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  • 31.05.2013

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 12.04.2012 – 14 K 335/10

    - Zu den Zielen der UntStRef 2008 und zu den Zielen der sog. Abgeltungssteuer.




    - Es gibt einleuchtende Sachgründe, die es rechtfertigen, Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen unter den in § 32d Abs. 2
    Nr. 1b EStG näher bezeichneten Voraussetzungen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen.




    - Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ist verfassungsgemäß.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG verfassungsgemäß ist.



    Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger
    ist als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nichtselbstständig tätig. Er erzielt darüber hinaus Einkünfte
    aus Vermietung und Verpachtung. In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 erklärten die Kläger in Zeile 7 der Anlage KAP Kapitalerträge,
    die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Kläger: 416 €, Klägerin: 3.302 €) und beantragten die Günstigerprüfung.
    Darüber hinaus wies der Kläger in Zeile 22 der Anlage KAP 16.320 € laufende Einkünfte aus sonstigen Forderungen jeder Art
    aus, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Bei Letzteren handelt es sich um Zinsen aus einem am 2.1.2000 vom Kläger
    der D.GmbH (künftig GmbH genannt) gewährten Darlehen. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser
    GmbH.



    Das beklagte FA veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 23.9.2010 antragsgemäß. Dabei wurden die Darlehenszinsen
    dem persönlichen Steuersatz unterworfen, während die übrigen Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert wurden. Der persönliche
    Grenzsteuersatz der Kläger liegt bei rund 32 %. Den hiergegen erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, dass nach
    ihrer Auffassung § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Der persönliche Steuersatz des Klägers liege
    deutlich über 25 %. Aufgrund der Tatsache, dass er zufälligerweise an der GmbH, der er ein Darlehen gewährt habe, beteiligt
    sei, werde er schlechter gestellt als ein fremder Dritter oder Darlehensgeber, der zu weniger als 10 % an der darlehensempfangenden
    GmbH beteiligt wäre.



    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 17.11.2010 als unbegründet zurück. Seit dem 1.1.2009 gelte für
    Einkünfte aus Kapitalvermögen ein gesonderter Steuertarif, die so genannte Abgeltungssteuer (§ 32d EStG). Danach seien unabhängig
    vom persönlichen Steuersatz pauschal 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abzuführen. Zur Verhinderung von
    Missbräuchen sei die Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG nicht anzuwenden bei Gesellschafterdarlehen, wenn der
    Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sei. Damit solle vermieden werden, dass Gewinnanteile, die
    dem persönlichen Steuersatz unterliegen, auf die Darlehens- bzw. Zinsebene verlagert und so einem geringeren Steuersatz unterworfen
    werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sei, an die er das Darlehen
    vergeben habe, finde § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG vorliegend Anwendung. Die betreffenden Kapitaleinkünfte seien dem persönlichen
    Steuersatz zu unterwerfen, die Abgeltungssteuer komme nicht zur Anwendung. Die Finanzverwaltung sei an die geltende Gesetzeslage
    gebunden. Die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei oder nicht, obliege nicht der Finanzverwaltung.



    Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiter verfolgen. Soweit der Gesetzgeber
    die gesetzliche Regelung mit der Missbrauchsgefahr begründet habe, sei fraglich, welche Art des Missbrauchs der Gesetzgeber
    in der diesem Fall zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung zu erkennen glaube. Der Kläger sei als Alleingesellschafter zugleich
    unstreitig beherrschender Gesellschafter der GmbH. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien an Verträge zwischen einer
    GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter erhöhte Anforderungen zu stellen. Werde beispielsweise ein Darlehensvertrag zu
    überhöhten Zinskonditionen abgeschlossen, liege in Höhe des nicht angemessenen Teils der Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung
    (vGA) vor. Auf der Ebene des beherrschenden Gesellschafters (Darlehensgeber) lägen dann insoweit gerade keine Zinseinkünfte
    nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor. Die Norm des § 32d Abs. 2 EStG schließe
    den Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG jedoch nur für Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und
    7 EStG aus. Die Vereinbarung einer überhöhten Verzinsung könne somit - ebenso wie alle anderen Gestaltungen, die zu einer
    vGA führen - kein Missbrauchstatbestand sein, den § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG zu verhindern versuche. Als einzig möglicher Missbrauchstatbestand
    kämen somit lediglich Darlehensvereinbarungen infrage, die nur aufgrund steuerlicher Interessen allein des beherrschenden
    Gesellschafters zu Stande gekommen wären, dabei aber fremd möglich seien. In diesen Fällen wäre als Missbrauchsbekämpfungsnorm
    jedoch § 42 AO ausreichend.



