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  • 02.08.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.04.2013 – 2 K 154/12

    Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung
    liegt nicht vor, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb
    des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet,
    die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km
    voneinander entfernt liegen, so dass die für die Verlagerung
    des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und
    aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen
    Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt
    und erreicht werden können.


    Tatbestand

    Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der
    Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.


    Der Kläger ist ledig und studierte 1989/1990
    Betriebswirtschaftslehre und Sport in Hamburg. Während
    dieser Zeit bis zu seinem Eintritt in den Öffentlichen
    Dienst in 2000 lebte er überwiegend in Hamburg bei seiner
    Schwester und hielt sich regelmäßig an den Wochenenden
    in der elterlichen Wohnung in A auf. 2000 erhielt er eine Anstellung
    auf einer 3/4-Stelle als Diplom-Handelslehrer an der Staatlichen
    Schule B, X-Straße in ... Hamburg (...), an der er auch weiterhin
    tätig ist. Er unterrichtete im Streitjahr 2010 auf der
    Teilzeitstelle 18 Stunden wöchentlich; der Mittwoch war
    in 2010 ein unterrichtsfreier Tag. Ab dem ... 2010 bis zum Jahresende
    war der Kläger krankheitsbedingt nicht berufstätig.


    Der Kläger bewohnt seit 2000 allein eine 81,69 qm große
    3-Zimmer-Wohnung in der Y-Straße in Hamburg. Die Netto-Kaltmiete
    der Wohnung betrug am 01.01.2010 579,59 € und ab 01.04.2010
    604,51 €. Als Wohnungsnebenkosten hatte der Kläger
    2010 1.765,24 € zu zahlen. Des Weiteren unterhält
    der Kläger eine ca. 128 qm große Dachgeschosswohnung
    mit drei Zimmern im Z-Weg in A, die er nach erfolgtem Ausbau 2007
    bezog. Für den Ausbau der Wohnung erhielt der Kläger
    ab 2005 eine Eigenheimzulage von jährlich 2.556 €.
    Das Wohnhaus war ihm 1994 von seinen Eltern unter Vorbehalt des
    Nießbrauchs übertragen worden. Zwei weitere Wohneinheiten
    und eine Gewerbeeinheit des Hauses sind vermietet. Der Kläger
    meldete sich zum Juni 2000 mit seinen Hauptwohnsitz in Hamburg,
    der bisherige Hauptwohnsitz in A wurde als Nebenwohnung beibehalten.


    Mit seiner Steuererklärung für 2010 machte
    der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
    in Höhe von 10.268 € geltend. Davon entfielen 930 € auf
    Fahrtkosten für Familienheimfahrten (31 km x 100 Fahrten à 0,30 €) sowie
    Kosten der Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 9.338 €.
    Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2010
    vom 24.01.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.786 € fest.
    Wie im Vorjahr lehnte er die Berücksichtigung der Aufwendungen
    für eine doppelte Haushaltsführung ab.


    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Einspruch
    ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012
    als unbegründet zurückwies.


