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  • 04.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132187

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 23.05.2013 – VIII B 153/12


    Gründe

    1

    1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

    2

    a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht konkret formulierte, aber sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage lautet, ob ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer Doppelgarage, die ca. 20 m vom selbstbewohnten Einfamilienhaus entfernt auf dem Grundstück der Kläger steht, (noch) ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

    3

    Wegen der Ausrichtung dieser Frage auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls ist sie nicht von grundsätzlicher Art (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und auch nicht geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 und 41). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 [BFH 16.10.2002 - XI R 89/00]), wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.

    4

    Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht schon daraus, dass der BFH über einen unmittelbar vergleichbaren Fall noch nicht entschieden hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34).

    5

    Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist bereits geklärt, dass auch Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist (Beschluss des beschließenden Senats vom 4. Mai 2010 VIII B 63/09, BFH/NV 2010, 1444, m.w.N.).

    6

    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, [BFH 09.06.2011 - VI R 55/10] m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 [BFH 13.11.2002 - VI R 164/00]), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).

    7

    b) Das angefochtene Urteil leidet nicht unter dem gerügten Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat im Urteil umfangreiche Feststellungen zu den tatsächlichen, insbesondere örtlichen Verhältnissen des Streitfalls getroffen. Angesichts der insoweit maßgeblichen Auffassung des Gerichts zur materiellen Rechtslage musste sich ihm keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Übrigen kann sich derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, nach ständiger Rechtsprechung --entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung-- nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

    8

    Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

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    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

    Vorschriften§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO