07.05.2013
Finanzgericht Münster: Urteil vom 21.02.2013 – 13 K 4396/10 E
1) Die Entscheidung des Arbeitnehmers, einen ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen PKW nicht für Privatfahrten zu nutzen,
stellt kein Verbot der Privatnutzung dar.
2) Der Anscheinsbeweis, dass ein vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassener PKW auch tatsächlich für Privatfahrten
genutzt wird, wird nicht entkräftet durch den Vortrag, für private Fahrten ein Motorrad oder PKWs von Familienmitgliedern
zu nutzen, die ihm nicht nachweislich zur freien Verfügung stehen.
3) Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nur in Form kopierter Einzelblätter vorgelegt wird, die Fahrtziele nur
mit intern für die Kunden verwendeten Nummern bezeichnet, die auch nach weiterer Erläuterung keine zweifelsfreie Ortsbezeichnung
zulassen, und zudem die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten nicht benennt.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht
… ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21.02.2013 für Recht
erkannt:
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2010 ein betrieblich überlassenes KFZ auch privat genutzt und hieraus
einen geldwerten Vorteil gezogen hat.
Der Kläger ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im Jahr 2010 getrennt zur Einkommensteuer
veranlagt.
Er ist Gesellschafter der am 17.07.1995 gegründeten X. GmbH mit Sitz in Y. (im Folgenden: „GmbH”), an deren Stammkapital er
zu 50 % beteiligt ist. Weiterer Gesellschafter ist der Zeuge N. S.. Beide Gesellschafter sind zudem einzelvertretungsberechtigte
Geschäftsführer der GmbH. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die umfassende Bewirtung von … in Einrichtungen aller Art,
die Belieferung von Kunden mit … sowie alle mit der Bewirtschaftung … solcher Organisationen zusammenhängenden Aufgaben. Die
Ehefrau des Klägers ist für die GmbH als Angestellte tätig.
Bereits am 01.06.1996 schloss der Kläger mit der GmbH einen Geschäftsführervertrag. In § 2 des Vertrags war ein monatliches
Gehalt vereinbart, mit dem auch eine eventuell anfallende Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden abgegolten sein sollte.
Zu einer Überlassung eines betrieblichen KFZ enthielt der Geschäftsführervertrag keine Regelungen. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Vertrag vom 01.06.1996 verwiesen.
Die GmbH überließ dem Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug der Marke BMW, und zwar zunächst
ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AA-BB 01 und ab Dezember 2008 ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AA-BB 02. Für dieses Fahrzeug
war im Versicherungsschein der Z.-Versicherung als Art der Fahrzeugnutzung notiert „privat/geschäftlich/freiberufl.”. Im Jahr
2010 erfolgte aufgrund eines Unfallschadens ein weiterer Fahrzeugwechsel.
Im Jahr 2009 führte der Beklagte bei der GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. In seinem Bericht
vom 30.12.2009 gelangte der Prüfer, der Zeuge D. F., zu dem Ergebnis, den verschiedenen Arbeitnehmern der GmbH hätten im Prüfungszeitraum
firmeneigene KFZ für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei
bisher nicht in zutreffender Höhe der Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß
geführt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 v.H. des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der
geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer
(13 km) zu erfassen. Für den Kläger ergebe sich hieraus zusätzlich zu versteuernder Arbeitslohn von je 3.127,80 EUR in den
Jahren 2006 und 2007 sowie 10.306,80 EUR im Jahr 2008. Für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 ergebe sich zusätzlicher Arbeitslohn
von 5.528,70 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 30.12.2009 verwiesen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung seines Prüfers an und erließ am 11.03.2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für
2006 und 2007 sowie einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2008 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Hierin legte
er entsprechend dem Prüfungsbericht erhöhte Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde und setzte die Einkommensteuer
auf …,– EUR (2006), …,– EUR (2007) und …,– EUR (2008) fest. Die Änderungen für 2006 und 2007 beruhten auf § 173 Abs. 1 Nr.
1 der Abgabenordnung – AO –.
Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 12.04.2010 Einspruch ein und führten aus, bei der GmbH habe ein Fahrzeug-Pool
bestanden, wodurch mehreren Arbeitnehmern verschiedene Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden hätten.
