22.03.2013
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 05.07.2012 – C-259/11
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.
In der Rechtssache C-259/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2011, in dem Verfahren
DTZ Zadelhoff vof
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der DTZ Zadelhoff vof, vertreten durch B. van Zadelhoff, belastingadviseur,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. Schillemans als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Tenor:
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DTZ Zadelhoff vof (im Folgenden: DTZ Zadelhoff) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär im Ministerium der Finanzen) über die Qualifizierung einer Übertragung von Gesellschaftsaktien, die auch die Übertragung von im Eigentum dieser Gesellschaften stehenden Immobilien umfasst, im Hinblick auf ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:
"Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt".
4
Art. 5 Abs. 1 und 3 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
"(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
...
(3) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand behandeln:
...
c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet."
5
Art. 13 Teil B ("Sonstige Steuerbefreiungen") der Sechsten Richtlinie bestimmt:
"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
...
d) die folgenden Umsätze:
...
5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von
...
- Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,
..."
6
Dem vorlegenden Gericht zufolge hat das Königreich der Niederlande von der den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
Niederländisches Recht
7
Art. 11 der Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) vom 28. Juni 1968 (Staatsblad 1968 Nr. 329) (im Folgenden: Umsatzsteuergesetz) bestimmt:
"(1) Unter den durch Verordnung festzulegenden Voraussetzungen sind von der Steuer befreit:
...
i) folgende Lieferungen und Dienstleistungen:
...
2. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Wertpapiere oder sonstige Aktieninstrumente beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren;
..."
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
8
Die Fabege AB (im Folgenden: Fabege) mit Sitz in Schweden hielt während des im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraums mittelbar sämtliche Anteile an der World Fashion Centre Amsterdam BV. Diese war Eigentümerin und Betreiberin der Türme I und II des Gebäudekomplexes "World Fashion Centre" (im Folgenden: WFC) in Amsterdam (Niederlande). Fabege hielt, ebenfalls mittelbar, sämtliche Anteile an der Fabege WF BV, die Eigentümerin und Betreiberin von Turm IV des WFC war.
9
Die Stienstra BV Bedrijfshuisvesting (im Folgenden: Stienstra) mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande) hielt mittelbar sämtliche Anteile an der De Herven III BV (im Folgenden: De Herven), die Eigentümerin und Betreiberin des in derselben Stadt belegenen Bürokomplexes Soetelieve war.
10
DTZ Zadelhoff ist als Maklerin und Beratungsunternehmen im Immobilienbereich tätig.
11
Im Jahr 1999 wurde DTZ Zadelhoff von Fabege gegen Zahlung einer Vergütung mit der Suche nach Kaufinteressenten für das WFC beauftragt. Fabege wollte diesen Gebäudekomplex durch Übertragung der Aktien der Gesellschaften, denen er mittelbar gehörte, veräußern. Der für die Aktien geforderte Verkaufspreis hing nahezu ausschließlich vom Verkaufswert ab, den das WFC als Immobilie hatte. DTZ Zadelhoff fand im Rahmen ihrer Bemühungen einen Interessenten, an den die Aktien zwischen dem 5. Oktober 1999 und dem 24. Januar 2000 verkauft und übertragen wurden.
12
Im Jahr 2000 wurde DTZ Zadelhoff von Stienstra gegen Zahlung einer Vergütung mit der Suche nach Kaufinteressenten für den Bürokomplex Soetelieve beauftragt. Hierbei wurde zunächst offengelassen, ob das Eigentum an dem Komplex oder das Eigentum an den Aktien von De Herven übertragen werden sollte. Die Bemühungen von DTZ Zadelhoff führten schließlich dazu, dass sich ein Interessent fand, an den die Aktien von De Herven verkauft und übertragen wurden.
13
DTZ Zadelhoff stellte für die Dienstleistungen, die sie Fabege und Stienstra durch die Suche nach Käufern für die Immobilien erbrachte, keine Umsatzsteuer in Rechnung und führte auch keine solche ab. Sie ging davon aus, dass diese Dienstleistungen entweder nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. i Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit oder in den Niederlanden nicht steuerbar seien, weil eine Dienstleistung als nicht im Hoheitsgebiet der Niederlande erbracht anzusehen sei, wenn der Auftraggeber seinen Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat habe.
