02.08.2013
Finanzgericht Köln: Urteil vom 22.05.2013 – 8 K 2094/10
Unterhält ein Unternehmer sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung
unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung
Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden
Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren
und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat in der Besetzung: Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Richter … am Finanzgericht Richter … ehrenamtlicher
Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22.05.2013 für Recht erkannt:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
gemäß § 24 UStG.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren – 2003 – 2006 – einen landwirtschaftlichen Betrieb in angemieteten Gewächshäusern
in A. Daneben war sie Inhaberin eines weiteren Betriebs in D, nämlich den D …hof.
In einem Schreiben vom 9.1.2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass beide Betriebe bisher als eine organisatorische
Einheit betrieben worden seien. Sie verweise hierzu auf den umfangreichen Schriftverkehr zur Eröffnung der Betriebe im Jahr
1998. Umsatz- und ertragsteuerlich seien bisher beide Betriebe als einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden,
wobei für Umsatzsteuerzwecke gemäß § 24 Abs. 4 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optiert worden sei.
Die fünfjährige Bindungsfrist der Option sei zum 31.12.2002 abgelaufen. Die wirtschaftliche Entwicklung habe dazu geführt,
dass eine Zusammenfassung der Betriebe nicht mehr sinnvoll sei. Sie habe sich deswegen entschlossen, die Betriebe finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch als getrennte Betriebe zu führen. Das bedeute, dass ab Januar 2003 folgende Betriebe bestünden:
Der Betrieb in D, der als Gewerbebetrieb einzustufen und umsatzsteuerlich nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln sei;
Der Betrieb in A, der ausschließlich landwirtschaftliche Leistungen erbringe und als landwirtschaftlicher Betrieb die Umsätze
nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG mit Durchschnittssätzen versteuere.
Für Zwecke der Umsatzsteuer werde eine gemeinsame Meldung an den Beklagten abgegeben, da der Betrieb in D als der Hauptbetrieb
anzusehen sei. Da beide Betriebe auch von der Leitung und Verwaltung her getrennt geführt würden, sei ihrer Auffassung nach
für den Betrieb in A eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen, für die das Finanzamt C zuständig sei. Wegen
der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 9.1.2003 Bezug genommen.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin folgende Angaben (alle Beträge in EUR):
2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Lieferungen und Leistungen zu 16 v.H. | 804.910 | 982.496 | 1.038.108 | 1.046.102 |
Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG | 900 | 2.652 | 2.281 | 3.319 |
Lieferungen und Leistungen zu 7 v.H. | 2.304.434 | 2.379.588 | 2.549.805 | 2.597.466 |
Innergemeinschaftliche Erwerbe zu 16 v.H. | 43.123 | 74.302 | 63.114 | 82.400 |
Innergemeinschaftliche Erwerbe zu 7 v.H. | 420.507 | 399.204 | 450.724 | 400.380 |
Vorsteuern aus Rechnungen | 189.246 | 224.980 | 229.217 | 215.775 |
Vorsteuern aus innergemeinschaftl. Erwerben | 36.064 | 39.488 | 41.529 | 41.105 |
Umsätze nach § 24 UStG | 384.567 | 392.069 | 416.054 | 423.030 |
Ab Mai 2008 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E statt, deren
Ergebnisse die Prüfer in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2008 festhielten.
Soweit hier von Belang, führten sie zur Umsatzsteuer für die Streitjahre in
Textziffer 2.3 aus, die Klägerin habe ab dem 1.1.2003 für den landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb in A von der Regelbesteuerung zu Besteuerung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG gewechselt. Der Bindungszeitraum für die Regelbesteuerung sei eingehalten worden.
Der Betrieb in D unterliege als Gewerbebetrieb der Regelbesteuerung. Obwohl es sich bei den Betrieben in A und D umsatzsteuerlich
um ein Unternehmen handele, seien Regelbesteuerung und Durchschnittssatzbesteuerung nebeneinander möglich. Die Lieferungen
von A nach D seien als Innenumsätze jedoch nicht steuerbar.
