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  • 03.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121950

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 08.03.2012 – 6 K 4420/11

    1. Dienstleistungen sind nur dann „haushaltsnah” und nach § 35a EStG begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.
    2. Danach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für das tägliche Mittagessen, das in der zentralen Küche eines Wohnstifts zubereitet und in einem Speisesaal eingenommen wird, keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG.


    Im Namen des Volkes
    Urteil
    In dem Finanzrechtsstreit
    hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung am 8. März 2012 durch die Richterin am Finanzgericht … als Einzelrichterin
    für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    3. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand
    Die 1928 geborene Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. In Ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 4.823 EUR, für Pflege- und Betreuungsleistungen von 135 EUR und für Handwerkerleistungen von 590 EUR geltend. Aus der Kostenaufstellung der Residenz für das Streitjahr ergeben sich 4.823,91 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter 2.385,79 EUR für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant oder im Appartement, Pflege und Betreuungsleistungen in Höhe von 791,82 EUR und Handwerkerleistungen in Höhe von 590,82 EUR, darunter Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) von 484,77 EUR und Instandsetzungsarbeiten von 75,75 EUR.
    Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 berücksichtigte der Beklagte den Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) in Höhe von 1.420 EUR, die Pflege- und Betreuungsleistungen blieben deshalb außer Ansatz. Von den haushaltsnahen Dienstleistungen blieb der Betrag für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant oder im Appartement in Höhe von 2.385,79 EUR und von den Handwerkerleistungen blieben die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) von 484,77 EUR und Instandsetzungsarbeiten von 75,75 EUR unberücksichtigt, sodass die Steuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % von 2.438,12 EUR (488 EUR) und für Handwerkerleistungen um 20 % von 30,30 EUR (7 EUR) gemäß § 35a EStG ermäßigt wurde.
    Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, bei anderen Bewohnern des Heims seinen die haushaltsnahen Dienstleistungen in vollem Umfang anerkannt worden. Wie sie dem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 entnommen habe, sei der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung” gesetzlich nicht definiert. Es gelte also der übliche Bedeutungssinn eines Wortes. „Nah” bedeute „nicht weit entfernt”, was begrifflich nicht gleichbedeutend sei mit „im” Haushalt. In Randnummer 4 des Schreibens finde eine Sinnverkehrung statt. Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom normalen Sprachgebrauch gewollt hätte, dann wäre dies in einer Legaldefinition zum Ausdruck gekommen. Dies hätten die anderen Sachbearbeiter möglicherweise erkannt und deshalb auch die Essenszubereitung in der zentralen Küche nicht beanstandet. Aus einer gewissen Eitelkeit heraus werde der Speisesaal jetzt Restaurant genannt. Hierin werde von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr in Schichten das tägliche Mittagessen serviert, wenn es nicht ins Appartement geliefert werden müsse. Ansonsten sei der Saal in der Regel geschlossen. Theoretisch wäre es möglich, in jedem der über 600 Appartements das Mittagessen vor Ort zuzubereiten, da in jedem Appartement zwei Kochplatten vorhanden seien. Organisatorisch wäre dies aber ein Unding. Bettlägerige, Kranke und Behinderte seien auf die Hilfe der zentralen Küche angewiesen, die auch Frühstück und Abendessen liefere.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben ausgeführt, bei Bewohnern eines Wohnstifts oder Altenwohnheims seien Aufwendungen für Dienstleistungen nach § 35a EStG grundsätzlich nur begünstigt, wenn sie im Appartement (dem Haushalt des Bewohners) erbracht würden. Nach dem BMF-Schreiben gehörten neben den im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten Arbeiten u.a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsräume, Flure, Treppenhäuser zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Zubereitung von Mahlzeiten und Speisen sei nur begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolge. Die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) sowie für Instandsetzungsarbeiten seien ebenfalls nicht begünstigt, da diese Aufwendungen außerhalb des Appartements liegende Gemeinschaftsflächen beträfen. Zwar seien haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann begünstigt, wenn sie außerhalb des Appartements erbracht würden, z.B. die Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Außerhalb des Appartements erbrachte Handwerkerleistungen seien dagegen nach der ausdrücklichen Regelung in dem BMFSchreiben nicht begünstigt. Da die Klägerin weiterhin den Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch genommen habe, schließe dies den gleichzeitigen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen aus.
    Die Klägerin hat sich mit am 10. November 2011 eingegangenen Schreiben an den Beklagten gewandt, um eine Verlängerung der Klagefrist zu erreichen. Nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten möchte sie ihr Schreiben als Klage ausgelegt wissen. Sie trägt vor, die einschlägigen Randnummern des BMF-Schreibens basierten alle auf dem Interpretationsfehler in Randnummer 4. Wenn der Gesetzgeber den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht definiert habe, sei dies kein Freibrief für eine x-beliebige Umdeutung des Wortsinns und des Sprachgebrauchs. „Nahe” sei nicht dasselbe wie „in”. „Nahe” und „in” seien nicht einmal sinn- und sachverwandte Wörter.