    Vor diesem Hintergrund sei es bemerkenswert, dass die Rechtsfolgen der Abgeltungssteuer, die seitens des Gesetzgebers bei
    fremden Dritten absolut gewollt und gerade nicht rechtsmissbräuchlich seien, bei Beteiligten im Sinne des § 32d Abs. 2 EStG
    nunmehr einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellen sollten. Warum das diesem Streitfall zu Grunde liegende
    Vertragsverhältnis weiterhin nach Einführung der Abgeltungssteuer nur aufgrund steuerlicher Interessen abgeschlossen worden
    sein solle, sei aufgrund der Tatsache verwunderlich, dass die Einführung der Abgeltungssteuer gerade nicht ursächlich für
    den hier vorliegenden Darlehensvertrag sein könne, da dieser viele Jahre selbst vor der Diskussion über dieses Steuerkonzept
    abgeschlossen worden sei. Der Vertrag sei vom FA selbst in der Vergangenheit stets als fremdüblich anerkannt worden. Den vorliegend
    gewählten Vertragsverhältnissen liege kein Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern vielmehr die nachvollziehbare
    rationale Entscheidung der Vertragsparteien zu Grunde, den Kapitalbedarf der eigenen GmbH nicht durch Darlehen von fremden
    Dritten, sondern stattdessen durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen zu decken.



    Mit der Einführung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG sei der Gesetzgeber weit über das begehrte Ziel der Schaffung einer Missbrauchsbekämpfungsnorm
    hinausgeschossen. Denn die Vorschrift sanktioniere gerade nicht einen eventuell vorliegenden Missbrauch. Stattdessen werde
    pauschal unterstellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliege, wenn ein Gesellschafter, der zu mindestens 10 %
    an einer GmbH beteiligt sei, dieser ein Darlehen gewähre. Eine Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eventuell außersteuerliche
    Gründe für die vereinbarte Darlehensgewährung ursächlich seien, werde gerade nicht vorgenommen. Somit würden auch absolut
    fremdübliche Vertragsverhältnisse durch die Norm sanktioniert. Hätte der Kläger das Darlehen anstelle seiner GmbH einer fremden
    GmbH zu ansonsten gleichen Vertragskonditionen gewährt, oder wäre er nur zu 9,99 % an der GmbH beteiligt, wären die Zinserträge
    lediglich gem. § 32d Abs. 1 EStG besteuert worden. § 20 Abs. 6 EStG (Verlustverrechnung) und § 20 Abs. 9 EStG (Spar-Pauschbetrag)
    würden bei Anwendbarkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG wegen § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG den Klägern insoweit ebenfalls versagt.
    Der Gesetzgeber habe mit der Festlegung auf eine Beteiligung von mindestens 10 % außerdem eine vollkommen willkürliche Grenze
    gezogen.



    Soweit die Vorschrift des § 32d Abs. 2Nr. 1b EStG nicht durch teleologische Reduktion nur auf tatsächliche Missbrauchsfälle
    anwendbar sei, wäre sie im Übrigen auch nicht mit Art. 3 GG vereinbar. Art. 3 GG verbiete eine willkürliche Ungleichbehandlung.
    Eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung liege jedoch nur dann vor, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt
    sei. Sachliche Gründe würden vom Gesetzgeber allerdings gerade nicht angeführt. Trotzdem stelle § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG bestimmte
    Vertragsverhältnisse steuerlich schlechter als solche unter fremden Dritten, sofern der persönliche Steuersatz des Darlehensgebers
    über dem des § 32d Abs. 1 EStG liege. Ansonsten würden identische Vertragsgestaltungen unterschiedlich besteuert. Dieses sei
    verfassungswidrig.



    Darüber hinaus werde durch die angegriffene Norm auch die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch
    Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit zumindest indirekt beschnitten. Das Recht der Kläger Verträge zu schließen, die
    sowohl hinsichtlich des Vertragsgegenstandes als auch hinsichtlich des Vertragspartners frei bestimmt werden könnten (sofern
    sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen), werde durch
    die Norm zumindest dahingehend beschränkt, als dass derartige Verträge nunmehr ohne sachlich erkennbaren Grund steuerlich
    sanktioniert werden.