In Textziffer 2.4 des Berichts (Vorsteuerabzug Land- und Forstwirtschaft A) wird ausgeführt, obwohl die Lieferungen von Fertigwaren
von A nach D als Innenumsätze nicht steuerbar seien, mache die Klägerin einen Teil der Vorsteuern aus allen Kosten, Wareneinkäufen
und Anlagenzugängen als abzugsfähige Vorsteuern geltend. Dieser abzugsfähige Anteil der Vorsteuern sei nach dem Verhältnis
der steuerbehafteten Umsätze zu den nicht steuerbehafteten Umsätzen jährlich neu ermittelt worden. Zur Begründung habe die
Klägerin angeführt, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezogene Jungpflanzen würden als Fertigwaren nach D an den
Gartenmarkt geliefert und dort verkauft. Der Verkauf – so die Auffassung der Betriebsprüfung – unterliege damit der Regelbesteuerung,
während der Kauf der Jungpflanzen den Vorsteuerabzug nur im Rahmen der Pauschalierung nach § 24 UStG zulasse. Das angeführte
BFH-Urteil vom 25.6.1987 (Düngemittelurteil) finde keine Anwendung, da die Klägerin im vorliegenden Fall sowohl Einkauf als
auch Verkauf gesondert bezogen, berechnet und abgerechnet habe und im Namen des jeweiligen Betriebes nach außen aufgetreten
sei. Im Übrigen seien die in A bezogenen Jungpflanzen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufzucht vorgesehen
und nicht direkt beim Kauf von vornherein dem Gewerbebetrieb in D zuzuordnen. Jungpflanzen verblieben bis zur Fertigstellung
im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diese Auffassung werde durch das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.12.1982
gestützt. Die Durchschnittssatzbesteuerung diene der Vereinfachung und nehme daher auf die Verhältnisse des Einzelfalles keine
Rücksicht. Es entspreche ihrem Sinn und Zweck, dass in den Fällen des § 24 Abs. 3 UStG eine Korrektur des Vorsteuerabzugs
bei Innenumsätzen nicht vorgenommen werden könne. Nachteile könne der Unternehmer durch die Wahl der Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften vermeiden. Die geltend gemachten Vorsteuern seien in folgender Höhe nicht zum Abzug zuzulassen (Beträge
in EUR):
2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Kürzung Vorsteuern LuF-Betrieb A | 15.165,81 | 15.541,33 | 11.231,54 | 11.102,64 |
Betriebs in A wie folgt:
2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Kürzung Vorsteuern EG-Erwerbe LuF-Betrieb A 7 % | 164,31 EUR | 214,39 EUR | 63,49 EUR | 54,89 EUR |
§ 15a UStG. Danach seien für die in den Kalenderjahren 2001 und 2002 angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die
im Zeitraum der Regelbesteuerung geltend gemachten Vorsteuern im Berichtigungszeitraum anteilmäßig zurückzufordern. Ein Abzug
für die auf die Innenumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge, wie sie die Klägerin vorgenommen habe, entfalle. Betragsmäßig
sind die Rückforderungsbeträge wie folgt dargestellt:
2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Vorsteuerrückforderung laut Erklärungen | 2.544,60 EUR | 2.516,40 EUR | 2.671,00 EUR | 2.684,00 EUR |
Vorsteuerrückforderung laut Betriebsprüfung | 4.091,00 EUR | 4.091,00 EUR | 4.091,00 EUR | 4.091,00 EUR |
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts einschließlich der Anlagen 1 und 6
Bezug genommen.
Der Beklagte folgte diesen Prüfungsfeststellungen und erließ am 5.6.2009 bzw. am 26.5.2009 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006, in denen er die Vorsteuern und die Vorsteuerbeträge, die aufgrund des §
15a UStG zurückzuzahlen sind, entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht änderte. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird
auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.
Hiergegen legte die Klägerin am 3. Juli 2009 Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, bei den nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen
handele es sich um Vorsteuern aus Kosten für Pflanzenaufzucht, die in dem Betrieb in A aufgezogen worden und im Betrieb in
D mit Umsatzsteuer verkauft worden seien. Damit sei ein direkter Zusammenhang zwischen den angefallenen Vorsteuerbeträgen
und steuerpflichtigen Umsätzen gegeben. Dieses Ergebnis wäre auch erzielt worden, wenn die Aufzucht der Pflanzen samt der
damit in Verbindung stehenden Kosten nicht im Betrieb in A, sondern im Betrieb in B vorgenommen worden wäre. Da umsatzsteuerlich
das Unternehmen den gesamten Bereich aller Betriebe betreffe, sei ihrer Auffassung nach die Pauschalierung nur für den Teil
zu berücksichtigen, bei dem auch die Umsätze der Pauschalierung unterlägen. Soweit die Vorsteuerbeträge – wie hier – mit steuerpflichtigen
Umsätzen im Zusammenhang stünden, bleibe der Vorsteuerabzug nach 15 UStG erhalten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.6.2010 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, weil
das Unternehmen der Klägerin aus zwei unterschiedlich besteuerten Betrieben bestanden habe, hätte eine genaue Zuordnung der
jeweiligen Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen erfolgen müssen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung seien
die in A bezogenen Jungpflanzen für den Gartenbaubetrieb zur Aufzucht bestimmt und somit nicht beim Kauf von vornherein dem
Gewerbebetrieb in B zuzuordnen gewesen. Aufgrund dieser Feststellung sei der Einkauf der Jungpflanzen der landwirtschaftlichen
Gärtnerei zuzuordnen. Deswegen habe ein zusätzlicher Vorsteuerabzug nach der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht gewährt
werden können, weil die Vorsteuern ausschließlich pauschal zu ermitteln gewesen seien. Ein Vorsteuerabzug im Gewerbebetrieb
in B habe nicht gewährt werden können, weil der ursprüngliche Pflanzeneinkauf diesem nicht zuzurechnen gewesen sei. Das habe
auch für die mit der Pflanzenaufzucht in Verbindung stehenden Kosten und den daraus resultierenden Vorsteuerbeträgen gegolten.
Auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Dezember 1982 zum Aktenzeichen V 315/76 U werde verwiesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 28.06.2010 die vorliegende Klage erhoben.
Sie macht geltend, auch wenn für den Betriebsteil in A die Sonderregelung gemäß § 24 UStG gelte, bedeute dies nicht, dass
damit sämtliche Vorsteuerbeträge mit der Pauschalierung abgegolten seien. Das sei insbesondere nicht der Fall, wenn die Vorsteuern
den pauschalierten Umsätzen nicht zuzurechnen seien. Das ergebe sich auch aus Abschnitt 269 zu § 24 UStR. Dort sei bestimmt,
dass § 24 UStG nicht anwendbar sei, wenn der Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
auch andere Umsätze ausführe. Sei deswegen § 15 Abs. 1 UStG anwendbar, seien Vorsteuerbeträge, die teilweise den regelbesteuerten
Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen seien, z.B. für den
Erwerb eines einheitlichen Gegenstandes, entsprechend der Verwendung aufzuteilen.
Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Münster zum Az. V 315/76 U beziehe, könne dem nicht gefolgt werden,
weil dem Urteil ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zugrundegelegen habe und das Gericht die Aufteilung der Vorsteuern zwischen
der Pauschalierung und dem Nebenbetrieb abgelehnt habe. Dabei sei das Gericht davon ausgegangen, dass eine Aufteilung der
Vorsteuern auch aus Geringfügigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt sei. Dieser Auffassung sei jedoch nicht mehr haltbar.
Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH zu der Anwendung der Durchschnittsbesteuerung auf die Umsätze eines Land- und Forstwirts
und seinem Hofladen entsprechend dem Urteil vom 14. Juni 2007 zum Az. V R 56/05. Dort habe der BFH entschieden, dass nur der
Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen der Besteuerung nach Durchschnittsätzen gemäß § 24
UStG unterliege. An der im Urteil vom 6. Dezember 2001 V R 43/00 vertretenen Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang
vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Sonderregelung für Land- und Forstwirte unterliege,
halte das Gericht nicht mehr fest. Es müsse deswegen eine Aufteilung der Umsätze und damit eine Aufteilung der Vorsteuern
vorgenommen werden. Entsprechend habe auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 28.2.2005, BStBl I, S.1064, seine bisherige
Auffassung aufgegeben und eine Aufteilung vorgeschrieben. Die Aufteilung bedeute allerdings auch, dass die den steuerpflichtigen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge nach der Aufteilungsregelung des § 15 Abs. 4 UStG abziehbar seien. Auf dieser Linie
lägen auch weitere Urteile des BFH, nämlich das vom 16.12.1993 zum Az. V R 79/191 (sog. Mähdrescherurteil), vom 25.6.1987
zum Az. V R 121/86 und vom 26.2.1987 zum Az. V R 71/77. Aus allen diesen Urteilen ergebe sich, dass entsprechend der Grundregel
des § 15 UStG Vorsteuerbeträge insoweit abzugsfähig seien, als sie mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stünden.
Dabei werde in dem Urteil des BFH vom 14.6.2007 zum Az. V R 56/05 auch auf die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH verwiesen,
die eine genaue Aufteilung zwischen den Bereichen der Pauschalierung nach § 24 UStG und den allgemeinen Besteuerungsregeln
verlangten. Damit sei auch die Zuordnung der Vorsteuern betroffen. Die Auffassung des Beklagten würde bei dem hier vorliegenden
Sachverhalt zu von dem Grundsatz des § 15 UStG abweichenden und völlig ungerechten Ergebnissen führen.