    Am 09.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung
    führt er aus, dass er die Wohnung in Hamburg nur nutze,
    um von dort aus seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Sie diene ganz überwiegend
    nur zum Arbeiten und Schlafen. Er habe dort sein Arbeitszimmer und
    die notwendigen Unterlagen zur Vorbereitung des Unterrichts, so
    dass er die Wohnung auch während der Ferien gelegentlich
    zur Erledigung dienstlicher Aufgaben aufsuche. Er habe in Hamburg
    keinen engen Freundeskreis, keine Ärzte oder eine Zugehörigkeit
    zu einem Verein. Außer dem Schulsport sei er nur im Sportverein
    in A aktiv. Die Fahrtstrecke von A zu seinem Arbeitsplatz betrage
    60,5 km und sei durch hohes Verkehrsaufkommen und Baustellen sehr
    stauanfällig, so dass er bei normaler Verkehrslage 60 Minuten,
    häufig jedoch erheblich länger benötige.
    Sein Beruf als Lehrer bringe es mit sich, dass er sich wiederholt
    bis in den späten Abend in der Schule aufzuhalten habe
    (Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen, Ausbildungsabende
    u. ä.). Dadurch würden Zwischenfahrten zum häuslichen Arbeitszimmer
    in die Y-Straße unerlässlich. A sei kein typischer
    Urlaubsort. Er sei dort aufgewachsen, bei dem Wohnhaus im Z-Weg
    handle es sich um sein Elternhaus. Dort habe er eindeutig den Mittelpunkt
    seiner Lebensinteressen, denn er sei dort verwurzelt und fahre mindestens
    sechs Mal im Monat dort hin, meist sogar noch häufiger.
    Er besuche mindestens einmal wöchentlich seinen Vater im
    Pflegeheim in der ca. 3 km entfernten Nachbargemeinde B und pflege das
    Grab seiner Mutter auf dem A Friedhof. In A und Umgebung lebten
    seine Freunde, die er schon aus der Schulzeit kenne, sowie seine
    Tante, Cousins und Cousinen, zu denen er engen Kontakt pflege. Er
    sei bereits seit über 35 Jahren aktives Mitglied im A Sportverein
    und nehme am Training und den Turnieren der Sparte Tischtennis (Winter)
    und Tennis (Sommer) teil. Er nehme dort auch an den Veranstaltungen
    der Gemeinde teil, besuche VHS-Kurse in C, habe auch seine Autowerkstatt
    in C und nutze in der dortigen Umgebung die weiteren Serviceeinrichtungen
    für sein Auto, seine Bankgeschäfte und Versicherungen. Auch
    befänden sich sein Zahnarzt, seine Hausärztin,
    seine Augenärztin und sein Urologe in A bzw. im nahen D
    oder C. Eine Waschmaschine habe er ausschließlich in A
    und auch im Übrigen zeige sein erheblich höherer
    Stromverbrauch in A, dass sein Lebensmittelpunkt dort liege. Der
    Kläger hat verschiedene Unterlagen und Bestätigungsschreiben
    zum Nachweis seines Vortrags zur Akte gereicht, auf die ergänzend
    Bezug genommen wird. In den letzten Jahren habe er auch seinen Urlaub
    in den Sommerferien schon wegen der Pflege des Gartens in A verbracht.
    Dies sei auch durch seine schwere Erkrankung mit veranlasst gewesen.
    Im Hinblick darauf, dass ihm nur die Kosten einer angemessenen Unterkunft
    zustünden, reduziere er die steuerlich geltend gemachten
    Mietaufwendungen.


    Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010
    vom 16.06.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012 in
    der Weise zu ändern, dass Aufwendungen für eine
    doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.055 € berücksichtigt
    werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die
    Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nicht beruflich
    veranlasst sind. Die steuerliche Abzugsfähigkeit erfordere,
    dass das Wohnen am Beschäftigungsort notwendige Voraussetzung
    der Erwerbstätigkeit sei und der Ort des eigenen Hausstandes und
    der Beschäftigungsort auseinanderfielen. Im vorliegenden
    Fall mache die Entfernung zwischen dem vom Kläger als seinem
    Lebensmittelpunkt betrachteten Wohnort und seinem Arbeitsplatz ein
    tägliches Fahren nicht derart mühsam und zeitaufwändig,
    dass dies unzumutbar erscheine. Vielmehr würden derartige Fahrzeiten
    von vielen Berufstätigen in Kauf genommen. Eine größere
    Nähe zur Arbeitsstätte sei auch nicht durch die
    Art der Tätigkeit geboten. Die von dem Kläger
    genannten Abendtermine stünden in der Regel so rechtzeitig
    fest, dass sein Tagesablauf planbar sei und Zwischenfahrten nicht
    zwingend erforderten. Im Übrigen sei der Umfang der geltend
    gemachten Termine außerhalb des eigentlichen Unterrichts
    vom Kläger auch nicht belegt worden. Zudem sei die Notwendigkeit
    der Hamburger Wohnung zweifelhaft, wenn der Kläger seinem Vortrag
    zufolge auch häufig in der Woche nach A fahre, um dort
    Kontakte zu pflegen und private Termine wahrzunehmen. Darüber
    hinaus spreche bei einem ledigen Arbeitnehmer die Lebenserfahrung
    dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und
    auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort
    verlegt und eine Heimatwohnung lediglich zu Besuchszwecken vorgehalten
    werde. Auch die Größe der Wohnung des Klägers
    am Beschäftigungsort sei ein Indiz dafür, dass
    diese Wohnung den Lebensmittelpunkt bilde. Schließlich
    sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen
    Wohnsitz in A erst 10 Jahre nach seinem Wegzug nach Hamburg begründet
    habe und auch in Hamburg familiäre Bindungen habe. Es stelle
    sich danach die Frage, wodurch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes
    aus Hamburg dokumentiert werde. Nach den Gesamtumständen
    erscheine eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung für
    das Unterhalten der Wohnung in Hamburg gegeben zu sein.


    Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte und die Rechtsbehelfsakten I
    bis III des Beklagten zu der Steuernummer .../.../...
    vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser
    Akten und die Protokolle über den Erörterungstermin
    und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.


    Gründe

    Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger
    hat im Streitjahr keinen Anspruch auf Berücksichtigung
    der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
    Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt
    den Kläger nicht in seinen Rechten.


    Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (EStG) gehören
    zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem
    Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten
    doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig
    davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
    wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn
    der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
    Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch
    am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des
    Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine beruflich begründete
    doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung
    neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter)
    Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt
    in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst,
    wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von
    dort aus erreichen zu können. Dies gilt nach der geänderten Rechtsprechung
    des BFH auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand
    aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt
    und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort
    aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn auch
    dann finde die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche
    Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung
    am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet
    werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009, VI R 23/07, BStBl II 2009,
    1016). Ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung
    des Haupthausstandes an den Beschäftigungsort der Begründung
    des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche
    Veranlassung nehmen könne, könne dies die private
    Wegverlegung des Haupthausstandes. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.
    5 EStG nehme die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines
    Arbeitnehmers insoweit hin und gehe in Satz 1 sogar noch darüber
    hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen sei, aus welchen
    Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
    werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009,
    1016). Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung
    des BFH zu folgen ist. Denn auch bei Zugrundlegung der Erwägungen dieser
    Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
    der geltend gemachten Aufwendungen nicht vor.


    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich
    auch bei ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmern vorliegen. Voraussetzung
    ist, dass der Steuerpflichtige den Haushalt am Beschäftigungsort
    nutzt, um seinen Arbeitsort von dort aus erreichen zu können.
    Der zweite Haushalt muss am Beschäftigungsort konkreten
    beruflichen Zwecken dienen. Allein das Vorhandensein zweier Haushalte
    reicht nicht aus. Auch der Alleinstehende muss einen Haupthausstand
    unterhalten, an dem er sich - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit
    und gegebenenfalls Urlaubsfahrten - regelmäßig
    aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem
    aus er sein Privatleben führt, d. h. wo er seinen Lebensmittelpunkt
    hat. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts gelegene
    Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
    anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
    Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern
    spricht, je länger die Auswärtstätigkeit
    dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung
    und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort
    verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke
    vorgehalten wird. Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt
    gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein,
    wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen
    Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie
    groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts
    am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie
    die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand,
    zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen
    (BFH-Urt. vom 09.08.2007, VI R 10/06, BStBl II 2007, 820;
    Urteil vom 10. 2004, VI R 82/02, BStBl II 2005, 98). Der
    Steuerpflichtige trägt die Darlegungslast dafür,
    dass die Aufwendungen für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort
    beruflich veranlasst sind und insbesondere dort nicht sein Lebensmittelpunkt
    liegt.


    Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts
    dargelegt, dass sein Lebensmittelpunkt im Streitjahr in A lag. Der
    Kläger lebt seit vielen Jahren in Hamburg und hatte spätestens
    seit 2000, als er die eigene Wohnung in der Y-Straße anmietete,
    seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg. Insoweit kann es dahin stehen,
    ob er schon früher, bereits während des Studiums
    ab 1989/90, als er ein Zimmer bei seiner in Hamburg lebenden
    Schwester hatte, seinen Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlagerte,
    oder erst während des Referendariats oder der anfänglichen
    Teilzeitbeschäftigung als Lehrer in Hamburg. Jedenfalls hatte
    der Kläger seit 2000 mit dem Eintritt in das Hamburger
    Beamtenverhältnis und der Gründung eines eigenen
    Hausstands in der Wohnung Y-Straße seinen Lebensmittelpunkt
    in Hamburg. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände kann
    nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Streitjahr
    seinen Lebensmittelpunkt wieder nach A verlagert hat. Der Kläger
    hat nicht dargelegt, dass er sich - abgesehen von den Zeiten seiner
    Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - überwiegend
    in A aufhielt. Der Kläger ist - so auch im Streitjahr -
    auf einer 3/4-Stelle beschäftigt und hatte 2010
    18 Unterrichtsstunden zu geben. Der Mittwoch war unterrichtsfrei.
    Der Kläger hätte sich danach auch in der Woche regelmäßig
    in A aufhalten können und müssen, wenn dort tatsächlich
    der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelegen hätte.
    Dies behauptet jedoch der Kläger selbst nicht. Auch soweit
    er Bestätigungsschreiben über seine Anwesenheit in
    A eingereicht hat, wird regelmäßig nur eine Anwesenheit
    an den Wochenenden und in einem Fall teilweise für den
    Freitag bestätigt. Einem Aufenthalt auch in der Woche in
    A standen jedoch nicht berufliche Verpflichtungen entgegen. Dass
    der Kläger auch außerhalb der Unterrichtszeiten
    in nennenswertem Umfang an der Schule Termine und weitere Verpflichtungen
    wahrzunehmen hatte und deshalb nur an den Wochenenden die Wohnung
    in A hätte aufsuchen können, ist nicht ersichtlich
    und trotz Aufforderung auch nicht nachgewiesen worden. Angesichts
    der verhältnismäßig geringen Entfernung
    von ca. 58 km zwischen der Arbeitsstätte und A liegt ein
    Aufsuchen dieser Wohnung nur an den Wochenenden die Annahme nahe,
    dass es sich nicht um den Lebensmittelpunkt, sondern lediglich um
    eine zweite Wohnung für Besuchszwecke handelt, die es dem
    Kläger zudem erlaubt, seine dortigen Verpflichtungen als
    Vermieter bequemer wahrzunehmen. Seine Wohnung in Hamburg ist nach
    Größe (81,69 qm) und Ausstattung (drei Zimmer)
    in gleicher Weise wie die Wohnung in A geeignet, für ihn
    als Alleinstehenden als Lebensmittelpunkt zu dienen. Hinzu kommt,
    dass der Kläger auch nach seinen Angaben die Hamburger
    Wohnung auch in der unterrichtsfreien Zeit und in Ferienzeiten aufsucht,
    um das nur dort befindliche Arbeitszimmer zu nutzen. Die Wohnung
    in Hamburg hat danach nicht nur den Charakter eines Zweithaushalts,
    um den Beschäftigungsort aufzusuchen, sondern der Kläger
    hält sich auch darüber hinaus regelmäßig
    dort auf. Dass diese Aufenthalte im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit
    stehen, ist dabei für die Frage des Lebensmittelpunkts
    unbeachtlich. Denn Unterrichtsvorbereitung oder die Korrektur von
    Arbeiten könnten in gleicher Weise in einem Arbeitszimmer
    in A erfolgen. Gerade diese weiteren Aufenthalte des Klägers
    in der Hamburger Wohnung belegen, dass die Wohnung nicht nur genutzt
    wird, um von dort aus den Arbeitsplatz erreichen zu können.
    Der Kläger ist in der Wohnung in Hamburg weiterhin mit
    Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl es angesichts seiner Unterrichtszeiten
    auch möglich wäre, melderechtlich einen überwiegenden
    Aufenthalt in A zu begründen. Zudem lässt der
    Kläger sich steuerlich in Hamburg veranlagen, was ebenfalls
    für einen Lebensmittelpunkt in Hamburg spricht.


