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  • 30.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132712

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 13.03.2013 – 4 K 302/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az. 4 K 302/11

    rechtskräftig

    Tatbestand

    Streitig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.

    Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben drei Kinder, die 1987, 1990 und 1993 geboren sind.

    Der Kläger ist als Klauenpfleger selbständig tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seine Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich. In den Inventarverzeichnissen der Streitjahre wies er diverse Fahrzeuge aus, unter anderem ein nicht näher bezeichnetes Fahrzeug mit dem Kennzeichen XYZ.

    Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Angaben der Kläger in ihren Steuererklärungen und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 endgültig und für das Streitjahr 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

    In der Zeit von Mai bis August 2010 fand bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer traf u.a. Feststellungen zu den im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeugen. Bei einem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw Mercedes E 320 CDI. Dieser wurde im Mai 2006 aus dem Betriebsvermögen entnommen und im April 2008 durch einen Pkw Mercedes SLK ersetzt. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ handelte es sich um einen Geländewagen der Marke Nissan Terrano. Für diesen Pkw hatte der Kläger keinen Privatanteil berücksichtigt. Der Wagen wurde im April 2008 verkauft, für den Nachfolgewagen, einen Misubishi Pajero, hatte der Kläger bereits im Jahresabschluss 2007 eine Rücklage gem. § 7 g EStG gebildet. Der Prüfer meinte, dass der Nissan Terrano auch privat genutzt worden sei, denn in den Streitjahren 2005 bis 2007 habe nur der Mercedes E 320 CDI zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Im Haushalt der Kläger lebten drei Kinder. Die Klägerin habe im Prüfungszeitraum den Jagdschein gemacht. Es sei schwer vorstellbar, dass sie mit dem Mercedes E 320 in den Wald gefahren sei.

    Der Prüfer setzte für die private Nutzung des Nissan Terrano eine Nutzungsentnahme nach der sogenannten 1 %-Regelung an. Er erhöhte den Gewinn der Streitjahre um jeweils 3.300 € netto.

    Das FA übernahm diese Prüfungsfeststellungen und änderte die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und den Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Gegen die Änderungsbescheide vom 30. August 2010 legten die Kläger Einspruch ein. Neben anderen Prüfungsfeststellungen wandten sie sich gegen die Berücksichtigung der 1 %-Regelung für den Pkw Nissan Terrano. Sie führten an, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin den Jagdschein oder die Jagdprüfung abgelegt habe, nicht geschlossen werden könne, dass der Terrano auch für Fahrten in den Wald genutzt worden sei. Dies sei lediglich eine Vermutung und falsch. Die Klägerin sei nicht selbst Jagdpächterin gewesen. Es sei ihr also nicht erlaubt gewesen, allein mit dem eigenen Wagen zur Jagd zu fahren. Üblicherweise führen neu ausgebildete Jäger mit einem erfahrenen Jäger in dessen Pkw mit. Der Nissan Terrano habe über einen speziellen Ausbau verfügt. So sei der Wagen im gesamten hinteren Bereich mit einer festeingebauten Ausstattung (u.a. Wassertank, Hochdruckreiniger und einer Hydraulikpumpe) versehen gewesen. Aufgrund des starken Tiergeruchs im Inneren des Fahrzeugs hätten die Kläger keine Einkaufsfahrten oder dergleichen mit diesem Fahrzeug unternommen. Der Terrano sei wegen eines Getriebeschadens, der auf die ständige Belastung mit dem Anhänger, dem Klauenpflegestand, zurückzuführen sei, veräußert worden. Er habe nach einem fünfjährigen Einsatz im Betrieb des Klägers lediglich eine Fahrleistung von 36.000 km aufgewiesen. Wegen der erheblichen Schäden, insbesondere auch diverser Beschädigungen im Innen- und Außenbereich durch den gewerblichen Einsatz bei der Klauenpflege, habe der Kaufpreis nur 6.650 € brutto betragen. Die Kläger beriefen sich auf eine entsprechende Bescheinigung des Autohauses (Bl 17 d. Einkommensteuerakte).