Die Klägerin hat in der Klagebegründung vom 5.7.2010 die Art und Weise der von ihr aufgenommenen Aufteilung der zu berücksichtigenden
Vorsteuern exemplarisch für das Streitjahr 2006 wie folgt dargestellt:
8001 landwirtschaftl. Erlösepausch. USt: | 422.229,92 EUR | ||
8610 Verr. sonst. Sachbez.: | 800,00 EUR | ||
423.029,92 EUR | 65,60 % | ||
8010 Innenumsätze nst. | 209.572,08 EUR | ||
8640 Miete Gewächshaus 16 % | 12.271,08 EUR | ||
221.843,16 EUR | 34,40 % |
aufgeteilt:
Umbuchg. abzugsf. VSt 34,40 % | von Kto. … | 242,13 | 83,29 |
von Kto. … | 6.888,83 | 2.369,76 | |
von Kto. … | 25.144,15 | 8.649,59 | |
32.275,11 | 11.102,64 |
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2003-2006 vom 5.6.2009 bzw. 26.5.2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
die Vorsteuern und die Vorsteuerbeträge, die aufgrund des § 15a UStG zurückzuzahlen sind, entsprechend den eingereichten Erklärungen
zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die von der Klägerin in der landwirtschaftlichen Gärtnerei in A selbst produzierte Ware sei zum Teil an
fremde Kunden und zum Teil als Innenumsatz an das eigene Gartencenter in D geliefert worden. Nach seinen – des Beklagten –
Feststellungen habe es keinen festen Liefervertrag mit dem Gartencenter in B gegeben. Vielmehr sei die Ware nach Bedarf geliefert
worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbes habe nicht festgestanden, in welcher Anzahl und Sorte Pflanzen an den Gewerbebetrieb geliefert
würden. Darüber hinaus seien die Jungpflanzen für einen Kulturzeitraum in der landwirtschaftlichen Gärtnerei verblieben und
seien in dieser Zeit zur Fertigware herangereift. Es sei somit ein neues Produkt entstanden, das die Gärtnerei an das Gartencenter
geliefert habe. Die Fertigware sei im Gewerbebetrieb nicht verwendet worden im Sinne von „Verbrauchen”, wie es bei Düngemitteln
der Fall sei, die in den Produktionskosten des Unternehmens eingingen. Bei den Pflanzen handele es sich vielmehr um Umlaufvermögen,
das direkt zum Verkauf bestimmt gewesen sei.
Abschnitt 269 UStR sei seiner Auffassung nach nicht anwendbar, da es sich beim Erwerb der Jungpflanzen nicht um ein Produkt
handele, welches in beiden Betrieben zeitweise genutzt werde (wie z.B. eine Maschine, Mähdrescherurteil), sondern um eine
einzelne Rohware (Jungpflanzen). Erst nach Ablauf der Kulturzeit sei die Fertigware als neues Produkt an den Gewerbebetrieb
geliefert worden.
Bei der Klägerin handele es sich nicht – wie in dem Hofladenurteil (vom 14.6.2007 V R 56/05) – um einen einheitlichen landwirtschaftlichen
Betrieb, sondern um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Betriebe (einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem Gewerbebetrieb),
die räumlich und organisatorisch getrennt gewesen seien und deren jeweilige Umsätze nur in einer einheitlichen Umsatzsteuererklärung
zusammengeführt worden seien. Deswegen seien die Vorsteuern nicht aufzuteilen, sondern seien im landwirtschaftlichen Betrieb
im Rahmen des § 24 UStG abgegolten.
Hierzu entgegnet die Klägerin, es komme nicht darauf an, ob ein fester Liefervertrag im Rahmen ihres einheitlichen Unternehmens
zwischen den Betrieb in A und in D bestanden habe. Die Jungpflanzen seien eindeutig mit dem Ziel gekauft und gezogen worden,
um diese an einen Großabnehmer in F (mit pauschaler Versteuerung) und an den Betrieb in B zur steuerpflichtigen Weiterveräußerung
nach allgemeinen Vorschriften zu liefern. Dies habe von vornherein eindeutig festgestanden. Der Umfang habe natürlich vorher
nicht genau bestimmt werden können. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt nicht von dem Düngemittelurteil des BFH vom
26.2.1987. Im Streitfall seien im Gegenteil die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug noch eindeutiger gegeben, weil von
vornherein festgestanden habe, dass diese Produkte zu einem nicht unwesentlichen Umfang zu Erzielung steuerpflichtiger Umsätze
hätten verwendet werden sollen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. April 2013 auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. 11.2010
11 K 1245/09, EFG 2011, 932, hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug
genommen.
Die Klägerin macht hierauf ergänzend geltend, der vorliegende Fall sei vom Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem, der der
Entscheidung des FG Düsseldorf zugrundegelegen hätte: Hier seien die eingekauften Waren nicht in dem landwirtschaftlichen
Betrieb verbraucht worden, sondern nach vorübergehendem Wachstum in dem zum einheitlichen Unternehmen gehörenden Betriebsteil
im Gartencenter D mit Töpfen und der Erde, in denen sie in A gezogen worden seien, weiterverkauft worden. Sollte das FG den
Sachverhalt dennoch für gleichgelagert halten, beantrage sie mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH gegen
das Urteil des FG Düsseldorf das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.
