03.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121454
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 14.03.2012 – VIII B 120/11
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Das Finanzgericht (FG) hat das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) eingereichte Fahrtenbuch verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei. Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben (zwischen 232 km und 288 km) verzeichnet. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass private Umwegfahrten nicht gesondert aufgezeichnet worden seien. Bei drei Fahrten im August 1999 seien die Angaben zum Reiseziel und der Geschäftszweck ungenügend und teilweise unleserlich. Es seien weder die besuchte Firma, die Adresse oder der Reisezweck eingetragen. Die betriebliche Veranlassung dieser Fahrten könne deshalb nicht festgestellt werden. Das FG hat das Fahrtenbuch deshalb insgesamt verworfen.
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2. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Kläger vorgetragen, zu den unterschiedlichen Kilometerangaben komme es, weil der Kläger nicht die kürzeste, sondern die jeweils schnellste Strecke gewählt habe. Dazu seien Aufzeichnungen nicht erforderlich (FG Köln, Urteil vom 27. April 2006 10 K 4600/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1664, und nachfolgend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768). Von diesen Entscheidungen weiche das FG ab. Soweit das FG die Angaben im Fahrtenbuch teilweise für unleserlich gehalten habe, sei eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Der Kläger habe das Fahrtenbuch in Schreibschrift geführt; er könne seine Schrift lesen. Ob für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch etwas anderes verlangt werde, sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zudem sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob ein Fahrtenbuch trotz fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten und fehlender aussagekr äftiger Angaben über den Zweck der jeweiligen Fahrt die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfülle. Die Aufzeichnungen umfassten im Jahr 1999 nur eine DIN-A4-Seite, weil mehr Fahrten nicht stattgefunden hätten. Fraglich sei auch, ob derartige Aufzeichnungen den Anforderungen an eine geschlossene Aufzeichnung (in Buchform) genügen.
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3. Das FG ist nicht von der Rechtsprechung des FG Köln oder des BFH abgewichen.
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a) Das FG Köln (in EFG 2006, 1664) hat es nicht beanstandet, wenn bei einer Fahrt von ca. 800 km im Fahrtenbuch eine Abweichung von ca. 40 km gegenüber der kürzesten Entfernung laut Routenplaner eingetragen ist. Eine Umwegfahrt liege nicht bereits dann vor, wenn die gefahrene Strecke ca. 5 % von der kürzest möglichen Strecke abweiche. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fahre, jede Abweichung aufzuzeichnen. Seien die Strecken nahezu gleich lang, könne der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B. verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden.
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b) Der Streitfall liegt anders. Bei den streitigen Fahrten ergeben die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine Abweichung von bis zu 56 km bei einer Entfernung von höchstens 232 km. Das entspricht einer Abweichung von über 24 %. Nach den Maßstäben des FG Köln hätte die maximale Abweichung 12 km betragen dürfen. Eine rechtliche Abweichung liegt auch deshalb nicht vor, weil das FG im Streitfall keinen von dem FG Köln abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Im Übrigen hat der BFH im nachfolgenden Urteil (in BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768) die betreffenden Ausführungen des FG Köln lediglich als mögliche tatsächliche Würdigung eingestuft (a.a.O., Rz 15) und ihnen damit ohnehin den Charakter von Rechtssätzen abgesprochen.
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4. Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen auf, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung des BFH, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Soweit die Kläger einwenden, dass nur kleine inhaltliche Mängel der Aufzeichnungen festgestellt worden seien und das "Fahrtenbuch" insgesamt noch ordnungsgemäß sei, wird kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Kläger wenden sich damit im Ergebnis gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863). Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.). Auch die Frage, ob die handschriftlichen Aufzeichnungen auf einem DIN-A4-Bogen die Anforderungen an eine geschlossene Aufzeichnung erfüllen, bedarf im Streitfall keiner Klärung, weil das FG sich auf diese Frage nicht gestützt hat, so dass sie für die Entscheidung nicht erheblich geworden ist.