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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 23.11.2005 – 3 K 202/04

    1. Das von einem Polizeibeamten angeschaffte Rennrad dient auch dann nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung der beruflichen Aufgaben und ist daher kein Arbeitsmittel, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen Betätigung eingesetzt wird.

    2. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Berücksichtigung von Diensthemden und -hosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem als typische Berufskleidung des Polizisten, keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung). Können die vom Kläger behaupteten Kosten nicht überprüft werden, so sind die steuerlich abziehbaren Waschkosten unter Berücksichtigung repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder des Waschmaschinenherstellers sowie der Angaben des Klägers zu schätzen.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2005 durch Richterin am Finanzgericht …

    für Recht erkannt:

    1. Die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2004 – bekannt gegeben am 25. September 2004 – wird aufgehoben und die durch den Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2003 festgesetzte Einkommensteuer geändert. Die Einkommensteuer wird auf 5.068 EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von Berufskleidung.

    1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gehörte der Alarmhundertschaft Freiburg an. Er wohnte zusammen mit einer Kollegin. In seiner im Verfahren Elster eingereichten Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum – VZ – 2002 gab er an, seine Arbeitsstätte an 230 Tagen aufgesucht zu haben. Als Werbungskosten machte er u.a. Kosten für das Waschen von Dienstkleidung in Höhe von 318 EUR geltend und verwies hierzu auf die Begründung seines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21. Februar 2002. In diesem Schreiben hatte er angegeben, seine Uniform bestehe aus folgenden Teilen: Grundausstattung, Ergänzungsausstattung, Sportkleidung und Sonderausstattung.

    Als weitere Werbungskosten machte er Aufwendungen für ein zum Preis von 1.550 EUR angeschafftes Rennrad anteilig, ausgehend von einer achtjährigen Nutzungsdauer, in Höhe von 193,75 EUR geltend, das er für den Dienstsport nutzte. Die Teilnahme am regelmäßigen Dienstsport zählte bis zu vier Stunden im Monat zu seiner Arbeitszeit und war gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg Pflicht.

    2. Das beklagte Finanzamt – FA – erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 28. Mai 2003 die Absetzung für die Abnutzung des Rennrades nicht und die Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung lediglich in Höhe von 230 EUR an. Gemäß den Erläuterungen zum Bescheid erfolgte die Berechnung der Waschkosten nach dem Tipp für Verbraucher (2-Personenhaushalt … ca. 370 Kilo Berufswäsche im Jahr × 0,66 EUR).

    3. Der hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2003 am 16. Juni 2003 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Kläger in seinem Schreiben vom 26. August 2004 erklärt hatte, dass ihm die Einspruchsentscheidung nicht zugegangen sei, wurde ihm die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2004 am 25. September 2004 durch Postzustellung erneut bekannt gegeben.

    4. Seine hiergegen am 20. Oktober 2004 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

    a) Das Rennrad sei ein Arbeitsmittel und somit die Aufwendungen für seine Anschaffung zeitanteilig als Werbungskosten anzuerkennen. Der Kläger habe das Fahrrad anschaffen müssen, um überhaupt den von seinem Arbeitgeber geforderten Dienstsport ableisten zu können. Die Teilnahme am regelmäßigen Dienstsport zähle bis zu vier Stunden im Monat zu seiner Arbeitszeit und sei gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg Pflicht. Bereits das Finanzgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 19. März 1991 (Az.: 1 K 55/91) festgestellt, dass die durch einen anerkannten Dienstsport anfallenden Kosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. In der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Sport in der Polizei des Landes Baden-Württemberg (VwV Polizeisport) werde unter Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu dem Dienstsport der außerdienstliche Sport von den Dienststellen zu fördern sei, da er der Erhaltung der Dienstfähigkeit des Polizeibeamten diene. Jeder mit dem Rennrad gefahrene Kilometer sei als Dienstsport anzuerkennen.

