21.02.2013 · IWW-Abrufnummer 131132
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 14.12.2012 – VI B 134/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
1
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.
2
1.
Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
3
Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zutreffend hat das Finanzgericht dazu auf die jüngste Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einem Hochschullehrer Bezug genommen und die dort entwickelten Rechtsgrundsätze angewandt (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234). Danach richtet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt. Maßgebend ist danach, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat entschieden, dass bei einem Hochschullehrer das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss. In den Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet --wie dies etwa auch bei einem Lehrer oder Richter der Fall ist (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2008 VI B 43/08, BFH/NV 2009, 585; Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236)--, bewirkt selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.
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Wenn der Kläger und Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich nicht in seinem Arbeitszimmer in der Universität, sondern in seinem häuslichen Arbeitszimmer die entsprechende Bibliothek eingerichtet habe und dort die Literatur vorhalte, die er für seine Forschungsarbeiten und zur Vorbereitung seiner Lehrtätigkeit benötige, lässt dies die vorgenannten Grundsätze unberührt und erfordert insbesondere keine weitere Entscheidung des BFH. Denn auch dann gilt, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Universitätsprofessor den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat.
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2.
Die Revision war auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Denn der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordert ebenfalls die Darlegung einer klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172). Da die im Streitfall aufgeworfenen Fragen --wie oben ausgeführt-- bereits hinreichend geklärt sind, kommt eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts vorliegend nicht in Betracht.