14.06.2013
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.02.2013 – 15 K 2052/12 E
- Für den Abzug der Kosten eines Schadensersatzprozesses als außergewöhnliche Belastungen kommt es allein darauf an, ob die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten aus ex ante Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bot
und der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (Anschluss an BFH-Urteil
vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015; entgegen BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286).
- Die Beendigung des Zivilprozesses durch Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander steht der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
nicht entgegen.
- Die Vergleichssumme ist nicht im Wege der Vorteilsanrechnung auf die angefallenen Prozesskosten zu berücksichtigen, wenn
die Zahlung allein zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche aus dem schadensverursachenden Ereignis
erfolgt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger stürzte am ”...” 2006 vor seiner Wohnung, als er dem Skateboard-Fahrer „T” hinterherlief, um ihn wegen einer Beschädigung
der Haustür zur Rede zu stellen. Dabei zog er sich lebensgefährliche Verletzungen zu und musste sich für etwa ein halbes Jahr
in stationäre Behandlung begeben. Mit einer vor dem Landgericht „E-Stadt” gegen „T” erhobenen Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung geltend. Er beantragte, „T” zum Ersatz seines Haushaltsführungsschadens i. H. v. 12.475,70 € zu verurteilen.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es stehe weder fest, dass die Körperverletzung durch „T” verursacht worden
sei, noch, dass „T” seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden
an dem Vorfall, da er sich der Gefährlichkeit der Verfolgung eines Skateboard-Fahrers habe bewusst sein müssen. In dem vor
dem Oberlandesgericht „F-Stadt” geführten Berufungsverfahren wurden mehrere Zeugen vernommen. Der Kläger bezifferte seinen
aus entgangenen Einkünften, Arzt- und Fahrschulkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld bestehenden Gesamtschaden
mit 250.321,84 €; die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden sei festzustellen. Der Rechtsstreit
endete mit einem Vergleich. Darin verpflichtete sich „T”, an den Kläger – bei Kostenaufhebung – 275.000 € zu zahlen.
Mit Schreiben vom 18. November 2009 stellten die Rechtsanwälte „M”, die den Kläger in beiden Instanzen vertreten hatten,
ihre nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- ermittelten Gebühren von 15.885,67 € in Rechnung. Der Kostennote lagen Leistungen
zugrunde, die sie in der Zeit vom 7. November 2006 bis zum 18. November 2009 erbracht hatten. Den Rechnungsbetrag behielten
sie von der auf ihrem Konto eingegangenen Vergleichssumme ein und kehrten den Rest am 19. November 2009 an den Kläger aus.
Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung bezog dieser nicht.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2009 machten sie die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen
nicht zum Abzug zu und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 auf 8.095 € fest.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Sie behaupteten, die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um
eine Existenzgefährdung abzuwenden. Zum Zeitpunkt des Prozesses seien die Folgen des Sturzes nicht absehbar gewesen. Insbesondere
habe der Kläger befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2012 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung,
die Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger nicht zwangsläufig entstanden. Die Behauptung einer Existenzgefährdung sei angesichts
der Entwicklung des klägerischen Arbeitseinkommens nicht nachvollziehbar. Zudem stehe der Zwangsläufigkeit entgegen, dass
sich der Kläger in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet habe. Es habe ihm freigestanden, den Prozess fortzuführen
und eine Kostenentscheidung des Gerichts abzuwarten. Auch sei er durch die Prozesskosten nicht endgültig belastet, denn er
habe zur Befriedigung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche eine Vergleichssumme von 275.000 € vereinnahmt. Nachdem
der Bundesfinanzhof -BFH- seine Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten mit Urteil vom 12.
Mai 2011 (VI R 42/10, Entscheidungen des BFH -BFHE- 234, 30, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 1015) geändert hatte, hielt
der Beklagte an seiner ablehnenden Ansicht fest und verwies auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen
-BMF- vom 20. Dezember 2011 (BStBl I 2011, 1286). Für eine zuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses,
von denen der BFH die Berücksichtigung der Kosten abhängig mache, stünden der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Unter Bezugnahme auf die geänderte Rechtsprechung des BFH vertreten
sie die Auffassung, dass dem Kläger die Prozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden seien, weil er zur Durchsetzung
seiner Ansprüche den Rechtsweg habe beschreiten müssen; der Streitgegenstand spiele für die Abziehbarkeit der Kosten keine
Rolle. Der Kläger habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen. Zudem müssten selbst nach
der alten Rechtslage außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, denn der Rechtsstreit habe einen für den Kläger existenziell
wichtigen Bereich betroffen und der Sicherung seiner Lebensgrundlage gedient. Unter Hinweis auf eine verlangsamte Arbeitsweise
sei sein Gehalt seit 6 Jahren nicht erhöht worden; allein der Behinderung und dem Einsatz des Betriebsrates sei es zu verdanken,
dass er noch über einen Arbeitsplatz verfüge.
Nachdem die Kläger mit ihrer Klage ursprünglich außergewöhnliche Belastungen i. H. v. 15.900 € geltend gemacht hatten, beantragen
sie nunmehr,
den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 8. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2012 dahin zu ändern,
dass weitere außergewöhnliche Belastungen von 15.885,67 € berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und äußert vor allem Zweifel daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt
der Klageerhebung den Verlust seines Arbeitsplatzes habe befürchten müssen. Dagegen sprächen insbesondere die frühe berufliche
Wiedereingliederung und die Weiterbeschäftigung zum ursprünglichen Gehalt. Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass die Prozesskosten
dem Kläger auch deshalb nicht zwangsläufig entstanden seien, weil er sich freiwillig auf die Verfolgung des Skateboard-Fahrers
eingelassen habe. Darüber hinaus müsse die erhaltene Vergleichssumme von 275.000 € im Wege der Vorteilsanrechnung berücksichtigt
werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
-FGO-); der Beklagte hat den Abzug der zuletzt noch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 15.885,67 € als außergewöhnliche
Belastungen zu Unrecht versagt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer
in bestimmten Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2
Satz 1 EStG). Die Kosten eines Zivilprozesses können nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BFH vom
12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen
zwangsläufig entstehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht
auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Vielmehr liegt
für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er – will er sein Recht durchsetzen – im Verfassungsstaat
des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch,
dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Demgemäß sind Zivilprozesskosten
nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich
sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen
Prüfung zu untersuchen.
Der Höhe nach sind Zivilprozesskosten nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen
der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.). Der Abzugszeitpunkt richtet
sich nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, d. h. die außergewöhnliche Belastung ist im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd
zu berücksichtigen (Loschelder in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 33 Rz. 5).
Ausgehend von diesen aus seiner Sicht insgesamt überzeugenden Grundsätzen ist der Senat nach Würdigung der Gesamtumstände
des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass die zuletzt geltend gemachten Aufwendungen von 15.885,67 € im Streitjahr
2009 als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind.
Die Rechtsanwaltskosten betreffen einen über zwei Instanzen geführten Schadensersatzprozess, in dem der Kläger den Skateboard-Fahrer
„T” aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen hat. Nach summarischer Prüfung bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
Sicht eines verständigen Dritten – bei ex ante Betrachtung – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar ist der Kläger in erster
Instanz vor dem Landgericht „E-Stadt” unterlegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt
der Klageerhebung offen war. Was sich am 4. November 2006 genau ereignet hatte, war zwischen den Parteien streitig und erforderte
die Durchführung einer Beweisaufnahme. Entsprechend wurden im Berufungsverfahren mehrere Zeugen zu den Geschehnissen und Beiträgen
der Parteien vernommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger mutwillig oder leichtfertig
auf den Prozess eingelassen hat. Vielmehr bestand durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die sich in dem vor dem Oberlandesgericht
„F-Stadt” geschlossenen Prozessvergleich, nach dem der Kläger mit seiner Schadensersatzforderung in voller Höhe durchgedrungen
ist, realisiert hat.
Der Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, dass der Kläger die Kostenlast im Vergleichswege „freiwillig” auf
sich genommen habe und dies der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstehe. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil
vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.), die die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus dem staatlichen Gewaltmonopol zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche ableitet, kommt es auf die näheren Umstände der Beendigung des Zivilprozesses und der Regelung
der Kostenverteilung nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Steuerpflichtige, der die Kosten letztlich zu tragen hat, das
Prozesskostenrisiko aus ex ante Sicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (so auch Finanzgericht München -FG-, Urteil
vom 20. April 2012 8 K 2190/09, Rev.: VI R 74/12, zitiert nach juris). Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine
Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke in seiner Anm. zum o. g. Urteil des
FG München in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-, Heft 6/2013). Dass der Kläger den Vergleich in der Hauptsache durch
ein unter objektiven Gesichtspunkten nicht gerechtfertigtes Zugeständnis bei der Kostenverteilung erreicht hat, die Kostenaufhebung
mithin nicht der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Sach- und Rechtslage entsprach und damit möglicherweise
nicht unausweichlich war, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, Rev.: X R 34/12, EFG
2013, 41), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher
Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Hamburger Gericht hatte einen Fall zu beurteilen,
in dem der Steuerpflichtige einen Anspruch freiwillig – mit dem Ziel seiner Durchsetzung (auch) mit gerichtlicher Hilfe –
vom früheren Berechtigten erworben hatte. Der vorliegende Sachverhalt ist anders gelagert. Entgegen der in der mündlichen
Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten hat der Kläger den Anspruch gegen „T” nicht dadurch freiwillig erworben,
dass er den Skateboard-Fahrer verfolgt hat. Der Kläger mag sich zwar aus freien Stücken in eine gefährliche Situation begeben
haben. In dem Rechtsstreit ging es jedoch um einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch. Ein solcher Anspruch setzt eine
Schädigung durch den Anspruchsgegner voraus und kann vom Geschädigten nur unfreiwillig erworben werden. Abgesehen davon kommt
es für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht mehr
auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses an (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011
VI R 42/10, a. a. O.).
Der Senat folgt dem Beklagten auch darin nicht, dass die geänderte BFH-Rechtsprechung abzulehnen sei, weil die Finanzverwaltung
die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Veranlagungsverfahren nicht – wie es im Nichtanwendungserlass des BFM vom 20.
Dezember 2011 (BStBl I 2011, 1286) heißt – eindeutig, zuverlässig und rechtssicher einschätzen könne. Der Beklagte übersieht,
dass die erforderliche summarische Prüfung zu keinem derart eindeutigen Ergebnis führen muss. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
für die beabsichtigte Rechtsverfolgung genügt. Dafür braucht der Erfolg nur ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg zu sein
(BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.). Darüber hinaus darf die gleichmäßige Besteuerung der Bürger nach ihrer
individuellen Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres hinter Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität zurücktreten. Zur
Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage vor den Zivilgerichten kann sich die Finanzverwaltung ihrer juristisch ausgebildeten
Mitarbeiter oder externer Sachverständiger bedienen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der nach RVG ermittelten Rechtsanwaltsgebühren besteht zwischen den Beteiligten
kein Streit. Die Kosten wurden auch im Streitjahr 2009 bezahlt. Anzurechnende Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung
oder Erstattungen des Prozessgegners gab es nicht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten
ist die Vergleichssumme von 275.000 € nicht im Wege der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Denn die Zahlung erfolgte zur
Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche des Klägers gegen „T” aus dem Vorfall vom 4. November 2006; ein
Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bestand aber gerade nicht. Im Rahmen des Vergleichs haben die Parteien Kostenaufhebung
vereinbart, d. h. jede Seite trägt ihre Rechtsanwaltskosten selbst.
Die Übertragung der Berechnung der Steuer stützt sich auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.