14
Der Inspecteur van de Belastingdienst (im Folgenden: Inspektor) vertrat die Auffassung, dass die Befreiung nicht gelte und die Dienstleistungen als in den Niederlanden erbracht anzusehen seien. Demzufolge erließ er gegen DTZ Zadelhoff für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 einen Umsatzsteuer-Nacherhebungsbescheid. Auf den von diesem Unternehmen eingelegten Einspruch hin setzte er den in diesem Bescheid festgelegten Betrag herab.
15
DTZ Zadelhoff focht die letztgenannte Entscheidung des Inspektors bei der Rechtbank te Haarlem an, die diese Klage als unbegründet abwies. Danach legte sie beim Gerechtshof te Amsterdam Berufung ein, der das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Daraufhin erhob sie beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde.
16
Nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden hat der Gerechtshof te Amsterdam den Ort, an dem die Dienstleistungen als erbracht anzusehen sind, zutreffend bestimmt. Das vorlegende Gericht ist sich jedoch im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer im Unklaren darüber, wie der Umsatz der Übertragung von Gesellschaftsaktien zu qualifizieren ist, wenn er auch die Übertragung von Immobilien umfasst, die im Eigentum dieser Gesellschaften stehen.
17
Der Hoge Raad der Nederlanden hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass auch Umsätze wie die von der Abgabenschuldnerin getätigten, die sich im Wesentlichen auf die von den betreffenden Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen, allein deshalb unter diese Vorschrift fallen, weil diese Umsätze auf die Übertragung der Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben?
2. Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Befreiung auch dann, wenn der Mitgliedstaat von der durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat?
3. Sofern die vorstehende Frage zu bejahen ist: Sind unter den vorerwähnten Anteilrechten und Aktien auch Aktien an Gesellschaften zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar (über Tochter- bzw. Enkelgesellschaften) Immobilien besitzen, unabhängig davon, ob sie diese als solche bewirtschaften oder im Rahmen eines andersartigen Unternehmens einsetzen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
18
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Umsätze wie die von DTZ Zadelhoff im Ausgangsfall getätigten, die auf die Übertragung von Aktien der betreffenden Gesellschaften gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, die aber letztlich von diesen Gesellschaften gehaltene Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung betreffen, allein deshalb unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen, weil sie die Übertragung der Aktien dieser Gesellschaften zum Gegenstand hatten und zu diesem Ergebnis geführt haben, und zum anderen, ob die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung auch dann gilt, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.
19
Erstens ist daran zu erinnern, dass die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36, vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 21).
21
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18, und vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25).
22
Der Gerichtshof hat zur Reichweite von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie festgestellt, dass die Umsätze, die sich auf Aktien und andere Wertpapiere beziehen, Umsätze sind, die auf dem Wertpapiermarkt bewirkt werden, und dass der Wertpapierhandel Handlungen umfasst, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnrn. 72 und 73, sowie vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 48).
23
Die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie enthaltene Wendung "Umsätze, ... die sich auf ... Wertpapiere beziehen" betrifft daher Umsätze, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 33, und SKF, Randnr. 48).
24
Hinsichtlich des Sachverhalts, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, bestreiten weder DTZ Zadelhoff noch die niederländische Regierung oder die Europäische Kommission, dass Fabege und Stienstra, nachdem sie die Dienste der DTZ Zadelhoff in Anspruch genommen hatten, Aktien verkauft und übertragen haben, die sie mittelbar besaßen.
25
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass Stienstra, als sie DTZ Zadelhoff mit der Suche nach Kaufinteressenten für den Bürokomplex Soetelieve beauftragte, offenließ, ob das Eigentum an diesem Bürokomplex oder das Eigentum an den Aktien von De Herven übertragen werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich, außer in Ausnahmefällen, im Einklang mit den Zielen des Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Steuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24, und SKF, Randnr. 47). Daher ist der letztlich getätigte Umsatz - unbeschadet etwaiger ursprünglicher Absichten von Stienstra - objektiv betrachtet ein Umsatz, der sich auf Aktien bezieht, und ist deshalb, sofern keine Ausnahme vorliegt, als solcher anzusehen.
26
Zweitens ist bezüglich der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen von DTZ Zadelhoff unter den in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff "Vermittlung" fallen, daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dieser Vorschrift zu entnehmen ist, dass die Worte "einschließlich der Vermittlung" nicht den wesentlichen Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung definieren, sondern deren Anwendungsbereich auf die Vermittlungstätigkeiten ausdehnen sollen (Urteil CSC Financial Services, Randnr. 38).
