21.03.2012
Finanzgericht Köln: Urteil vom 15.12.2011 – 10 K 2013/10
1. Nach Auffassung des Gerichts steht der Umstand im Vordergrund, dass mit einer Festschrift in erster Linie eine Ehrung des Stpfl. erfolgen sollte und die damit zusammenhängende Feier im Wesentlichen durch die auf gesellschaftl. Konventionen beruhende Erwartungshaltung der in dem entsprechenden Fachbereich tätigen Personen motiviert war. Da insoweit von einer erheblichen privaten Mitveranlassung der Feier auszugehen ist, können die geltend gemachen Kosten nicht als BA qualifiziert werden.
2. Ein Vorsteuerabzug kommt mangels betrieblicher Veranlassung ebenfalls nicht in Betracht.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 15.12.2011 für Recht erkannt:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und dem Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung.
Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war ordentlicher Professor der Universität in A. Nach seiner Emeritierung war er als wissenschaftlicher Gutachter und Schiedsrichter freiberuflich tätig und erzielte jährlich hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Am … fand eine akademische Feier an der Universität in A anlässlich der Übergabe einer Festschrift an den Kläger statt. Anschließend gab es einen Stehempfang und ein festliches Abendessen. Die Festschrift wurde von den akademischen Schülern des Klägers herausgegeben, darunter vom Nachfolger des Klägers, Herrn Prof. D. Die Festschrift trägt den Titel „…”. An der Festschrift haben sich … Autoren beteiligt. Veranstalter der Übergabe der Festschrift war der Dekan der … Fakultät, der auch zu dieser Veranstaltung eingeladen hat. Die Veranstaltung fand in der Aula der Universität zu A und der anschließende Stehempfang vor der Aula statt. An der Feier nahmen ca. 170 Personen teil, an dem anschließenden Abendessen nahmen Autoren der Festschrift mit ihrer Begleitung und dem Dekan (109 Personen) teil. Die Kosten des Festakts, des Stehempfangs und des Abendessens haben … EUR zuzüglich … EUR Umsatzsteuerbetrag betragen.
Der Beklagte erließ am 20.06.2008 einen Einkommens- und einen Umsatzsteuerbescheid.
Der Beklagte vertrat im Rahmen der Veranlagung die Auffassung, dass die e Aufwendungen für die Feier nicht betrieblich veranlasst seien und berücksichtigte die entsprechenden Vorgänge bei der Einkommensteuerveranlagung nicht. Bei der Umsatzsteuerveranlagung … ließ er die auf die Feier entfallene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zu.
Hiergegen legten die Kläger am 21.07.2008 Einsprüche ein.
Diese wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 25.05.2010 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 25.06.2010.
Die Kläger tragen vor, dass der Kläger zu den Autoren der Festschrift rein berufliche Beziehungen unterhalten habe. Eine Reihe der Autoren arbeite mit dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter zusammen. Diese hätten an dem Abendessen neben den engsten Familienangehörigen des Klägers (Ehefrau, Kinder, Bruder mit Ehefrau) teilgenommen. Anlass der Einladungen sei ausschließlich die akademische Feier zur Überreichung der Festschrift gewesen.
Unabhängig von der akademischen Feier habe der Kläger anlässlich seines Geburtstags an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit eine private Feier veranstaltet.
Die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Feierlichkeiten seien als Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien durch die freiberufliche Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter veranlasst. Anders als Rechtsanwälte erhielten Universitätsprofessoren Mandate als Gutachter und Schiedsrichter nur aufgrund des hohen wissenschaftlichen Ansehens und Renommees. Dieses würde durch eine Festschrift unterstrichen und verstärkt. Wichtig sei dabei die akademische Verankerung der Festschrift. Nur aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Anerkennung und eines hohen Bekanntheitsgrades habe man die Möglichkeit große und ertragreiche Aufträge als Gutachter und Schiedsrichter zu erhalten. Bei der Feier habe die Gelegenheit bestanden, Kontakte zu Personen zu pflegen, die solche Aufträge vergeben.
Nach der Rechtsprechung des BFH komme es für die Frage, ob Aufwendungen für Feierlichkeiten der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzuordnen seien, darauf an, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter oder Angehörige handele. Zu berücksichtigen sei weiterhin der Ort der Veranstaltung, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen bewegten und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweise. Im vorliegenden Fall habe die Veranstaltung allein der Überreichung der Festschrift an den Kläger gedient. Der Umstand, dass der Kläger zwei Wochen zuvor sein …igstes Lebensjahr vollendet hat, rechtfertige nicht die pauschale Annahme, dass es sich um eine Geburtstagsfeier gehandelt habe. Darüberhinaus sei der Dekan der Universität als Gastgeber aufgetreten, Stehempfang und Abendessen hätten in unmittelbarem Zusammenhang in den Räumen der Universität stattgefunden. Die Gästeliste sei – im übertragenen Sinne – von der Festschrift und nicht durch private Beziehungen bestimmt worden. Bei den Gästen habe es sich um über 90 % um Autoren der Festschrift und deren Begleitung sowie Universitätspersonal gehandelt. Aus dem privaten Umfeld seien weniger als 10 % anwesend gewesen.
Der Umstand, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren vor Übergabe der Festschrift bereits wissenschaftlicher Gutachter gewesen sei, stehe dem betrieblichen Charakter der Aufwendungen nicht entgegen. Gerade bei einem emeritierten Professor sei es notwendig, den Bekanntheitsgrad durch entsprechende Maßnahmen hochzuhalten.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 20.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2010 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für die akademische Feier anlässlich der Übergabe der Festschrift am 30.09.2010 in Höhe von … EUR zzgl. Umsatzsteuer steuermindernd anerkannt werden.