    Ein Polizeibeamter, der die Anforderungen aus der Polizeiverordnung erfüllen und sein Leib und Leben für andere in Gefahr bringen müsse, würde, wenn er mit seinem „normalen” Gehalt die Erfüllung dieser Pflichten finanzieren müsse, gegenüber anderen Arbeitnehmern und Beamten benachteiligt.

    b) An den geltend gemachten Kosten von 318 EUR für das Waschen der Uniform halte er fest. Er habe dem FA bereits dargelegt, aus welchen Teilen die Dienstuniform eines Polizeibeamten zusammengestellt sei und dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Alarmhundertschaft zusätzliche Uniformteile zu reinigen habe. Durch den Kontakt mit infizierten, verletzten und auch stark verschmutzten Personen komme es immer wieder zu stärkeren Verunreinigungen seiner Uniform, so dass diese komplett gewechselt werden müsse. Zudem trage er grundsätzlich eine Schutzweste, so dass aus hygienischen Gründen ein Wechsel der Schutzwestenhülle, Funktionsunterwäsche, Diensthemden, Pullover usw. erforderlich sei.

    Zu den Waschkosten machte der Kläger in seinem Schreiben vom 3. Juli 2005 folgende Angaben: Er nutze eine Waschmaschine Blomberg Achat WA 2310 sowie einen Kondensationstrockner der Marke Siemens Extraklasse TK Serie IQ. Bei den regelmäßig zu waschenden Uniformteilen handele es sich um folgende dienstlich gelieferte Kleidung gemäß der VwV-PolDKlVO:

    5Tuchhosen/Jeanshosen720 g
    1Touchblouson720 g
    3Anoraks950 g
    4Pullover mit Stoffbesatz700 g
    15Diensthemden240 g
    15Sommerdiensthemden240 g
    15Paar Socken50 g
    2Rollkragenpullover350 g
    2Rollkragenpullover (leicht)250 g
    9T-Shirts200 g
    3Schutzwestenhüllen550 g
    5Funktion-Shirt200 g
    1Einsatzanzug1000 g
    1Einsatzanzug1250 g
    2Trainingsanzüge500 g
    Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 korrigierte der Kläger seine Gewichtsangaben wie folgt:
    Hemden290 g
    Jeanshosen820 g
    Pullover950 g


    Im Sommer wasche er wöchentlich fünf bis sieben Diensthemden, zwei bis drei Diensthosen, fünf bis sieben T-Shirts/Funktions-Shirts und zwei Schutzwestenhüllen. Im Winter wasche er zusätzlich ca. ein- bis zweimal pro Woche die Pullover sowie die Anoraks vierzehntätig. Im Verlauf des ganzen Jahres wasche er Dienstsocken sowie wöchentlich seine Sportkleidung. Diese bestehe aus Trainingsanzug, kurzer Sportkleidung und Fahrradbekleidung. Je nach Einsatzlage und Einsatztraining müssten auch die Einsatzanzüge gereinigt werden. Zusätzlich zu den Waschkosten seien die Trocken- und Bügelkosten zu berücksichtigen. Zu der Instandhaltung der Dienstkleidung gehöre auch die Reinigung der Schuhe, des Lederblousons und der Regenkleidung. Die Einsatzstiefel seien mit säurefester Sohle und flammenhemmendem Material ausgerüstet und würden nur dienstlich genutzt.

    Das FA habe nicht transparent gemacht, mit welchen Daten es die Waschmaschinengänge berechnet habe, insbesondere weshalb noch die alte DM-Währung der Berechnung im Jahr 2002 zugrunde gelegt worden sei, obwohl die neuesten Berechnungsdaten vom Bundesverband der Verbraucherzentrale seit Dezember 2002 vorliegen würden.