Der Beklage habe daher den geldwerten Vorteil unrichtig berechnet. Anstatt auf nur „ein” dem Kläger zugeordnetes Fahrzeug
abzustellen, hätte er einen Mittelwert zwischen allen zur Verfügung stehenden Fahrzeugen bilden und auf diesen Mittelwert
die 1 v.H.-Regelung anwenden müssen. Außerdem betrage die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht 13 km, sondern
lediglich 12 km.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf …,– EUR (2006), …,– EUR (2007) und …,–
EUR (2008) herab. Hiermit half er dem Einwand der geringeren Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab.
Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, der private Nutzungswert des dem Kläger überlassenen
KFZ sei entsprechend der gesetzlichen Pauschalierung zu erfassen. Ein Fahrzeug-Pool sei bei der GmbH nicht festzustellen gewesen.
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass er das ihm von der GmbH überlassene Fahrzeug nicht oder nur in geringerem Umfang
privat genutzt habe. Denn ein von ihm geführtes Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es fehlten u.a. Eintragungen
über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch die privaten Fahrten seien nicht aufgezeichnet worden, obwohl im Prüfungszeitraum
kein weiteres KFZ auf den Kläger zugelassen gewesen sei. Außerdem stimmten die Eintragungen im Fahrtenbuch teilweise nicht
mit den geprüften Belegen überein.
Mit seiner am 29.11.2010 erhobenen Klage verfolgt allein der Kläger sein Klagebegehren für die Jahre 2006 bis 2008 weiter.
Die zunächst auch von seiner Ehefrau erhobene Klage hat diese mit Schriftsatz vom 17.04.2012 zurückgenommen.
Für das Jahr 2009 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau die Einkommensteuer mit Bescheid vom 10.05.2011
auf …,– EUR fest und berücksichtigte hierbei einen geldwerten Vorteil aus der KFZ-Überlassung für das gesamte Jahr in Höhe
von 10.857,60 EUR. Den hiergegen am 18.05.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2012
als unbegründet zurück. Hiergegen haben zunächst beide Ehegatten am 10.02.2012 Klage erhoben (Az. 13 K 562/12 E), später hat
die Ehefrau des Klägers ihre Klage zurückgenommen.
Für 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer des Klägers am 11.07.2012 auf …,– EUR fest und berücksichtigte ebenfalls
10.858,– EUR für die KFZ-Überlassung. Der am 10.08.2012 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012).
Hiergegen richtet sich die von dem Kläger am 27.09.2012 erhobene Klage (Az. 13 K 33321/12 E). Mit Beschluss vom 21.02.2013
hat der Senat die anhängigen Verfahren des Kläger wegen der Einkommensteuer 2006 bis 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, im Streitzeitraum habe er ein ihm von der GmbH überlassenes
Fahrzeug überhaupt nicht privat verwendet. Bei der GmbH bestehe ein mündlich ausgesprochenes arbeitgeberseitiges Verbot, Firmenfahrzeuge
auch privat zu nutzen. Die Einhaltung dieses Verbots werde von den beiden Geschäftsführern der GmbH kontrolliert.
Außerdem sei ihm – dem Kläger – wegen des beschriebenen Fahrzeug-Pools auch kein bestimmtes Fahrzeug zur ausschließlichen
Verfügung überlassen worden. Er nutze privat vielmehr andere Fahrzeuge, und zwar zum einen das von der GmbH seiner Ehefrau
zur Verfügung gestellte Fahrzeug AA-BB 03. Da dieses Fahrzeug auch privat genutzt werde, habe seine Ehefrau ihre Klage später
zurückgenommen. Zum anderen verfüge er privat über ein Motorrad. Außerdem nutze er, wenn er privat ein KFZ benötige, auch
den PKW seines am 06.04.1984 geborenen Sohnes U. C.