Dem tritt der Beklagte entgegen und macht geltend, seiner Ansicht nach stelle bei einem Gewächs die Entwicklung von Jungpflanze
oder Setzling zur verkaufsfähigen („zur Blüte gebrachten”) Pflanze eine wesentliche Änderung des Gegenstandes dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
22. Mai 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Der Senat sah keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung – FGO – auszusetzen. Nach dieser Vorschrift
kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen
ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde
auszusetzen sei. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist die Aussetzung eines Klageverfahrens nach § 74 FGO nur
geboten, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine
im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen
und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die
Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat. Eine Aussetzung
des Verfahrens wegen eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas
anderes könnte allenfalls gelten, wenn es sich bei dem anhängigen Revisionsverfahren um ein „echtes” Musterverfahren handelt.
In dem Klageverfahren, das ausgesetzt werden soll, darf es nicht um einen anderen Sachverhalt als in dem Verfahren vor dem
BFH gehen. Die Fälle müssen hinsichtlich der Streitfrage vielmehr im Wesentlichen gleich gelagert sein (vergl. zum Ganzen:
BFH-Beschluss vom 15.3.2006 X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140; Koch in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 74 FGO Rz. 12). Bei der Entscheidung
über die Aussetzung des Verfahrens handelt es sich im Übrigen um eine Ermessensentscheidung des Gerichts (Koch in Gräber,
FGO, 7. Auflage, § 74 FGO Rz. 7).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hielt es der Senat nicht für erforderlich, das Verfahren wegen der anhängigen Revision beim
BFH mit dem Aktenzeichen XI R 2/11 auszusetzen. Es handelt sich bereits deshalb nicht um ein „echtes Musterverfahren”, weil
keine zahlreichen Parallelverfahren vor den Finanzgerichten anhängig sind. Zudem macht die Klägerin selber geltend, dass der
hier zu beurteilende Sachverhalt sich wesentlich von dem unterscheide, der der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 12.11.2010
1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 – dem Ausgangsverfahren zum genannten Revisionsverfahren – zugrundegelegen habe. Der Senat teilt
diese Auffassung, wie unten ausgeführt, zwar nicht; er hält es aber angesichts der behaupteten Sachverhaltsdivergenz für opportun,
dem vorliegenden Verfahren Fortgang zu geben, um gegebenenfalls dem BFH die Gelegenheit zu geben, die vorliegende Sachverhaltskonstellation
bei seiner Entscheidungsfindung zu der hier vorliegenden Streitfrage mit einbeziehen zu können.
2.
Die Klage ist unbegründet.
Die Umsatzsteuerbescheide 2003-2006 vom 5.6.2009 bzw. 26.5.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte in diesen Bescheiden die Vorsteuern und die Vorsteuerbeträge,
die aufgrund des § 15a UStG zurückzuzahlen sind, entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht
vom 1. Oktober 2008 berücksichtigt.
a.
Zu Unrecht beansprucht die Klägerin weitere anteilige Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufzucht
der Jungpflanzen in dem landwirtschaftlichen Betrieb in A stehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des im Streitjahr geltenden Umsatzsteuergesetzes – UStG – kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete
Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen. Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze gelten allerdings
die in § 24 UStG geregelten Besonderheiten. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Umsatzsteuer für solche Umsätze
wie folgt festgesetzt:
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf Prozent,
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten,
ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen nach § 3 Abs.
9 Satz 4, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf sechzehn Prozent,
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf neun Prozent der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG werden die Vorsteuerbeträge, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen
sind, auf fünf Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf neun Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.
Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG gelten u.a. als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb die Baumschulen und alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Nach Satz 2
der Vorschrift gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind. Nach § 24 Abs. 3 UStG gilt: Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen
auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert
geführter Betrieb zu behandeln. Gemäß § 24 Abs. 4 UStG kann der Unternehmer spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres
gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen
1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist hier zunächst festzustellen, dass die Klägerin als eine Unternehmerin neben den im Rahmen
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen in A weitere Umsätze über den D.hof getätigt hat, die nicht
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wurden. Dass es sich bei dem D.hof um einen Gewerbebetrieb
handelte, der keine Umsätze im Rahmen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt hat, entspricht der übereinstimmenden
Auffassung der Beteiligten und auch der Aktenlage, wonach über den D.hof dort nicht selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte
u.a. aus A veräußert wurden (vergl. zur Einordnung von Betrieben, die zugekaufte landwirtschaftliche Produkte veräußern, als
Gewerbebetrieb, ohne dass es auf sog. Zukaufsgrenzen ankäme: BFH-Urteil vom 14.6.2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158 zum Verkauf
landwirtschaftlicher Produkte über einen sog. Hofladen). Dabei handelte es sich bei dem D Pflanzenhof nicht um einen Nebenbetrieb
des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG, sondern um einen selbständigen Betriebsteil innerhalb
des einheitlichen Unternehmens der Klägerin. Mehrere Betriebsteile eines Unternehmers sind nur dann ein einheitlicher Betrieb,
wenn sie eng miteinander verwoben sind oder einander bedingen oder die verschiedenen Tätigkeiten wirtschaftlich zusammengehören,
weil nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die verschiedenen Tätigkeiten nicht gegeneinander abgrenzbar sind, so dass sie ihr
Eigenleben verlieren (Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932; BFH-Urteil vom
12.01.1989 V R 129/84, BStBl II 1989, 432). Davon, dass die Betriebsteile der Klägerin nicht in diesem Sinne eng miteinander
verwoben sind und deswegen keinen einheitlichen Betrieb darstellen, gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Das entspricht
auch den tatsächlichen Gegebenheiten, die sich dadurch auszeichnen, dass die Klägerin zu lediglich gut 1/3 die von ihr im
landwirtschaftlichen Betrieb in A erzeugten Pflanzen über den D.hof in D abgesetzt hat, im Übrigen aber Verkäufe an Dritte
erfolgten. Zudem ist der Pflanzenverkauf eine andere Tätigkeit, als die Pflanzenaufzucht, so dass sich die Tätigkeiten voneinander
abgrenzen lassen und sich nicht gegenseitig bedingen.