    Auf die weiteren Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 29. Dezember 2004, 17. Mai 2005 und 3. Juli 2005 wird ergänzend Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002 weitere Werbungskosten für die Abschreibung des Rennrades in Höhe von 193,75 EUR sowie für Reinigungskosten der Uniform in Höhe von 88 EUR zugrunde zu legen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    5. Es verweist in vollem Umfang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung: Zwar werde Radfahren von der Polizei als Dienstsport anerkannt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass jeder gefahrene Kilometer Dienstsport sei. Dienstsport liege nur vor, soweit die sportliche Betätigung „Radfahren” vom Dienstherrn tatsächlich auf die dienstlichen Obliegenheiten angerechnet werde (FG des Saarlandes vom 7.12.1988, Az.: 1 K 28/88). Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über den Sport in der Polizei des Landes Baden-Württemberg (VwV Polizeisport) vom 1.04.1988, Az.: 3-8001/278 Tz.: 2.2.2 zähle die Teilnahme am regelmäßigen Dienstsport bis zu vier Stunden im Monat zur Arbeitszeit. Dies bedeute, dass der Kläger das „Rennrad” höchstens 4 Stunden monatlich für den Dienst nutzen könne. Die tatsächliche Nutzung für den Dienst dürfte eher darunter liegen, da auch Kampfsportarten und Kampftechniken geübt werden müssten und vermutlich im Winter weniger Radsport ausgeübt werde. Bei einer derart eingeschränkten Benutzung des Rennrades für den Dienst wiege die sicher ebenfalls stattfindende private Nutzung um so schwerer, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese nicht ins Gewicht falle oder von untergeordneter Bedeutung sei. Die Aufwendungen für das Rennrad würden damit unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen und könnten nicht in Form der Abschreibung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

    Die durch das Waschen von typischer Berufskleidung verursachten Aufwendungen könnten auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden, die z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar seien. Die Gerichte hielten eine Schätzung auch in der Form für möglich, dass ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt und mit den Kosten eines Waschmaschinenlaufs vervielfältigt werde (vgl. z.B. das Urteil des FG Berlin vom 22. Oktober 1981 1 220/80, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 463).

    Für die Schätzung der angefallenen Kosten für das Waschen der Dienstkleidung sei beim Kläger von einem 2-Personen-Haushalt auszugehen, da er mit einer Kollegin zusammen wohne. Für eine Waschmaschine mit Buntwäsche 60 C sei gemäß der Verfügung der OFD Berlin vom 21.03.2000 St 174-S 2354-1/00 von Kosten in Höhe von 1,04 DM/kg auszugehen. Für pflegeleichte Wäsche würden Kosten in Höhe von 1,15 DM/kg veranschlagt. Da der Kläger zum einen sehr unterschiedliche Angaben in Bezug auf die erforderlichen Waschmaschinengänge und andererseits keine konkreten Angaben bezüglich der Menge seiner Berufskleidung gemacht habe, müssten die ihm durch die Reinigung der Dienstkleidung in der privaten Waschmaschine anfallenden Kosten geschätzt werden.

    Der Schätzung des Finanzamts liege eine Wäschemenge von 345 kg zugrunde. Die höheren Angaben des Klägers seien in keiner Weise verifiziert worden. Nach den Angaben des Klägers habe sich folgende wöchentliche Waschmenge ergeben:

    durchschnittlich 6 Hemdenje 240 g1,440 kg
    durchschnittlich 2,5 Hosenje 720 g1,800 kg
    durchschnittlich 6 T-Shirtsje 200 g1,200 kg
    2 Schutzwesenthüllenje 550 g1,100 kg
    1 Trainingsanzugje 500 g0,500 kg
    6 Sockenje 50 g0,300 kg
    Summe6,340 kg
    6,340 KG × 1,10 DM/kg × 46 Wochen320,80 DM
    1,5 Pullover mit je 700 g y 23 Wochen (Winterhalbjahr) × 1,10 DM/KG25,56 DM
    Anorak mit je 950 g × 12 (14-tägig) × 12 × 1,10 DM/kg12,54 DM
    Summe359,90 DM
    ergibt umgerechnet184 EUR


    Da der Kläger keine Angaben dazu gemacht habe, wie oft er im Streitjahr Einsatzanzüge der KSA habe reinigen müssen, gehe das FA davon aus, dass die Aufwendungen hierfür durch den angesetzten Betrag in Höhe von 230 EUR abgedeckt würden. Gründe für einen höheren Ansatz als die vom Finanzamt geschätzten Kosten lägen nicht vor und seien vom Kläger auch nicht glaubhaft gemacht worden.