Weiterhin sei er aufgrund von Vorkorrespondenz mit dem Beklagten dazu übergegangen, ab 2009 ein Fahrtenbuch zu führen. Für
den Zeitraum Januar bis Juni 2009 habe er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt. Dieses Fahrtenbuch sei zeitnah, fortlaufend
und in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt worden. Die Angaben zu den geschäftlichen Reisen seien plausibel
und nachprüfbar. Hierbei genüge es, dass er aus Platzgründen die einzelnen „Kostenstellen” bzw. Ziele, die er jeweils angefahren
habe, nicht namentlich, sondern mit Nummern versehen habe. Hierbei handele es sich um die auch intern für die jeweiligen „Kostenstellen”
verwendeten Nummern. Die Nummern seien erläutert und hinreichend plausibel. Hierzu habe er mit Schreiben vom 05.06.2009, auf
das verwiesen wird, eine Auflistung vorgelegt, durch die jeder einzelnen Nummer eine Stadt zugewiesen werde. Der weitere Einwand
des Beklagten, aus dem Fahrtenbuch ergäben sich nicht die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gehe ebenfalls fehl. Denn
seine – des Klägers – Tätigkeit als Geschäftsführer einer … GmbH sei gerade nicht auf solche Fahrten angelegt, sondern auf
das tägliche Anfahren der „Kostenstellen”, um die Einhaltung von Zeit- und Arbeitsabläufen bei Kunden zu überwachen. Im Übrigen
könne dem Fahrtenbuch auch nicht deshalb die Ordnungsmäßigkeit versagt werden, weil mehrere Fahrten zu gleichen Zielen oder
zwischen zwei Zielen zu einer Notierung zusammengefasst worden seien. Auf das vorgelegte Fahrtenbuch wird wegen der Einzelheiten
Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund komme der ansonsten in der Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis, wonach ein Gesellschafter-Geschäftsführer
ein ihm überlassenes Firmenfahrzeug auch privat nutze, im Streitfall nicht zur Anwendung.
In einem am 25.05.2011 von dem Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger erklärt, an dem
Vortrag eines Fahrzeug-Pools halte er nicht länger fest. Ihm sei im Jahr 2008 das Fahrzeug AA-BB 02 zugeordnet gewesen.
Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 dargelegt, er habe auch schon in den Streitjahren
vor 2009 Fahrtenbücher geführt, könne diese aber nun nicht mehr vorlegen, da er sie seinem früheren Steuerberater überlassen
und von diesem nicht zurückerhalten habe. Da es sich bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen um Außendienst handele, könne es
aber schon mal sein, dass er „während dieser Dienstfahrten auch Privatgeschäfte mit erledige”. Berufliche und private Dinge
ließen sich hierbei „durchaus verbinden”. Z.B. könne es sein, dass er bei einer beruflichen Fahrt nach I. an dem entsprechenden
Ort aus privatem Grund noch eine weitere Nacht verblieben sei.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 hat der Kläger vorgetragen, er habe mit seinem Mitgeschäftsführer,
dem Zeugen S., vereinbart, dass wenn das von der GmbH überlassene Fahrzeug privat genutzt werde, eine Eintragung in das Fahrtenbuch
erfolgen solle. Wenn keine private Nutzung erfolgt sei, werde keine entsprechende Privatfahrt vermerkt. Er – der Kläger –
habe sich dann aber entschieden, sein jeweiliges Fahrzeug nicht privat zu nutzen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschien.
Die Eintragung im Versicherungsschein der Z.-Versicherung mit „privat/geschäftlich/freiberufl.” sei erfolgt, weil dies wegen
der Freiheitsrabatte für ihn günstiger gewesen sei.
Auch im Jahr 2010 hätten sich die Nutzungsverhältnisse des überlassenen Fahrzeugs nicht verändert. Allerdings sei im Laufe
des Jahres 2010 das dem Kläger überlassene Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens ersetzt und später erneut gewechselt worden;
die weiteren Fahrzeuge hätten aber einen jedenfalls nicht geringeren Bruttolistenpreis als das vorherige Fahrzeug (AA-BB 02)
gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 vom 11.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2010, den Einkommensteuerbescheid
für 2009 vom 10.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2012 sowie den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom
11.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012 zu ändern und dem Kläger keinen geldwerten Vorteil für eine
private KFZ-Nutzung zuzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – sei ein Anscheinsbeweis anerkannt, wonach
ein betrieblich zur Verfügung gestelltes Fahrzeug auch privat genutzt werde. Zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises reiche
der Vortrag, ein betrieblicher PKW werde nicht privat genutzt, Privatfahrten würden vielmehr ausschließlich mit anderen Fahrzeugen
durchgeführt, grundsätzlich nicht aus. Dementsprechend habe der Kläger keine hinreichenden Beweismittel vorgelegt. Insbesondere
habe der Kläger auch ein arbeitgeberseitiges Verbot zur privaten Nutzung eines überlassenen Fahrzeugs nicht bewiesen. Im Übrigen
verweist der Beklagte auf den Versicherungsschein der Z.-Versicherung für das dem Kläger überlassene Fahrzeug AA-BB 02.