Liegen deswegen zwei selbständige Betriebsteile innerhalb des einheitlichen Unternehmens der Klägerin vor, handelt es sich
bei der Überlassung der in A gezogenen Pflanzen an den D Hof für Zwecke des Verkaufs um einen nicht steuerbaren Innenumsatz
innerhalb des Unternehmens der Klägerin, der entsprechend auch nicht zur Bemessungsgrundlage i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
gehört und deshalb auch keine pauschale Vorsteuer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auslöst (vergl. zum nicht steuerbaren Innenumsatz:
Robisch in Bunjes, UStG, 11. Auflage, § 1 Rz 43; BFH-Urteil vom 16.07.1987 V R 22/78, BStBl II 1988, 83; FG Münster, Urteil
vom 15.12.1982 V 315/76 U, V, Juris)). Das bedeutet indes nicht, dass es wegen des Vorliegens eines nicht steuerbaren Innenumsatzes
gerechtfertigt wäre, entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
in Bezug auf die Eingangsleistungen der Klägerin zuzulassen, die auf den in A gezogenen Teil der Pflanzen entfallen, die über
den Betriebsteil in B im Rahmen der Regebesteuerung veräußert worden sind. Insbesondere rechtfertigt alleine der Verkauf dieses
Teils des Pflanzen über den der Regelbesteuerung unterliegenden Betriebsteil des Unternehmens der Klägerin nicht die Annahme,
der Vorsteuerabzug richte sich nach der allgemeinen Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG und nicht nach § 24 Abs.1 Satz 3 UStG.
Unterhält ein Unternehmer – wie hier – sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen
der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs.1 Satz 4 UStG, neben
der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge
je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs.1 Satz
1 Nr.1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (FG Düsseldorf, Urteil
vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11.6.2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; BFH-Urteil
vom 26.2.1987 V R 71/7, BStBl II 1987, 685 zu Düngemitteln; a.A. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz. 170, der – allerdings
ohne nähere Begründung – davon ausgeht, der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 302 MwStSystRL, § 24 Abs. 1 S. 4 UStG
seit umsatzbezogen und nicht betriebsbezogen. Der Pauschallandwirt erhalte deshalb für seine regelbesteuerten Umsätze den
Vorsteuerabzug gemäß § 167 ff. MwStSystRL, § 15 UStG, gleichgültig, ob die Eingangsleistung für den landwirtschaftlichen Betrieb
oder einen sonstigen Unternehmensteil bezogen werden und die regelbesteuerten Verwendungsumsätze im Rahmen des landwirtschaftlichen
Betriebs oder des sonstigen Unternehmensteils ausgeführt werden). Dabei ist grundsätzlich auf die Zuordnungsentscheidung des
Unternehmers abzustellen, sofern sie mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmt. Nach dem Sinn und Zweck des § 24 UStG
muss dabei allerdings die Befugnis des Unternehmers ausgeschlossen sein, Leistungsbezüge auch im Umfang eines zu erwartenden
Einsatzes im land- und forstwirtschaftlichen Bereich den übrigen Unternehmensteilen zuzuordnen. Betreffen die Eingangsleistungen
vertretbare Sachen, ist die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder zum übrigen Betriebsteil nach dem voraussichtlichen
Umfang ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs sowohl im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil als auch im übrigen Betriebsteil,
gegebenenfalls im Wege der Schätzung, vorzunehmen (BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/7, BStBl II 1987, 685). Schafft der Unternehmer
einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform
des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung
in den beiden Bereichen zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 m.w.N; BFH-Urteil vom 16.12.1993
V R 79/91, BStBl II 1994, 339 zum Einsatz eines Mähdreschers in zwei Betriebsteilen).