    Im Übrigen habe das BVerfG mit Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, DB 2010, 1766 ausführlich zu der Frage Stellung bezogen,
    ob die Pauschalierungsregelung des § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
    des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, als dass typisierend 5 % der Bezüge und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben
    einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet sei. Die Ausführungen
    des BVerfG seien auch für das vorliegende Klageverfahren insoweit von Bedeutung, als dass die Vorschrift des § 32d Abs. 2
    EStG ebenfalls eine Pauschalierungsregelung sei, die eine „Escape-Klausel” zum Beispiel in Form des Nachweises der Fremdüblichkeit
    nicht zulasse.



    Fraglich sei, ob die Einführung des Abgeltungstarifes nach § 32d Abs. 1 EStG nur für Kapitaleinkünfte dem Grundsatz der Besteuerung
    nach der Leistungsfähigkeit gerecht werde. Zwar sei bei einer tariflichen Steuer unter dem Abgeltungssteuersatz die Besteuerung
    der Kapitaleinkünfte nach Tarif weiterhin möglich (§ 32d Abs. 6 EStG); allerdings werde bei einer tariflichen Steuer über
    dem Abgeltungssteuersatz, die Steuer auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich auf diesen begrenzt. Die Spreizung zwischen tariflicher
    Steuer und Abgeltungssteuersatz werde dabei umso größer, je höher die tarifliche Steuer sei. Im Streitfall betrage die Differenz
    zwischen tariflicher Belastung (Steuersatz: 42 %) und Abgeltungssteuer (ohne SolZ und KiSt) bereits 17 %. Dies entspreche
    einer Mehrbelastung von 68 % (25 % x 1,68 = 42 %). Damit könne von einem als gering einzustufenden Pauschalierungseffekt keine
    Rede sein.



    Offensichtlich bewirke die Einführung der Abgeltungssteuer lediglich eine zum Teil deutliche Steuersenkung für die Steuerpflichtigen
    mit Kapitaleinkünften, deren tariflicher Steuersatz über dem der Abgeltungssteuer liege. Dass dies Sinn und Zweck der geschaffenen
    Neuregelung sei, lasse sich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 27.3.2008 (DS
    16/4841, Seite 1) entnehmen. Vor diesem Hintergrund scheine die Entscheidung des Gesetzgebers, einen „konkurrenzfähigen” Steuertarif
    auf Kapitaleinkünfte einzuführen, praktikabel. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Einführung des § 32d EStG,
    im Gegensatz zu der Einführung des pauschalierten Abzugsverbotes für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1
    KStG, weder um eine Steuervereinfachung noch um eine Vorschrift zur Beseitigung von bereits bestehenden potentiellen Missbrauchsfällen
    handele.



    Denn § 32d Abs. 2 EStG finde - anders als die Vorschrift des § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG - gerade nicht bei allen
    einkommensteuerpflichtigen Personen Anwendung. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde daher in einigen
    Fällen dergestalt durchbrochen, dass bei ansonsten identischer Leistungsfähigkeit nur zum Beispiel aufgrund des Vorliegens
    eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern ein höherer Steuersatz Anwendung finde, als bei ansonsten
    fremden Dritten.



    Im Übrigen leiste die Regelung des § 32d Abs. 2 EStG keinerlei zusätzlichen Beitrag zur Finanzierungsneutralität. Als Voraussetzungen
    für die Finanzierungsneutralität komme einerseits das Korrespondenzprinzip, nach dem Einkommensminderungen, die ein Schuldner
    geltend machen könne, gleichzeitig beim Gläubiger in gleicher Höhe berücksichtigt werden müssen, und andererseits das Syntheseprinzip,
    wonach alle Finanzierungsformen den gleichen Steuersatz unterliegen müssen, zum Tragen. Gerade das Syntheseprinzip werde durch
    die Norm jedoch ad absurdum geführt, da zum Beispiel die Zinsen für eine Darlehensgewährung des beherrschenden Gesellschafters
    oder seine Angehörigen an seine GmbH höher besteuert werden, als wenn ein fremder Dritter dieses Darlehen gewährt hätte.