27
Ohne dass die genaue Bedeutung des Begriffs "Vermittlung" ermittelt werden müsste, der sich im Übrigen auch in anderen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, insbesondere in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 4, findet, ist somit festzustellen, dass sich dieser Begriff im Rahmen der genannten Nr. 5 auf eine Tätigkeit bezieht, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht die Stellung einer Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt hat und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist nämlich eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags aufzuzeigen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (Urteil CSC Financial Services, Randnr. 39).
28
Die von DTZ Zadelhoff im Ausgangsverfahren geleisteten Makler- und Beratungstätigkeiten, die darin bestanden, gegen Zahlung einer Vergütung nach Kaufinteressenten für die in der Folge durch die Übertragung von Aktien verkauften und übertragenen Immobilien zu suchen, führten dazu, dass Fabege und Stienstra jeweils einen Vertrag schlossen, an dessen Inhalt DTZ Zadelhoff kein eigenes Interesse hatte. Die genannten Tätigkeiten entsprechen demzufolge dem Begriff "Vermittlung" von Wertpapieren im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie.
29
Drittens ist zu prüfen, ob diese Tätigkeiten unter die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Steuerbefreiung fallen.
30
Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer, unbeschadet sonstiger Unionsvorschriften, insbesondere die Umsätze, einschließlich der Vermittlung, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie.
31
Sie können gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie insbesondere Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet, als körperlichen Gegenstand behandeln.
32
Die Mitgliedstaaten können daher Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet, wie z. B. die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als körperliche Gegenstände ansehen.
33
Es steht fest, dass das Königreich der Niederlande von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
34
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen in Art. 5 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Wahlmöglichkeit freien Gebrauch machen, und zwar auch in der Weise, dass sie bestimmte Voraussetzungen festlegen, sofern diese die Natur der Wahlmöglichkeit nicht grundlegend verändern, denn keine Bestimmung der Sechsten Richtlinie beschränkt in irgendeiner Weise das insoweit bestehende Ermessen der Mitgliedstaaten (Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 34).
35
Wenn Art. 5 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie es also zulässt, alle genannten Rechte oder auch nur eines oder einige von ihnen körperlichen Gegenständen gleichzustellen, so erlaubt er es auch, diese Gleichstellung auf solche Rechte zu beschränken, die bestimmte, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Voraussetzungen erfüllen (Urteil "Goed Wonen", Randnr. 34).
36
Es wäre jedoch mit der Systematik der Sechsten Richtlinie kaum vereinbar, wenn der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie enthaltene Verweis auf deren Art. 5 Abs. 3 sämtliche in dieser Vorschrift genannten Rechte oder Wertpapiere beträfe, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat von der ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht.
37
Diese Auslegung wird durch die Vorarbeiten zur Sechsten Richtlinie bestätigt. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, sah ihr Vorschlag für die Sechste Richtlinie (KOM[73] 950 endg.) in deren Art. 5 Abs. 1 vor, dass Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet, immer genauso wie die Grundstücke oder Grundstücksteile behandelt werden, auf die sie sich beziehen.
38
Aus den Erwägungsgründen des genannten Vorschlags (S. 6) ergibt sich, dass die Kommission der Auffassung war, dass "[d]ie in Abs. 1 enthaltenen Gleichstellungen bezwecken, Umsätze, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleichbedeutend mit der Lieferung eines Grundstücks oder eines Teils eines Grundstücks sind, aus verständlichen Gründen der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer zu unterwerfen".
39
Nachdem die Kommission jedoch einige weitere Vorschläge unterbreitet hatte, entschied sich der Rat der Europäischen Gemeinschaften schließlich für eine andere Formulierung, wonach die Mitgliedstaaten "Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet", als körperliche Gegenstände ansehen können, ohne dazu verpflichtet zu sein.
40
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, zwar eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 63, und vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 14); eine enge Auslegung darf die Steuerbefreiung jedoch nicht auf eine Weise beschränken, die sich nicht auf den Wortlaut der fraglichen Vorschrift stützt. Eine solche Auslegung würde nämlich den Zielen des Mehrwertsteuersystems, insbesondere Rechtssicherheit zu gewährleisten, zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil SKF, Randnrn. 46 und 47).
41
Auch der Grundsatz der Steuerneutralität kann nicht zu einer Auslegung führen, die dem Wortlaut von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie zuwiderläuft.
42
Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.
Zur dritten Frage
43
In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.
Kosten
44
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.