    Dem gegenüber sind die von dem Kläger vorgetragenen
    Gründe und vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine
    Verlegung des Haupthaustands nach A zu belegen. Familiäre
    Bindungen bestehen sowohl in Hamburg (Schwester) als auch in A.
    Der regelmäßige Besuch des Vaters im Heim und
    die Grabpflege sind typische Bindungen an den Geburtsort, die jedoch
    nicht den Lebensmittelpunkt bestimmen. Angesichts einer Entfernung
    vom Wohnort in Hamburg nach A von wenig mehr als 30 km sind auch
    häufigere Besuche des Vaters ohne weiteres mit einem Haupthausstand
    in Hamburg zu vereinbaren. Auch die langjährige Mitgliedschaft
    im Sportverein in A und die dortige Teilnahme an Mannschaftswettbewerben
    in den Sparten Tischtennis (Winter) und Tennis (Sommer) können
    nicht belegen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr
    in A lag. Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit 35 Jahren
    Mitglied des Vereins. Er hat danach seine Mitgliedschaft und seine
    sportlichen Aktivitäten in dem Verein aufrechterhalten
    und im Hinblick auf die verhältnismäßig
    geringen Entfernungen auch aufrecht erhalten können, als
    sein alleiniger Hausstand in Hamburg lag. Der Vereinsmitgliedschaft
    kommt deshalb als Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt
    des Klägers 2010 (wieder) in A lag, keine besondere Bedeutung
    zu. Soweit der Kläger darlegt, dass sein Stromverbrauch in
    A erheblich höher ist als in der Hamburger Wohnung, ist
    dies ein Indiz für eine regelmäßige Nutzung
    der dortigen Wohnung. Ferner legt der Kläger dar, dass
    die Filialen seinen Banken, seiner Autowerkstatt und die von ihm
    aufgesuchte TÜV-Prüfstelle den Sitz in A und Umgebung
    haben und dass seine Ärzte ebenfalls alle in A und Umgebung
    ihren Sitz haben. Ein erheblicher Teil der vorgelegten Nachweise
    betrifft allerdings Arzt- oder Krankenleistungen in 2011, 2012 oder
    2013 und kann deshalb einen Lebensmittelpunkt im Streitjahr in A
    nicht belegen. Lediglich die Fachärztin für Allgemeinmedizin
    Dr. F bestätigt, dass der Kläger seit August 2010
    in ihrer regelmäßigen Behandlung ist. Diese Indizien
    für einen regelmäßigen Aufenthalt des
    Klägers in A sind bei einer Würdigung aller Umstände
    jedoch nicht ausreichend, um eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes
    nach A zu begründen. Denn der regelmäßige Aufenthalt
    kann ebenso gut Besuchszwecken dienen. Insgesamt hat der Kläger nicht
    dargelegt, dass er sich ganz überwiegend in A aufhält,
    soweit er nicht aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung
    zu sein hat. Zwar behauptet der Kläger in seiner Steuererklärung,
    dass er in 2010 100 Heimfahrten durchgeführt hat. Nachweise
    darüber gibt es jedoch nicht. Angesichts der längerfristigen Erkrankung
    des Klägers ab ... 2010 und den Angaben aus den Vorjahren
    ist die Anzahl der Fahrten nicht plausibel. Sowohl 2008 als auch
    2009 führte er lediglich 52 Heimfahrten durch. Gründe,
    weshalb er in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 so viel häufiger
    nach A gefahren sein will, konnte der Kläger nicht angeben.
    Die Zahl der Heimfahrten erscheint vielmehr vom Kläger
    ohne konkrete Unterlagen angesetzt worden zu sein. Hinzu kommt,
    dass die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu den Tacho-Ständen
    seines Pkw nicht die in 2010 gefahrenen Kilometer eindeutig belegen
    können und auch im Übrigen nicht zweifelsfrei
    die Annahme zulassen, dass der Kläger in dem angegebenen Umfang
    Heimfahrten durchgeführt hat. Unterstellt, dass in dem
    ...-Bericht vom 03.08.2010 der km-Stand mit 31.052 km fehlerhaft
    aufgeführt wurde, kann auf Grund der weiteren Unterlagen
    gefolgert werden, dass der Kläger etwa 15.000 km im Jahr
    fährt. Diese Fahrleistung erscheint jedoch angesichts von
    zu unterstellenden Privatfahrten im üblichen Rahmen, wie
    2010 insbesondere zu seiner Schwester nach E oder zu den Krankenbehandlungs-
    und Rehabilitationsmaßnahmen, verhältnismäßig
    gering, wenn allein 10.380 km der Fahrleistung auf Heimfahrten und
    Fahrten zum Arbeitsplatz entfallen sollen und der Kläger zudem
    - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - öffentliche
    Verkehrsmittel so gut wie nie benutzt.


    Nach allem konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt
    des Klägers im Streitjahr 2010 in A befunden hat. Die Kosten
    für eine doppelte Haushaltsführung sind deshalb
    nicht als beruflich veranlasst steuerlich zu berücksichtigen.


    Der Kläger hat nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
    (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für
    die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen
    nicht vor.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5