    Mit Beschluss vom 6. September 2005 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

    Am 23. November 2005 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird vollinhaltlich Bezug genommen.

    Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung folgende Unterlagen vor: Zwei Bände Einkommensteuerakten 2000–2002 des FA für den Kläger.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

    1. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für das Rennrad als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei einem Rennrad handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar und überwiegend der Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Polizisten dient. Dies gilt auch dann, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen Betätigung eingesetzt wird.

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 31. Januar 1986 VI R 78/82, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 146, 76, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 355). Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies hängt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67).

    Nach diesen Grundsätzen können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Rennrad nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden:

    Das Rennrad wurde vom Kläger nicht zur Erledigung seiner unmittelbaren beruflichen Aufgaben als Polizist (etwa im Streifendienst) eingesetzt.

    Die Nutzung des Rennrades zur Ableistung des Dienstsports zählt – selbst wenn dieser von dem Dienstherrn des Klägers in einem beschränkten zeitlichen Rahmen von vier Stunden monatlich angeordnet und auf die Arbeitszeit angerechnet wurde – nicht zur eigentlichen Berufsausübung eines Polizisten, für die er sein Geld erhält. Der Dienstsport setzt den Beamten zwar in die Lage, seinen Beruf ausüben zu können und seine Dienstfähigkeit zu erhalten. Grundsätzlich gehört die Ausübung von Sport zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit jedoch zum Bereich der Lebensführung. Diesbezügliche Aufwendungen können nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

    Eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Rennrades scheitert auch daran, dass nicht nachprüfbar ist, in welchem Umfang der Kläger das Rennrad – neben dem Dienstsport – zur eigenen Freizeitgestaltung nutzt. Insoweit sind die Aufwendungen für die Anschaffung des Rennrads auch aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen.

    Soweit den Ausführungen des FG des Saarlandes im Urteil vom 19. März 1991 Az. 1 K 55/91, Entscheidungen der Finanzgericht – EFG 1991, 377 – etwas anderes zu entnehmen sein sollte, folgt das Gericht dem nicht, sondern schließt sich den Ausführungen des FG Münster in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 Az. 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238 an.

    2. Der Klage ist insoweit stattzugeben, als weitere Waschkosten in Höhe von 32 EUR als Werbungskosten anzuerkennen sind.

    Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 29.6.1993 Az. VI R 7/91, BStBl. II 1993, 837/838), der sich das Gericht anschließt, sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine.

    Da dem Gericht die Überprüfung der vom Kläger behaupteten Kosten für die Wäsche der Berufskleidung nicht möglich ist, hat es die Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Dabei geht es von folgenden Schätzungsgrundlagen aus:

    Im Haushalt des Klägers lebten in den Streitjahren zwei Personen. Gemäß den Berechnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand Dezember 2002) ist bei einem 2-Personen-Haushalt von folgenden Wäschepflege-Gesamtkosten – bezogen jeweils auf 1 Kilogramm Wäsche – auszugehen:

    Kochwäsche 95 Grad Celsius0,50 EUR
    Buntwäsche 60 Grad Celsius0,48 EUR
    Feinwäsche, Pflegeleich-Wäsche0,60 EUR
    Trocknungskosten Kondensationstrockner0,34 EUR
    Bügelkosten Bügel-Wäsche0,05 EUR


    Berücksichtigungsfähig sind lediglich die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. – zum Ausdruck kommt (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2005, Stichwort Arbeitskleidung, Rz. 17, m.w.N.). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 Az. VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 und BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 Az. VI B 80/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2005, 1792 f.).