Die Notwendigkeit, beim Zusammentreffen eines der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betriebs mit einem der Vorsteuerpauschalierung
unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb eines Unternehmens eine Zuordnung der bezogenen Eingangsleistungen zu
einem der Betriebsteile vornehmen zu müssen, ergibt sich auch aus § 24 Abs. 3 UStG. Wenn diese Vorschrift in der genannten
Konstellation vorschreibt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert
geführter Betrieb zu behandeln ist, soll damit sichergestellt werden, dass die Behandlung der landwirtschaftlichen Umsätze
und die der dem landwirtschaftlichen Bereich zuzurechnenden Vorumsätze ausschließlich dem § 24 UStG unterliegt; das wiederum
bedingt, dass die Umsätze und die Eingangsleistungen dem einen oder anderen Bereich exakt zugeordnet werden müssen (vergl.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.12.1982 V 315/76 U,V, Juris).
Ausgehend von diese Grundsätzen hat die Klägerin die Leistungen, die der Aufzucht der Pflanzen dienten, auch soweit sie später
über den D.hof regelbesteuert verkauft worden sind, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs in A verwandt. Das betrifft
zunächst die bezogenen Jungpflanzen (Setzlinge), die im landwirtschaftlichen Betrieb in A bis zur Verkaufsreife (wie vom Beklagten
bezeichnet: „zur Blüte”) herangewachsen waren und in dem Sinne im landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht worden sind, dass
sie innerhalb dieses Betriebs ihre Eigenschaft als Setzling verloren und sich zu einer verkaufsreifen Pflanze gewandelt hatten.
Das gilt auch für alle übrigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Aufzucht der Jungpflanzen, die die Klägerin – trotz
entsprechender Nachfrage des Gerichts – nicht im Einzelnen spezifiziert hat, die aber die üblicherweise im Zusammenhang mit
der Pflanzenzucht anfallenden Eingangsleistungen betroffen haben werden (Aufwand für Gewächshäuser, Dünger, Wasser, sonstige
Energiekosten etc.). Auch dieser Leistungsbezug im Zusammenhang mit der Pflanzen – aufzucht ist evident im landwirtschaftlichen
Betrieb erfolgt und die bezogenen Leistungen auch ausschließlich dort verwendet worden. Eine Verwendung dieser Leistungen
im D.hof ist demgegenüber auch nicht anteilsmäßig ersichtlich. Weil deswegen die hier zu beurteilenden Eingangsleistungen
nicht anteilsmäßig in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einerseits und in dem Gewerbebetrieb andererseits verwendet
worden sind, kommt auch eine entsprechende Aufteilung der Vorsteuern nicht in Betracht.
Der Senat sieht sich mit dieser Sicht der Dinge im Einklang mit der Rechtsprechung:
Das Finanzgericht Münster hatte im Urteil vom 15.12.1982 V 315/76 U,V, Juris, u.a. darüber zu befinden, ob anteilige Vorsteuern,
die auf Waren entfallen, die in einer Gärtnerei erzeugt und in einem Laden verkauft werden, berücksichtigt werden können.
Es hat hierzu festgestellt, dass die Abgabe der Waren aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (Gärtnerei) an den Gewerbebetrieb
(Ladengeschäft) einen nicht steuerbaren Innenumsatz darstelle so dass aus dieser Abgabe kein Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG
resultiere. Weil im Übrigen die fraglichen Vorumsätze unstreitig im landwirtschaftlichen Bereich angefallen seien, richte
sich insoweit die Besteuerung ausschließlich nach § 24 UStG; mit der pauschalierten Vorsteuer seien alle Vorsteuern abgegolten.
Weshalb, wie die Klägerin meint, diese Grundsätze hier nicht anwendbar sein sollen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Weder vermag der Senat zu erkennen, dass das Finanzgericht Münster „eine Aufteilung der Vorsteuern zwischen der Pauschalierung
und dem Nebenbetrieb abgelehnt” habe noch das Gericht davon ausgegangen sei, dass „eine Aufteilung der Vorsteuern auch aus
Geringfügigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt sei.”