    Die Klägerin hat außerdem um ein schriftliches Verfahren gebeten.
    Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt vor, der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung sei gesetzlich nicht definiert. Dieser Begriff sei jedoch aus dem sachlichen Bezug und der sachlichen Nähe der Tätigkeit zum Haushalt des Steuerpflichtigen heraus zu verstehen. Ein räumlicher Bezug könne aus dieser Definition nicht abgeleitet werden. Ein räumlicher Bezug ergebe sich aber aus § 35a Abs. 4 EStG, der eine Steuerermäßigung davon abhängig mache, dass die zu Grunde liegende Leistung im Haushalt erbracht werden müsse. Als Haushalt sei ein zugeordneter, abschließbarer Bereich anzusehen, der zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet sei und diesem nach der Verkehrsanschauung zuzuordnen sei. Der Speisesaal im Heim der Klägerin könne ebenso wie die hauseigene Großküche nicht dem Haushalt der Klägerin zugeordnet werden.
    Der Beklagte hat ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
    Mit Beschluss des Senats vom 23. Januar 2012 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
    Auf entsprechende Anfragen des Gerichts hat die Klägerin wie folgt geantwortet:
    Mit der Klage werde nur die Anerkennung der Kosten für die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens verfolgt.
    Alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnstifts zahlten monatlich 327 EUR, jährlich 3.924 EUR, für das tägliche Mittagessen, die vom Konto abgebucht würden. Davon entfielen 60,8 % auf Personalkosten in der zentralen Küche und im Service, die in der >„Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke” mit 2.385,79 EUR ausgewiesen seien. Diesen Betrag habe jeder zu zahlen, auch wenn er nicht anwesend sei, da die Mitarbeiter in festen Dienstverhältnissen seien. Melde man sich vom Essen ab, würden 4,10 EUR pro Tag für die nicht verzehrten Lebensmittel vergütet.
    In der Küche sei der Zutritt für die Bewohner grundsätzlich verboten. Der Speisesaal sei außerhalb der Essenszeiten geschlossen, Ausnahmen gälten bei den fünf bis sechs Hausfesten im Jahr, zu denen die Bewohnerschaft besonders eingeladen werde. Dann werde ca. eine halbe Stunde vor Beginn geöffnet, das Ende sei gegen 22 Uhr. Bewohner könnten den Speisesaal nicht frei benutzen.
    Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 zu ändern und weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 2.385,79 EUR anzuerkennen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
    Die Klage hat keinen Erfolg.
    Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagsessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens im hauseigenen Speisesaal als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.
    Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
    Der Begriff „haushaltsnah”, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher definiert.
    Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Ein Haushalt im Sinne des in § 35a EStG verwendeten Begriffs „haushaltsnah” kann auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
    „Haushaltsnahe” Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah” und „hauswirtschaftlich” sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
    Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG die Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert werden, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dabei soll aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Haushaltsnahe Tätigkeiten, so die Gesetzesbegründung, sind: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BTDrucks 15/91, 19).
    Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollten. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
    Daraus folgt, dass der Begriff „haushaltsnah” nicht – wie die Klägerin meint – auf die räumliche Nähe, d.h. im Sinne von „nicht weit entfernt”, abzielt, sondern die Art der Leistung definiert, die eine hauswirtschaftliche sein muss.
    Nach diesen Grundsätzen gehört das Zubereiten und das Servieren eines Mittagessens grundsätzlich schon zu den Dienstleistungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und hauswirtschaftlicher Natur, mithin haushaltsnah, sind.
    Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht werden.
    Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, „in einem Haushalt”, ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, DStR 2011, 2390). Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten auch alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume und -flächen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
    So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer „Essen auf Rädern” anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745). Es ist also nicht ausreichend, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird.
    Im Streitfall gehören die Räume, in denen das Mittagessen zubereitet und serviert wird, nach den Auskünften der Klägerin nicht zu den Gemeinschaftsräumen, die dem Haushalt der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Zutritt zur Küche den Bewohnern grundsätzlich verboten ist und dass der Speisesaal nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden kann. Diese Räumlichkeiten sind daher dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen, zum Haushalt der Klägerin gehören sie nicht.
    Die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens in dem Speisesaal des Wohnstifts stellen nach alledem keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenEStG § 35a