    Danach sind vorliegend die Waschkosten für folgende Uniformteile berücksichtigungsfähig: Diensthemden, Diensthosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug KSA, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem.

    Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Waschen der Socken, T-Shirts und Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung können dagegen nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da sich diese Kleidungsstücke in ihrer Beschaffenheit nicht von der bürgerlichen Kleidung unterscheiden.

    Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung angegeben, die Arbeitsstätte an 230 Tagen aufgesucht zu haben, so dass der Berechnung 46 Kalenderwochen zugrunde zu legen sind (230 Arbeitstage: 5 Wochenarbeitstage).

    Nach der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für das Streitjahr hinsichtlich der Waschmenge getroffenen tatsächlichen Verständigung, ergibt sich folgende Schätzung der Waschkosten:

    UniformteilWaschzyklus je WocheAnzahl der KalenderwochenGewicht je KleidungsstückGesamtwaschmengeKosten je kgGesamtkosten
    Diensthemd546290 g66,7 kgBuntwäsche = 0,48 EUR32,16 EUR
    Jeanshose246820 g113,16 kgBuntwäsche = 0,48 EUR54,32 EUR
    Pullover223950 g43,70Pflegeleicht =26,22 EUR
    (Herbst + Wintermonate)0,60 EUR
    Schutzwestenhülle223550 g25,3 kgKochwäsche12,65 EUR
    AnorakAlle zwei12950 g11,4 kg0,50 EUR Pflegeleicht =6,84 EUR
    Wochen(Herbst + Wintermonate)0,60 EUR
    EinsatzanzugWird 6 Mal im Jahr getragen und gewaschen1250 g7,5 kgBuntwäsche3,6 EUR
    KSA048 EUR
    Tuch-JackeWird 2 Mal im Jahr getragen und gewaschen720 g1,44 kgBuntwäsche0,69 EUR
    0,48 EUR
    Trainingsanzug mit Polizeiemblem146500 g23 kgBuntwäsche11,04 EUR
    ImpregniermittelGenutzt für Lederjacke und Spezialschuhe0,48 EUR5,60 EUR
    Summe292,20 kg153,12 EUR


    Trocknen und Bügeln292,96 kg × 0,34 EUR99,35 EUR
    Bügeln (Hemden und Jeans)179,86 kg × 0,05 EUR9 EUR
    Gesamtsumme der Waschkosten261,47 EUR


    Dieser Betrag liegt über den vom FA bereits berücksichtigten 230 EUR pro Jahr. Es sind somit bei der Besteuerung weitere Werbungskosten in Höhe des Differenzbetrages von 31,47 EUR, aufgerundet 32 EUR anzusetzen.

    Hiervon ausgehend ist die Einkommensteuer für das Streitjahr 2002 wie folgt festzusetzen:

    zu versteuerndes Einkommen lt. angefochtenem Bescheid26.015 EUR
    Herabsetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Urteil um32 EUR
    = zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil25.983 EUR
    tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle = festzusetzende Steuer lt. Urteil5.068 EUR


    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 137 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Dem Kläger waren die Kosten ganz aufzuerlegen, da sein teilweises Obsiegen auf Tatsachen beruhte, die er schon früher hätte geltend machen können. So hat er für das Streitjahr 2002 erstmals im Klageverfahren mit Schreiben vom 3. Juli 2005 und 5. Oktober 2005 konkrete Angaben über das Modell der Waschmaschine und des Wäschetrockners sowie über das Gewicht seiner Uniform gemacht. Da er insoweit beweispflichtig war, hätte er diese Angaben bereits im Verwaltungsverfahren machen müssen. Die Kosten waren ihm auch gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 FGO aufzuerlegen, da das FA nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

    4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1 S. 2, AO § 162, FGO § 96 Abs. 1 S. 2