    Die Vorschrift lasse sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass Eigenkapital gerade nicht in die privilegiert
    besteuerte private Anlageebene verlagert und durch Fremdkapital ersetzt werden solle. Im Betriebsvermögen erzielte Zinsen
    unterlägen wegen § 20 Abs. 8 EStG gerade nicht der Abgeltungssteuer. Es sei daher für den Inhaber eines Einzelunternehmens
    im Regelfall stets günstiger, vorhandene Liquidität zu entnehmen und privat anzulegen, da bei Steuersätzen oberhalb des Abgeltungssteuersatzes
    das private Sparguthaben bei Banken nur mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert werde. Gerade diese Gestaltung, die im Wesentlichen
    erst durch die Einführung der Abgeltungssteuer entstanden sei, werde aber durch § 32d Abs. 2 EStG nicht sanktioniert. Stattdessen
    solle der vom Gesetzgeber gesehene Missbrauchstatbestand (die der Entnahme folgende und mit dieser im Zusammenhang stehende
    Wiederhingabe eines Darlehens durch Angehörige oder Beteiligte) sanktioniert werden. Allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs
    zwischen Entnahme und Darlehensgewährung wäre dieses für die Finanzverwaltung aber mit einfachsten Mitteln festzustellen.



    Stelle sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein erhöhter Kapitalbedarf im Einzelunternehmen heraus, stehe der Unternehmer
    vor der Frage, ob er Eigenmittel in den Betrieb einlegen, oder den Kapitalbedarf bei Banken, fremden Dritten oder auch Angehörigen
    fremd finanzieren solle. Sofern eine fremdübliche Vertragsgestaltung dem zu Grunde liege, bleibe für eine Rationierung derartiger
    Sachverhalte kein Raum. § 32d Abs. 2 EStG sanktioniere darüber hinaus auch Fälle, in denen vorher gar keine Entnahme stattgefunden
    habe, oder in denen der Einzelunternehmer bei plötzlichem Kapitalbedarf gar nicht ausreichend liquide Mittel habe, um diese
    selbst einzulegen. In diesen Fällen verbleibe die Darlehensgewährung durch nahe Angehörige oftmals als einziges sinnvolles
    Mittel, um den eventuell auch nur kurzfristig auftretenden Kapitalbedarf zu decken.



    Betrachte man die Kapitalverlagerung auf die private Ebene bei Kapitalgesellschaften, werde die Argumentation des Gesetzgebers
    gänzlich abenteuerlich, da die Ausschüttung an den Gesellschafter zunächst einmal der Abgeltungssteuer unterliege, und lediglich
    der Nettobetrag beim Gesellschafter zur Wiederanlage zur Verfügung stehe. Gewähre der Gesellschafter dann diesen Betrag als
    fremdüblich verzinstes Darlehen an seine Gesellschaft zurück, damit diese damit wirtschaften könne, würden die „abgesaugten”
    Zinsen zwar bei der GmbH ergebniswirksam abfließen; hätte der Gesellschafter dieses Darlehen aber anstelle an seine GmbH an
    eine fremde dritte Gesellschaft gegeben oder bei seiner Bank zu ansonsten gleichen Konditionen angelegt, wären diese Zinsen
    bei eben diesen Gesellschaften in identischer Höhe „abgesaugt” worden, ohne dass der Gesetzgeber dieses durch § 32d Abs. 2
    EStG zu sanktionieren versuche. Die Vorschrift unterstelle bei den betroffenen Steuerpflichtigen pauschal, allein aus einer
    steuerlichen Motivation heraus zu handeln. Eine Prüfung, ob gänzlich oder auch teilweise außersteuerliche Sachverhalte für
    die gewählte Vertragsgestaltung ursächlich sein können, werde zu keinem Zeitpunkt angestellt.



    Die Kläger beantragen,



    unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 23.9.2010 i.d.F. des Einspruchsbescheids vom 17.11.2010 die Einkommensteuer
    um 970 € herabzusetzen,



    hilfsweise, das Verfahren gem. Art. 100 GG auszusetzen, und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit
    des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG vorzulegen.



    Der Beklagte beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Die vorgenommene Besteuerung stehe mit der geltenden Gesetzeslage im Einklang. Es obliege nicht der Finanzverwaltung, über
    die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu entscheiden.



    Gründe

    Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig.
    Der Beklagte hat zu Recht die vom Kläger im Streitjahr erzielten Darlehenszinsen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dem persönlichen
    Steuersatz unterworfen.