    Das FA änderte die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 unter dem 15. September 2011 und berücksichtigte nicht streitbefangenes Vorbringen der Kläger. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es meinte, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Nissan Terrano auch für private Zwecke genutzt worden sei. Es handele sich bei dem Fahrzeug nicht um einen sogenannten Werkstattwagen, der typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern genutzt werde. Gegen eine solche Eigenschaft spreche vor allem der bauliche Zustand und die fehlende dauerhafte Verbindung der Einbauten mit dem Fahrzeug. Diese hätten bei Bedarf wieder entfernt werden können. Der äußere Eindruck sei der eines normalen Pkw. Selbst ein durch die berufliche Nutzung verschmutztes Fahrzeug unterliege dem Anwendungsbereich der sogenannten 1 %-Regelung, denn ein solches Fahrzeug könne innen und außen gereinigt werden.

    Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die steuerliche Berücksichtigung der Privatnutzung des Pkw. Sie führen zur Begründung an, dass der Wagen aufgrund seiner spezifischen Herrichtung für den Klauenpflegebetrieb nicht privat genutzt werden könne. Die Kundschaft des Klägers bestehe ausschließlich aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Milchviehhaltung. Zum Schutz von Mensch und Tier müsse der Fuß der Kuh bei der Untersuchung und beim Klauenschnitt sicher fixiert sein.

    Der Kläger führe hierzu hinter dem Terrano einen angehängten Klauenpflegestand mit. Dieser werde für den Zeitraum der Tätigkeit auf dem jeweiligen Betrieb vorübergehend installiert. Der streitige Nissan Terrano sei für die Belange des Klägers erheblich umgebaut worden. So sei eine Trennwand zum Ladebereich eingebaut worden. Es sei eine Laderaumwanne als Zusatzausstattung vorhanden gewesen. Ein Wassertank sei fest installiert worden. Ein Hochdruckreiniger habe sich dort befunden. Eine Hydraulikpumpe mit 15 Meter Hydraulikschlauch für das Betreiben des Standes, eine frostfreie Lagerungsmöglichkeit für Reinigungs- und Desinfektionsmittel sei vorhanden gewesen sowie eine weitere Lademöglichkeit für Ersatzteile, Arbeitswerkzeuge, Verbände, Overalls, Stiefel etc.. Lediglich deswegen, weil die hinteren Seitenfenster nicht verblecht, sondern nur verklebt worden seien, sei das Fahrzeug nicht als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer eingestuft worden. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Fahrzeug, das mit Desinfektionsmitteln und nicht mehr ganz sauberen Werkzeugen bestückt sei, zu sonstigen Zwecken wie Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen genutzt worden sei. Für diese Erledigungen habe dem Kläger seinerzeit ein weiteres privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Zwischenzeitlich habe er einen baugleichen Nissan Terrano angeschafft. Das Fahrzeug sei wie oben geschildert für seine Belange umgebaut worden. Diesmal seien die rückwärtigen Fenster verblecht worden und somit der Wagen als Lkw zugelassen. Ebenso spreche die geringe Laufleistung des Terrano von etwa 8.000 km jährlich dagegen, dass der Pkw für private Zwecke genutzt worden sei. Seit Mai 2006 habe ein privater Pkw, ein Opel Baujahr 2003 mit dem Kennzeichen ABC, der Familie des Klägers zur Verfügung gestanden. Die Tochter habe vorher einen Roller gefahren. Zudem wohne sein Vater in unmittelbarer Nähe. Dieser habe im Zeitraum 2005 bis 2007 zwei Pkw unterhalten, die bei Bedarf auch von den Klägern hätten genutzt werden können.

    Die Kläger haben sechs Fotos des Nachfolgefahrzeugs Nissan Terrano vorgelegt (Bl. 32 -36 d. Gerichtsakte).

    Die Kläger beantragen,

    unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 15. September 2011 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011 die Einkommensteuer auf die Beträge herabzusetzen, die sich ohne die Gewinnerhöhung um den Privatanteil Pkw in Höhe von je 3.300 Euro ergeben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das FA hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Bei dem Nissan Terrano handele es sich nicht um einen Werkstattwagen. Die Einbauten hätten entfernt werden können, der Kläger habe bei Verkauf des Pkw einen ganz gewöhnlichen, nicht umgebauten Nissan Terrano übergeben. Es liege nahe, dass bei einer Familie mit drei Kindern auch der Pkw Nissan Terrano privat genutzt worden sei.

    Da der Kläger von der Möglichkeit einer Führung eines Fahrtenbuchs keinen Gebrauch gemacht habe, sei die 1 %-Regelung anzuwenden.