Der Senat hat am 08.11.2011 und am 21.02.2013 mündliche Verhandlungen durchgeführt. In der zweiten mündlichen Verhandlung
hat er Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. F. und N. S.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Sitzungen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht in den Streitjahren einen geldwerten
Vorteil aus einer privaten KFZ-Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – zugerechnet. Für die Jahre 2006 und 2007 waren
die ergangenen Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, da dem Beklagten die Privatnutzung nachträglich
bekannt geworden war.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen
und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Einkünfte
werden ermittelt gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 8 Abs. 1 sind
Einnahmen in diesem Sinne alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung
der privaten Nutzung eines betrieblichen KFZ zu privaten Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dieser Vorschrift
ist die private Nutzung eines KFZ für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das KFZ auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat
um 0,03 v.H. des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3 mit dem auf die private Nutzung und die
Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten KFZ-Aufwendungen angesetzt werden, wenn
die durch das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
1) Die vorstehenden Bestimmungen kommen nach der Rechtsprechung des BFH nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet
(BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 215, 256, Bundessteuerblatt –
BStBl – II 2007, 116). Hingegen sind sie anzuwenden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen
zur privaten Nutzung überlassen hat (BFH-Urteil vom 06.10.2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362). Dabei spricht
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschlüsse vom 20.08.2008
VI B 45/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 2021 und vom 27.10.2005 VI B 43/05,
BFH/NV 2006, 292).
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur
privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet weder dafür,
dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht,
noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf und nicht etwa ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot besteht (BFH-Urteile
vom 06.10.2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362, vom 06.10.2011 VI R 64/10, BFH/NV 2012, 408 und vom 21. 4. 2010
VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen,
dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich privat genutzt wird. Weiter
reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH-Urteile vom 06.10.2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362
und vom 06.10.2011 VI R 64/10, BFH/NV 2012, 408).
Soweit ein Anscheinsbeweis anzunehmen ist, kann dieser durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf
es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche
Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Urteil vom 07.11.2006
VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschlüsse vom 20.08.2008 VI B 45/08, BFH/NV 2008, 2021 und vom 27.10.2005
VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292). Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten
genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, genügt indes nicht, um die Anwendung
der 1 v.H.-Regelung auszuschließen (BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434).
2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger das ihm von der GmbH jeweils
überlassene KFZ auch privat genutzt.
a) Nach dem Vortrag des Klägers und der Sachverhaltsermittlung des Senats steht fest, dass die GmbH ihm im Streitzeitraum
ein betriebliches KFZ auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat.
Bereits im Einspruchsverfahren hat der Kläger vorgetragen, bei der GmbH habe ein Fahrzeug-Pool bestanden, wodurch mehreren
Arbeitnehmern verschiedene Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Dementsprechend sei nicht die
Zurechnung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach streitig, sondern nur hinsichtlich der Höhe. Von diesem Vortrag hat der
Kläger zwar in dem Erörterungstermin vom 25.05.2011 Abstand genommen und behauptet, es sei ein mündliches Verbot zur Nutzung
der überlassenen Fahrzeuge für private Zwecke ausgesprochen worden. Jedoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
21.02.2013 vorgetragen, er habe mit seinem Mitgeschäftsführer, dem Zeugen S., vereinbart, dass wenn das von der GmbH überlassene
Fahrzeug privat genutzt werde, eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle. Wenn keine private Nutzung erfolgt sei,
werde keine entsprechende Privatfahrt vermerkt. Er habe sich entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich
zu ungünstig erschien. Wenn der Kläger ausführt, er habe sich „entschieden”, keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen,
weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschien, wird hierdurch kein Verbot der GmbH zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht,
sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des Klägers, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch
zu machen.