    1. Nach dieser Vorschrift unterliegen u.a. Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, zu denen auch die vom Kläger bezogenen
    Zinsen gehören, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent
    an der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn der Kläger ist alleiniger Gesellschafter
    der Zinszahlungen leistenden GmbH und damit zu mehr als 10 Prozent an ihr beteiligt. Die von den Klägern hiergegen geäußerten
    verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.



    a) Der Gesetzgeber hat durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 u. a. die Besteuerung der Kapitalerträge reformiert, indem
    er die sog. Abgeltungssteuer eingeführt hat. Diese wird ab 1. Januar 2009 pauschal in Höhe von 25 v. H. der Kapitalerträge
    zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung erhoben (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steuer soll
    - soweit möglich - bereits an der Quelle durch den Schuldner der Erträge oder die inländische auszahlende Stelle (in der Regel
    ein Kreditinstitut) einbehalten und anonym abgeführt werden. Die Änderungen betreffen Kapitalerträge sowohl im Privat- als
    auch im Betriebsvermögen von Personenunternehmen. Das sog. Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber
    die Möglichkeit, auch Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterworfen waren, in der Einkommensteuererklärung anzugeben,
    um eine über den Kapitalertragsteuerabzug erfolgte zu hohe Besteuerung zu berichtigen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht,
    wenn ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausländische Steuern nicht hinreichend berücksichtigt wurden (§ 32d Abs. 1 Satz
    2 EStG). Steuerpflichtige, deren individueller Steuersatz unter 25 v. H. liegt, haben die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung
    den für sie günstigeren individuellen Einkommensteuersatz zur Anwendung kommen zu lassen (§ 32d Abs. 6 EStG). Auch in diesen
    Fällen bleibt es bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie sie im Rahmen der Abgeltungssteuer vorgesehen ist,
    so dass insbesondere auch hier ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist (vgl. etwa Harenberg / Zöller, Abgeltungssteuer 2011,
    3. Aufl., S. 29 ff.).



    b) Mit der Unternehmensteuerreform 2008 verfolgt der Steuergesetzgeber die Hauptziele, die Standortattraktivität zu erhöhen
    und das deutsche Steuersubstrat langfristig zu sichern (BT-Drucks 16/4841, S. 1). Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gesetzgeber
    für Kapitalerträge den abgeltenden Steuertarif geschaffen (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Abgeltungssteuersatz soll dazu beitragen,
    die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes zu verbessern, um den Kapitalabfluss ins Ausland
    zu bremsen (BT-Drucks 16/4841, S. 1, 60). Umgekehrt haben die damaligen Mehrheitsfraktionen als Entwurfsverfasser auch klar
    gestellt, was durch den Abgeltungssteuersatz nicht bezweckt werden soll. Es sollten keine Anreize dafür geschaffen werden,
    Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene zu verlagern und durch Fremdkapital zu ersetzen. Gestaltungen
    seien zu verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt
    würden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert werde. Unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur
    des Unternehmens sollten steuerlich unverzerrt bleiben (BT-Drucks 16/4841, S. 60). Deshalb seien die in § 32d Abs. 2 Nr. 1
    EStG (-E) vorgesehenen Ausnahmen geboten. Bei den von dieser Vorschrift erfassten Fallgestaltungen bestehe grundsätzlich die
    Gefahr, die Steuerspreizung auszunutzen, ohne dem Sinn und Zweck der Einführung des abgeltenden Steuersatzes zu entsprechen
    (BT-Drucks 16/4841, S. 61).



    aa) Hierbei handelt es sich um einleuchtende Sachgründe, die es rechtfertigen, Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen unter
    den in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG näher bezeichneten Voraussetzungen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen,
    auch wenn es dadurch - wie im Streitfall - zu einer Schlechterstellung von Gesellschaftern als Darlehensgläubiger kommen kann.
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei derartigen Gesellschafterdarlehen an dem typischerweise zwischen fremden Dritten
    bestehenden Interessengegensatz fehlt und damit die Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen besteht, die der Gesetzgeber durch
    entsprechende Vorschriften unterbinden wollte. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG.



    bb) Der Gesetzgeber hat hiermit die Entscheidung getroffen, dass die Einführung der abgeltenden Steuer auf Finanzierungsgestaltungen
    möglichst keinen Einfluss haben soll. Umgekehrt ausgedrückt, sieht der Gesetzgeber einen Missbrauch der der Standortattraktivität
    und Sicherung des Steueraufkommens dienenden Vorschrift des § 32d Abs. 1 EStG darin, dass Zinsen als Aufwendungen einerseits
    voll abzugsfähig sind, als Einnahmen jedoch nur dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt
    hierin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.



    2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
    Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164; 122, 210). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
    Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
    unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
    reichen (vgl. BVerfGE 116, 164; 117, 1; 120, 1; 123, 1). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen
    kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung
    grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73f.; 112, 164; 122, 210). Genauere Maßstäbe
    und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt
    und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl.
    BVerfGE 112, 268; 122, 210).