Der Kläger zu 1. beantragt darüberhinaus,
den Umsatzsteuerbescheid vom 20.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2010 dahingehend abzuändern, dass der Vorsteuerabzug für die Aufwendungen der akademischen Feier gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfswiese die Revision zuzulassen.
Zur Begründung weist er darauf hin, dass es sich bei den strittigen Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben handele. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Feier anlässlich der Übergabe der Festschrift zum … Geburtstag und den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit könne nicht hergeleitet werden. Der Kläger habe bereits seit Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Dem Beklagten sei nicht bekannt, welche Auftraggeber der Kläger vor der Feier hatte und welche danach. Es dürfte jedoch allein die Fachkompetenz des Klägers sein, welcher der Grund seiner Aufträge sei. Soweit überhaupt die selbständige Arbeit die Feier mitveranlasst habe, dürfe eine entsprechende Mitveranlassung allenfalls unbedeutend sein. Eine Trennung von Aufwendungen in einem betrieblichen und privaten Anteil sei auch nach dem Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 nicht möglich. Die Feier habe in erster Linie der Ehrung des Klägers sowie der Feier seines … Geburtstags gedient.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs.1 FGO.
1. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Feierlichkeiten anlässlich der Übergabe der Festschrift sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
a. Dies gilt in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Gutachter bzw. Schiedsrichter.
aa. Die Tätigkeit des Klägers als Gutachter und Schiedsrichter stellt unstreitig eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Von den insoweit erzielten Einnahmen sind die damit verbundenen betrieblich veranlassten Aufwendungen abzusetzen, § 4 Abs. 4 EStG. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen und die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Der Begriff des „geschäftlichen Anlasses” entspricht dabei dem Begriff der betrieblichen Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG (BFH vom 18. September 2007 I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116).
Nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Kosten nicht entgegen. Der Große Senat ist der Auffassung, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. Aufwendungen sind dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen (Großer Senat des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Greifen die –für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden– beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (zum Ganzen: Großer Senat des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
bb. In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass eine Festschrift grundsätzlich zunächst für das wissenschaftliche „Lebenswerk” eines Wissenschaftlers vergeben wird. Die Verleihung erfolgt insoweit üblicherweise anlässlich eines runden Geburtstages. Dass es in diesem Zusammenhang üblich ist, für die Autoren der einzelnen Beiträge und Kollegen eine Feier zu veranstalten, ergibt sich zur Überzeugung des Senats insoweit vornehmlich aus gesellschaftlichen und somit privaten Gründen. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger anlässlich seiner Feier Personen eingeladen hat, mit welchen er ausschließlich im Kontakt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit stand und dass er anlässlich der Feier auch über künftige Projekte gesprochen hat. Gleichwohl steht für den Senat der Umstand im Vordergrund, dass mit der Festschrift zunächst eine Ehrung des Klägers erfolgen sollte und die anschließende Feier im Wesentlichen durch die auf gesellschaftlichen Konventionen beruhende Erwartungshaltung der in dem entsprechenden Fachbereich tätigen Personen motiviert war. Dass die Feier hingegen vordergründig Werbezwecken für künftige Aufträge dienen sollte, kann der Senat nicht erkennen. Da insoweit von einer erheblichen privaten Mitveranlassung der Feier auszugehen ist, konnten die geltend gemachten Kosten nicht als Betriebsausgaben qualifiziert werden. Eine quotale Aufteilung kommt nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht in Betracht, da insoweit kein vernünftiger Aufteilungsmaßstab erkennbar ist.
b. Eine steuermindernde Berücksichtigung kommt auch nicht im Bereich der Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 EStG, in Betracht.
aa. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des 6. Senats des BFH zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen können als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Bewirtungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560; vom 27. Mai 1993 VI R 57/90, BFH/NV 1993, 730; vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350).
Der Anlass einer Feier ist nach der Rechtsprechung des BFH zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459).
bb. In Anwendung dieser Grundsätze waren die Kosten der Feier ebenfalls nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusehen. Zwar hat die Feier in den Räumen der Universität A stattgefunden, welche auch die Einladungen zu der Feier ausgesprochen hat. Gleichwohl kann der Senat keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Feier und den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, welche der Kläger als früherer Hochschullehrer in Form von Versorgungsbezügen erzielt, erkennen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger Versorgungsbezüge bezieht, hatte die Feier – auch nicht mittelbar – irgendeinen Einfluss. Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Feier bereits mehrere Jahre aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war, spricht aus Sicht des Senats ebenfalls dagegen, einen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen Feier und Einkünften anzunehmen. Es handelt sich bei der Feier weder um eine Amtseinführung noch um eine Feier anlässlich des Eintritts in den Ruhestand, sondern – wie bereits dargestellt – um eine Feier, die ihre wesentliche Ursache in der gesellschaftlichen Stellung des Klägers hat. Solche Kosten sind aber wegen der privaten Veranlassung nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Aufteilung kommt mangels erkennbaren Maßstabs auch hier nicht in Betracht.
2. Ein Vorsteuerabzug kommt mangels betrieblicher Veranlassung ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. § 15 UStG beruht auf Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, m.w.N.). Der Steuerpflichtige ist nach Art. 17 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden” (BFH vom 8. September 2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197).
Hieran fehlt es aber gerade in diesem Fall, da die Feier nicht zum Zwecke der zu besteuernden Umsätze, sondern aus privaten Motiven wegen der gesellschaftlichen Stellung des Klägers durchgeführt wurde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.