Unabhängig von dem widersprüchlichen Vortrag des Klägers ist der Senat nach der Beweisaufnahme jedenfalls davon überzeugt,
dass eine private Nutzung der den Geschäftsführern überlassenen Fahrzeuge nicht generell verboten war. Der Senat stützt sich
dabei auf die glaubhafte Aussage des Zeugen S., wonach es eine mündliche Absprache des Inhalts gegeben haben soll, dass mit
den Firmenfahrzeugen „in der Regel” keine Privatfahrten gemacht werden sollten. Dies stellt kein generelles privates Nutzungsverbot
dar, sondern – im Gegenteil – die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, wovon der Zeuge S. nach eigenen
Angaben auch selbst Gebrauch gemacht hat. Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung von einer – auch – privaten Nutzungsüberlassung
dadurch bestärkt, dass eine Privatnutzung während der Lohnsteueraußenprüfung nicht streitig war. Letzteres ergibt sich aus
der glaubhaften Aussage des Zeugen F.. Gegenteilige Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor; insbesondere konnte der frühere
Berater des Klägers hierzu nicht gehört werden, da der Kläger ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
b) Der Senat geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger von seinem Recht zur privaten Nutzung auch tatsächlich
Gebrauch gemacht hat. Hierfür streitet der in der zitierten Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis. Diesen hat der Kläger
nicht entkräftet. Seine bloße im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung, er nutzte das überlassene Fahrzeug nicht privat,
weil dies steuerlich zu ungünstig sei, genügt entsprechend der zitierten Rechtsprechung nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.
Der Kläger hat auch nicht einen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen
Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Sein Vortrag, er nutze privat das Fahrzeug seiner Ehefrau (AA-BB 03), ein
Motorrad oder den PKW seines Sohnes, widerlegt den Anscheinsbeweis nicht. Denn beide genannten PKW standen dem Kläger nicht
nachweislich zur freien allgemeinen Verfügung. Ein Motorrad eröffnet nicht dieselben Nutzungsmöglichkeiten wie ein PKW und
erscheint daher nicht als Ersatz für den Dienstwagen.
Auch aus den Zeugenaussagen ergibt sich nicht, was gegen die private Nutzung spricht. Der Zeuge F. hat – wie dargelegt – glaubhaft
ausgesagt, die private Nutzung sei während der Lohnsteueraußenprüfung nicht streitig gewesen. Zudem kontrollierte der Zeuge
S. nach seiner Aussage die Fahrtenbücher des Klägers nicht, so dass auch hieraus kein von dem Anscheinsbeweis abweichender
Sachverhalt abzuleiten ist.
c) Wegen der Erlaubnis der GmbH, das betrieblich überlassene Fahrzeug privat zu nutzen, musste der Senat nicht der Frage nachgehen,
ob eine unerlaubte private Nutzung eines überlassenen KFZ durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer möglicherweise eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellen könnte (dazu z.B. BFH-Urteile vom 23.04.2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262 und
vom 17.07.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417). Denn eine unerlaubte private Nutzung lag – wie ausgeführt – nicht vor.
3) Der Beklagte hat dem Kläger in zutreffender Höhe einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen
KFZ zugerechnet.
a) Gegen die Höhe hat der Kläger im Klageverfahren keine Einwände erhoben. An seinem Vortrag im Einspruchsverfahren, die Höhe
des geldwerten Vorteils sei wegen der Nutzung von Pool-Fahrzeugen zu beanstanden, hat er im Klageverfahren ausdrücklich nicht
mehr festgehalten.
Auch für das Jahr 2010 war die Höhe des zugerechneten geldwerten Vorteils nicht zu beanstanden. Zwar ist das überlassene Fahrzeug
im Laufe des Jahres 2010 aufgrund eines Unfallschadens ersetzt und später erneut gewechselt worden. Nach dem Vortrag des Klägers
hatten die weiteren Fahrzeuge aber einen jedenfalls nicht geringeren Bruttolistenpreis als das vorherige (AA-BB 02). Demnach
musste der Senat die Berechnung nicht zugunsten des Klägers abändern.
