG im Sinne des Absatzes 2 des Schreibens des Ag vom 21.01.1994 - wenngleich die Erzielung von Einnahmen aufgrund erfolgter Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit in dem Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG der Dogmatik nach weniger als Voraussetzung denn als Rahmen der Genehmigung zu werten ist.

    Eines ausdrücklichen Widerrufs bedurfte es nicht. Es ist grundsätzlich möglich, eine Erlaubnis auch in einer Weise zu formulieren, dass sie bei Wegfall bestimmter erwähnter Voraussetzungen automatisch ohne weitere Erklärung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 30.01.2003, V R 58/01, BStBl II 2003, 817). Eine solche Formulierung hat der Ast in dem zweiten Absatz des Schreibens vom 21.01.1994 gewählt (”...gilt nur, solange...”). Auch ohne den Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit war dies dahin zu verstehen, dass die Gültigkeit mit Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung automatisch entfällt. Diese Regelung zur Geltungsdauer war auch neben dem in dem ersten Absatz geregelten Widerrufsvorbehalt sinnvoll. Denn ungeachtet der in § 20 UStG normierten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen räumt die Vorschrift der Behörde ein gewisses - wenn auch stark eingeschränktes - Ermessen ein, in dessen Ausübung die Behörde trotz des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung einen Widerruf aussprechen könnte. Im Übrigen gilt der Erlöschensgrund der Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auch ohne ausdrücklichen Hinweis in einem Gestattungsbescheid.

    Dafür, dass der Ast nach dem Schreiben vom 05.07.1999 bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Praxis A, D + Partner GbR im Jahre 2001 über die Erzielung nachträglicher Einnahmen bzw. Verausgabung nachträglicher Ausgaben aus der seinerzeit veräußerten Praxis hinaus weiterhin freiberufliche Tätigkeit ausübte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Hiergegen spricht die Formulierung zumindest in den im Jahre 2001 eingereichten Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000. Der Ast hat entsprechende Behauptungen nicht substanziiert. Die bloße Formulierung des Betriebsprüfers in dem Vermerk vom 20.07.2004 genügt hierfür nicht. Im Übrigen hätte es dann dem Ast oblegen, angesichts der klaren Erklärung betreffend das Ende seiner freiberuflichen Tätigkeit dem Ag gegenüber eine erneute Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen und gleichzeitig bzw. mit Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuererklärung wiederum eine Erlaubnis gem. § 20 UStG zu beantragen.

    Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ast nach der Erklärung vom 05.07.1999 einen neuen ggf. konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt hat, indem er etwa in späteren Steuererklärungen, insbesondere denjenigen, in denen nicht auf „nachträgliche Einnahmen” hingewiesen wurde, eine Berechnung nach den vereinnahmten Beträgen vorgenommen hat. Dies und insbesondere eine etwaige ebenfalls konkludente Zustimmung des Ag setzte voraus, dass die entsprechende Berechnung für den Ag erkennbar war. Allein anhand der Umsatzsteuererklärungen ist dies ersichtlich nicht möglich.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Beschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO.

    VorschriftenUStG § 20, AO § 124