Ohne Weiteres vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt ist auch die Konstellation, die der Entscheidung des FG Düsseldorf
vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 zugrundelag: Dort hat im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft der in Form
eines Einzelunternehmens geführte landwirtschaftliche Betrieb an den in Form einer GmbH geführten gewerblichen Schweinemastbetrieb
Jungferkel mit einem Gewicht bis 25 kg zur Mast geliefert. Auch insoweit lag ein Innenumsatz innerhalb der Organschaft vor,
der keinen Vorsteuerabzug auslöste. Das Gericht hatte dabei die dortige Argumentation der Klägerin, der Vorsteuerabzug sei
auch insoweit zu gewähren, als dieser aus Kosten resultiere, die im Rahmen der Herstellung der Ferkel anteilig auf die Läufer
entfielen, die nach Weiterlieferung an die GmbH von dieser zur Schlachtreife gemästet und sodann (regelbesteuert) an Dritte
verkauft würden, verworfen. Es hat hierzu festgestellt, dass das Zusammentreffen der Regelbesteuerung mit der Besteuerung
für Land- und Fortwirte eine Zuordnungsentscheidung der bezogenen Eingangsleistungen zu einem der Betriebsteile erfordere
und dazu festgestellt, die dort streitigen Eingangsleistungen seien im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs verwendet
worden. Insbesondere deutlich werde dies bei den während der Aufzucht angefallenen Futterkosten. Mit der Verfütterung an die
Ferkel sei das Futter verbraucht. Weshalb dieser Sachverhalt, wie die Klägerin meint, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar
sein soll, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Wenn die Klägerin hierzu geltend macht, die eingekauften Waren seien
nicht in dem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht worden, sondern nach vorübergehendem Wachstum in dem zum einheitlichen
Unternehmen gehörenden Betriebsteil im Gartencenter B mit Töpfen und der Erde, in denen sie in A gezogen worden seien, weiterverkauft
worden, berücksichtigt sie nicht, dass die Phase des „vorübergehenden Wachstums”, innerhalb derer die Jungpflanzen zu verkaufsfähigen
Pflanzen herangereift waren, alleine in A stattgefunden hatte, so dass auch sämtliche Eingangsleistungen im Zusammenhang mit
dieser Wachstumsphase dem landwirtschaftlichen Betrieb in A zuzuordnen sind.
Der Senat verkennt nicht, dass die vorliegende Konstellation, die sich dadurch auszeichnet, dass es sich bei der Überlassung
der Pflanzen aus dem Betriebsteil in A an den D.hof um einen Innenumsatz handelt, der keine Vorsteueransprüche auslöst, für
die Klägerin nachteilig auswirkt (vergl. dazu: BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BStBl II 1987, 685; FG Münster Urteil vom
15.12.1982 V 315/76 U,V, Juris). Nach der vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung ist diese Benachteiligung vor
dem Hintergrund, dass die Besteuerung nach § 24 UStG nicht zwingend ist, aber hinnehmbar. Der BFH hat hierzu im Beschluss
vom 11. 6.2008 (XI B 194/07, BFH/NV 2008, 548) ausgeführt, in Konstellationen der vorliegende Art sei für den Vorsteuerabzug
entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden. Das Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung
und von Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens bringe nicht nur Vorteile mit sich, sondern verursacht auch Nachteile,
z.B. beim Einsatz von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Bereich im gewerblichen Unternehmensteil. Das Gesetz sehe für
diesen Fall nicht die Möglichkeit vor, für Umsätze im gewerblichen Unternehmensteil entweder eine pauschalierte Vorsteuer
i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG anzuerkennen oder die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil
(§ 24 Abs. 3 UStG) zuzuordnen seien, nach § 15 Abs. 1 UStG abzuziehen. Der Unternehmer könne die nachteiligen Folgen für den
Vorsteuerabzug dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichte.
Vor diesem Hintergrund des möglichen Verzichts auf die Durchschnittssatzbesteuerung ist der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts
auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer nicht zu beanstanden (ebenso: FG Düsseldorf vom 12.11.2010
1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932).
b.
Zu Recht hat auch der Beklagte entsprechend den Ausführungen in Tz. 2.6 des Betriebsprüfungsberichts Vorsteuern gemäß § 15a
UStG zurückgefordert. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift gilt: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig
zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für
den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Im Rahmen
der Besteuerung der innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach § 24 UStG kommt eine
solche Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen in Betracht, wenn – wie hier geschehen – ein Wechsel von der
Regelbesteuerung zur Pauschalbesteuerung stattfindet (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24, Rz 185). So liegt der Fall hier:
Die Prüfer haben hierzu im Prüfungsbericht ausgeführt, für die im Kalenderjahr 2001 und 2002 angeschafften Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens seien die im Zeitraum der Regelbesteuerung geltend gemachten Vorsteuern im Berichtigungszeitraum anteilmäßig
zurückzufordern. Ein Abzug für die auf die Innenumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge, wie sie die Klägerin vorgenommen habe,
entfalle. Aus der Anlage 1 zum Bericht ergibt sich, dass es um Vorsteuerrückforderungen im Zusammenhang mit in den Jahren
2001 und 2002 angeschafftem Anlagevermögen (u.a. einem Foliengewächshaus) geht. Weil sich die Beteiligten im Rahmen dieser
Vorsteuerrückforderung ebenfalls ausschließlich über die Frage streiten, ob die Vorsteuerrückforderung zu unterbleiben habe,
soweit Vorsteuerbeträge auf die Innenumsätze entfielen, nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen Bezug und sieht von weiteren
Ausführungen ab.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 der FGO.
4.
Die Revision war mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH XI R 2/11 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
zuzulassen.