    In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2013 hat der Senat das Nachfolgefahrzeug Nissan Terrano, von dem die Kläger bereits Fotos vorgelegt hatten, in Augenschein genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2007 einen Privatanteil für die Nutzung des überlassenen Pkw auf Grundlage der 1 %-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung).

    1. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

    Die sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, m.w.N.). Das Finanzgericht muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht daher nicht aus, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).

    Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Dies ist bei sog. Werkstattwagen der Fall. Ein solches Fahrzeug ist auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl II 2009, 381). Hingegen schließen Gerüche im Innenraum eines Fahrzeugs die grundsätzliche Eignung eines Wagens für eine private Nutzung - wenn auch nicht zum Besuch des Theaters, so doch für Fahrten durch das Gelände, zu Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen - nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

    2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FA im vorliegenden Fall für den Nissan Terrano zu Unrecht eine Nutzungsentnahme angesetzt. Denn dieses Fahrzeug war nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt.

    Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der folgenden Umstände: Es bestand nur eine vordere Sitzreihe mit zwei Sitzplätzen. Der Wagen war dreitürig, er verfügte über zwei Fahrgasttüren und eine Kofferraumtür. Der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs, also die Fläche hinter der Sitzreihe, war als Ladefläche ausgestattet. Dieser Ladebereich war größer als der Fahrgastraum. Dort befanden sich festverankerte Einbauten, nur ein auf dem Innenraumboden abgestellter Werkzeugkasten sowie kleinere Werkzeuge konnten ohne weiteres durch die geöffnete Heckklappe herausgenommen werden. Somit hätte selbst eine Hundebox, etwa zum Transport eines Jagdhundes, im ansonsten durch die eingebauten Geräte verstellten Ladebereich nicht mehr untergebracht werden können. Die Einbauten waren nur mit erheblichem Aufwand wieder zu entfernen. Selbst danach waren Beschädigungen im Innenraum des Autos zurückgeblieben. Dies geht aus der Ankaufsrechnung des Autohauses, das den Wagen erworben hatte, hervor.

    Dass der Fondbereich nicht ohne erheblichen Aufwand in einen Fahrgastraum zurückgebaut werden konnte, ergibt sich auch daraus, dass die eingebauten Gegenstände ein erhebliches Gewicht hatten. In dem den Innenraum fast zur Hälfte ausfüllenden Wassertank befand sich üblicherweise Wasser, denn das Fahrzeug sollte für den täglichen Einsatz betriebsbereit sein. Auch die große Hydraulikpumpe war festeingebaut und wurde aus dem Wagen heraus betrieben.

    Die gesamte Innenausstattung deutet nicht auf eine Fahrgastbeförderung hin. Zwar war der Wagen außen nicht mit Werbeaufdrucken für den Betrieb des Klägers beklebt. Dadurch, dass die hinteren Seitenscheiben verklebt waren und durch die durchsichtige Ladeklappenscheibe die Einbauten zu erkennen waren, bot der Wagen jedoch nicht mehr das Erscheinungsbild eines gewöhnlichen Geländewagens. Unter Einbeziehung dieser Umstände deutete das äußere Erscheinungsbild des Wagens auf eine bei weitem überwiegende Ausrichtung des Fahrzeugs auf Lastenbeförderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbeförderung hin. Es war insgesamt kein Fahrzeug, das typischerweise auch für Privatfahrten verwendet wird. Somit unterliegt der streitige Nissan Terrano als sog. Werkstattwagen nicht der Nutzungswertbesteuerung nach der 1 % Regelung.

    3. Der Senat sieht davon ab, im Schätzungswege für eine Privatnutzung des Fahrzeugs einen Anteil anzusetzen. Für eine – wenn auch geringe – private Nutzung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. So war die Laufleistung des Pkw mit insgesamt ca. 36.000 km gering. Dass der Kläger das für seinen Betrieb wichtige Fahrzeug seiner Tochter, die noch wenig Fahrpraxis hatte, überlassen hat, ist wenig wahrscheinlich. Die von dem FA hervorgehobene Möglichkeit, dass die Klägerin mit dem Wagen zur Jagd gefahren ist, wird durch die geringe freie Zulademöglichkeit im Fondbereich widerlegt.

    4. Die Einkommensteuer 2005 bis 2007 ist daher auf die Beträge herabzusetzen, die sich ohne Berücksichtigung des privaten Nutzungsanteil Pkw in Höhe von je 3.300 € ergeben. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer kann dem FA übertragen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO)

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und 3 FGO.