Vielmehr ist die Berechnung des geldwerten Vorteils unter Beachtung der Bewertungsvorschriften der § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG durch den Beklagten zutreffend vorgenommen worden.
b) Der Kläger hat für den Streitzeitraum auch kein Fahrtenbuch i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG vorgelegt, aus dem sich ein geringerer
privater Nutzungsanteil ergeben würde.
Für die Streitjahre 2006 bis 2008 und 2010 hat der Kläger überhaupt keine Fahrtenbücher vorgelegt.
Das von dem Kläger für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 vorgelegte Fahrtenbuch genügt nicht den Anforderungen des § 8 Abs.
2 Satz 4 EStG. Hierbei kann dahinstehen, ob das Fahrtenbuch bereits deshalb nicht anzuerkennen wäre, weil es nur für einige
Monate und nicht für das gesamte Kalenderjahr geführt worden ist (dazu FG Münster, Urteil vom 27.04.2012 4 K 3589/09 E, EFG
2012, 1450, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 35/12).
Denn jedenfalls ist das vorgelegte Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsprechung des BFH anzusehen.
Der – gesetzlich nicht definierte – Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die
Rechtsprechung des BFH dahingehend präzisiert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung
dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde
Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (BFH-Urteil vom 01.03.2012 VI R 33/10, BFHE
236, 497, BStBl II 2012, 505; BFH-Beschluss vom 20.09.2012 VI B 36/12, juris). Dies bedeutet einerseits, dass trotz kleinerer
Mängel ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß sein kann, wenn es noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der dort getroffenen Angaben bietet und der Nachweis des zu versteuernden privaten Anteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens
möglich ist (BFH-Urteil vom 10.04.2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768). Andererseits hat die Rechtsprechung
Grundsätze aufgestellt, bei deren Missachtung das Fahrtenbuch nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. So muss
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen
auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen (BFH-Urteile vom 10.04.2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768
und vom 14.12.2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691). Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den
jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den konkreten Gegenstand der
dienstlichen Verrichtung aufzuführen; bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte
Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme
von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (BFH-Urteil vom 1. 3. 2012 VI R 33/10,
BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505).
Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch
vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche
Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen (BFH-Urteil
vom 10.04.2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768). Hierbei müssen nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer
in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt
sein (BFH-Urteile vom 13.11.2012 VI R 3/12, juris, und vom 01.03.2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505). Besteht
eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden
Eintragung verbunden werden; dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands,
wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in
der sie aufgesucht worden sind (BFH-Urteile vom 01.03.2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, vom 10.04.2008 VI
R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768 und vom 16.03.2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
Diesen Anforderungen genügt das von dem Kläger vorgelegte Fahrtenbuch nicht. Es ist bereits nicht in einer geschlossenen äußeren
Form vorgelegt worden, sondern nur in Form von kopierten Einzelblättern. Aber auch unabhängig von der äußeren Form ergeben
sich aus den kopierten Dokumenten keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen. Denn die einzelnen aufgesuchten Ziele sind im Fahrtenbuch
lediglich mit Nummern bezeichnet entsprechend den intern für die Kunden verwendeten Nummern. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben
vom 05.06.2009 eine Auflistung vorgelegt, durch welche die Nummern erläutert werden. Auch aus dieser Erläuterung ergibt sich
jedoch keine zweifelsfreie Ortsbezeichnung. Vielmehr sind überwiegend lediglich die Städtenamen genannt, nicht hingegen Straße
und Hausnummer der aufgesuchten Ziele. Da sich weder aus dem Fahrtenbuch noch aus den Erläuterungen des Klägers die aufgesuchten
Ziele zweifelsfrei und ohne Zuhilfenahme anderer Unterlagen ergeben, entsprechen diese Angaben nicht den von der Rechtsprechung
aufgestellten Voraussetzungen.
Schließlich ist dem Fahrtenbuch auch deshalb die Ordnungsmäßigkeit zu versagen, weil es die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten
überhaupt nicht benennt, sondern lediglich die jeweils angesteuerten Ziele. Hierdurch kann jedoch nicht nachvollzogen werden,
wo der Kläger seine Reise jeweils begann und wo er sie beendete. Die tatsächlich gefahrenen Strecken können nicht nachvollzogen
werden, eine Zuordnung zu einem betrieblichen oder ggf. auch privaten Anteil ist nicht möglich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.