    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes
    einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1; 120, 1; 122, 210; 123, 1). Die grundsätzliche Freiheit des
    Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich
    gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung
    der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116,
    164; 117, 1; 122, 210f.). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt
    werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164; 122, 210).
    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig
    im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen
    sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164f.; 117, 1; 120, 1; 123, 1).



    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen
    erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch
    Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfGE 120, 1; 122, 210; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
    vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, DStR 2010, S. 1563). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge
    des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen
    Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich
    ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen
    Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen
    Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1 sowie 96, 1; 99, 280; 105, 73; 116, 164f.; 120, 1). Außerdem darf eine gesetzliche
    Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl.
    BVerfGE 27, 142; 112, 268f.; 117, 1; 120, 1).



    a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat vorliegend keinen Verstoß der Ausnahmeregelung des § 32d Abs.
    2 Nr. 1b EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Anhaltspunkte für die von den Klägern gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung
    liegen nicht vor. Der Senat ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraums ohne
    Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze entschieden hat, dass Zinserträge aus Darlehensverträgen, die von einer Kapitalgesellschaft
    an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist, der tariflichen Einkommensteuer
    und nicht dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.



    aa) Die mit der Unternehmensteuerreform 2008 verfolgten Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu missbilligen. Während der
    Sicherung des Steueraufkommens fiskalische Erwägungen zugrunde liegen, handelt es sich bei der Erhöhung der Standortattraktivität
    vor allem um ein dem Gemeinwohl dienendes Lenkungsziel. Nicht zu beanstanden ist auch der gesetzgeberische Wille, Finanzierungsentscheidungen
    durch den Abgeltungssteuersatz steuerlich nicht zu „verzerren”. Zur Erreichung seiner Ziele durfte der Gesetzgeber den Kreis
    der Begünstigen nach sachgerechten Kriterien bestimmen und dabei die Prognose aufstellen, in welchen Fällen seine Ziele nicht
    erreicht würden. Zur Sicherung des Steuersubstrats und zur Verhinderung des Kapitalabflusses tragen u. a. solche vertraglichen
    Gestaltungen nicht bei, die dazu führen würden, dass auf Seiten des Gläubigers Kapitalerträge nur zu 25 v. H. besteuert werden
    und die entsprechenden Aufwendungen auf Seiten des Schuldners als in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    behandelt werden. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass ab einer gewissen Beteiligungshöhe (hier: 10 Prozent)
    Gesellschafter mit ihren Kapitalgesellschaften vermehrt auf Steuerersparnis ausgerichtete Gestaltungen vereinbaren. Andere
    Erwägungen spielen in diesen Fällen bei der Vertragsgestaltung regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle, weil es an gegenläufigen
    wirtschaftlichen Interessen fehlt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.6.2012 15 K 417/10, juris, zu einem
    Fall der Gewährung von Darlehen zwischen einander nahestehenden Personen).



    bb) Die Auffassung des Klägers, zur Verhinderung von Missbräuchen sei hier die Vorschrift des § 42 AO ausreichend, wird vom
    erkennenden Senat nicht geteilt. Abgesehen davon, dass die in der AO verankerte Missbrauchsnorm aufgrund ihrer unbestimmten
    Rechtsbegriffe in besonderem Maße kompliziert und streitanfällig ist, bleibt es dem Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts
    überlassen, befürchteten missbräuchlichen Gestaltungen durch entsprechende Vorschriften in Einzelsteuergesetzen zu begegnen.
    Hierbei hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt.



    b) Dass der Gesetzgeber die Verfehlung des Normzwecks bei vertraglichen Gestaltungen zwischen Anteilseignern und ihren Kapitalgesellschaften
    befürchtet, ist nachvollziehbar und stellt einen besonderen sachlichen Grund dar, der die in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG normierte
    Ausnahme vom Ausgangstatbestand rechtfertigt. Dem stehen auch nicht die Grundsätze entgegen, die das BVerfG in seinem von
    den Klägern in Bezug genommenen Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG aufgestellt
    hat (BVerfGE 127, 224). Diese Grundsätze knüpfen an die in ständiger Rechtsprechung aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen
    für Ungleichbehandlungen im (Einkommen-)Steuerrecht an und verbieten es dem Gesetzgeber nicht, unter bestimmten Voraussetzungen
    Ausnahmen von pauschalen Steuersätzen zu machen.



    3. Da nach alledem für den Senat kein Anlass besteht, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung
    des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.